Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften aus Anlass der Errichtung des Staatsbetriebes Sachsenforst
Vom 15. August 2006
Es wird verordnet
- 1.
- durch die Staatsregierung aufgrund von
- a)
- § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Unabkömmlichstellung (Unabkömmlichstellungsverordnung – UkV) vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538),
- b)
- § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658),
- 2.
- durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
- a)
- § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist,
- b)
- § 4 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBG im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsBG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen,
- c)
- § 13 Abs. 4 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist,
- d)
- § 119 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 geändert worden ist (SächsGVBl. S. 146, 149),
- e)
- § 154 Abs. 2 SächsBG , § 40 Abs. 3 und § 44 Abs. 3 Satz 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen,
- f)
- § 12 Abs. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3, § 47 Abs. 5 Satz 3 und § 49 Abs. 6 SächsWaldG, hinsichtlich des Artikels 10 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und hinsichtlich des Artikels 11 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen,
- g)
- § 17 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 38 Abs. 6 Satz 4 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, sowie § 50 Abs. 2 SächsNatSchG in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeiten zum Erlass und zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen (SchutzgebZuÜbVO) vom 22. November 2005 (SächsGVBl. S. 314), hinsichtlich des Artikels 11 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung
§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UKZuVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 294), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 Buchst. d wird gestrichen.
- 2.
- In Nummer 10 werden die Wörter „die Forstdirektion“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Forstvermehrungsgutverordnung
In § 2 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (Forstvermehrungsgutverordnung) vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 653) wird das Wort „Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk nachgeordneter Behörden und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ernährung (Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten – ZuLaFoVO) vom 15. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 376, 378), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk des Staatsbetriebes Sachsenforst“. - b)
- Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 (aufgehoben)“. - c)
- Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Sachliche Zuständigkeit des Staatsbetriebes Sachsenforst“. - d)
- Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 (aufgehoben)“. - e)
- In der Angabe zu Anlage 1 wird die Angabe „1“ gestrichen.
- f)
- Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen.
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
- „§ 2
Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk
des Staatsbetriebes Sachsenforst - (1) Der Staatsbetrieb Sachsenforst hat seinen Sitz in Pirna.
(2) Der Dienstbezirk des Staatsbetriebes Sachsenforst umfasst das Gebiet des Freistaates Sachsen.“ - 3.
- § 5 wird aufgehoben.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 8
Sachliche Zuständigkeit
des Staatsbetriebes Sachsenforst“ . - b)
- Im Einleitungssatz werden die Wörter „Das Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 1 wird die Angabe „14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 1959)“ durch die Angabe „16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 263)“ ersetzt.
- d)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- der § 18 Abs. 1 Satz 1, §§ 19, 20, 22 Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 2 und 3 sowie § 42 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954, 1968) geändert worden ist,“.
- e)
- In Nummer 6 wird die Angabe „über 30 ha“ gestrichen.
- f)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658).“
- 5.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
- „10.
- des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 4 sowie § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 33),
- 11.
- des § 8 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 sowie § 8a Satz 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) geändert worden ist, soweit es um die Einhaltung der Vorschriften der Düngeverordnung geht,“.
- b)
- In Nummer 17 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:
- „18.
- der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und von Schalenfrüchten (Flächenzahlungs-Verordnung) vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), soweit sie nach § 35 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV weiter anzuwenden ist.“
- 6.
- § 12 wird aufgehoben.
- 7.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „1“ gestrichen.
- b)
- In der Zeile mit den Angaben zum Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau mit Fachschule für Landwirtschaft Großenhain wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „Regierungsbezirk Dresden“.
- c)
- Die Zeile mit den Angaben zum Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau mit Fachschule für Landwirtschaft Löbau wird wie folgt gefasst:
Ziele Amt was Ort – „Staatliches Amt für Landwirtschaft
mit Fachschule für Landwirtschaft LöbauLöbau Bautzen
Löbau-Zittau–“. - 8.
- Anlage 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den höheren Forstdienst
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst – APrOhFD) vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 410), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 654), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst – APrOhFD)“. - 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Ausbildungsstelle“. - b)
- Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Forstbezirk (Ausbildungsabschnitt I)“. - 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „das Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „der nach § 4 zuständigen Forstdirektion“ durch die Wörter „dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- 4.
- § 6 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
- 5.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
- „§ 7
Ausbildungsstelle - Ausbildungsstelle ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.“
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ausbildungsleiter und Dienstvorgesetzter ist der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst.“ - b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 7.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Forstamt“ durch das Wort „Forstbezirk“ ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
- 8.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 11
Forstbezirk
(Ausbildungsabschnitt I)“ . - b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der unteren Forstbehörde“ durch die Wörter „eines Forstbezirkes“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Das Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- 9.
- In § 14 Satz 2 werden die Wörter „der höheren“ durch die Wörter „des Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
- 10.
- In § 15 Satz 2 wird das Wort „Forstamt“ durch das Wort „Forstbezirk“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den gehobenen Forstdienst
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst – APrOgFD) vom 8. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 654), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst – APrOgFD)“ . - 2.
- In § 3 Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort „Landesforstpräsidiums“ durch die Wörter „Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Landesforstpräsidiums“ durch die Wörter „Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „das Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- 4.
- In § 6 Satz 1 wird das Wort „Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- 5.
- In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- 6.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
- „§ 8
Ausbildungsstellen - Ausbildungsstellen sind der Staatsbetrieb Sachsenforst und die Fachhochschule für Forstwirtschaft in Schwarzburg.“
- 7.
- In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „staatlichen Forstamt“ durch das Wort „Forstbezirk“ ersetzt.
- 8.
- In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Das Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- 9.
- In § 4 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
- 10.
- In § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Leiter des Landesforstpräsidiums“ durch die Wörter „Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung
über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften
§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften (ABoZuVO) vom 19. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 392), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 219, 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 8 werden die Wörter „Die staatlichen und körperschaftlichen Forstämter sind“ durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist“ ersetzt.
- 2.
- In Absatz 9 Nr. 1 werden die Wörter „die staatlichen und körperschaftlichen Forstämter“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung
über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen
der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (SächsSchAVO) vom 2. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 21, 97) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „der zuständigen unteren Forstbehörde“ durch die Wörter „dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- 2.
- § 7 Abs. 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten für forstwirtschaftliche Flächen mit der Maßgabe entsprechend, dass die kostenlose gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 7 der Staatsbetrieb Sachsenforst abgibt.“
- 3.
- In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „die zuständige untere Forstbehörde“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Dienstkleidungs-VO Forst
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Dienstkleidung für den Forstdienst im Freistaat Sachsen (Dienstkleidungs‑VO Forst) vom 20. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 655), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
über die Dienstkleidung für den Forstdienst im Freistaat Sachsen
(Dienstkleidungs-VO Forst)“ . - 2.
- In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
- 3.
- In § 6 Satz 2 wird das Wort „Landesforstpräsidiums“ durch die Wörter „Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
- 4.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Dienstanzug“ die Wörter „sowie die Forstaußendienstbekleidung“ eingefügt.
- bb)
- Es wird folgender Satz angefügt:
„Zur Forstaußendienstbekleidung gehören:
Außendienstjacke;
Sommerjacke;
Fleece-Jacke;
Hose (Sommerhose, Winterhose);
Hemd (Langarmhemd, Kurzarmhemd);
Funktionswendekappe.“ - b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
- „2.2
- Waldbluse, Blouson, Außendienstjacke, Sommerjacke, Fleece-Jacke, Diensthemd, Bluse, Außendiensthemd, Pullover“.
- bb)
- Nach Nummer 2.2.2 werden folgende Nummern eingefügt:
- „2.2.3
- Außendienstjacke in grüner Grundfarbe mit Taillen- und Saumkordelzug, zwei Brusttaschen sowie zwei aufgesetzte Seitentaschen. Im Brustbereich eine Passenabtrennung aus grünem Reflexstoff mit weißem Reflexstreifen; auf der rechten Brustseite mit dem Schriftzug ‚Sachsenforst‘ versehen.
- 2.2.4
- Sommerjacke aus leichtem Stoff; ansonsten gleiche Farbe und Gestaltung wie Außendienstjacke.
- 2.2.5
- Fleece-Jacke mit zwei Seitentaschen mit Reißverschluss; ansonsten gleiche Farbe und Gestaltung wie Außendienstjacke.“
- cc)
- Die bisherigen Nummern 2.2.3 und 2.2.4. werden die Nummern 2.2.6 und 2.2.7.
- dd)
- In der neuen Nummer 2.2.6 wird folgender Satz angefügt:
„Außendiensthemd (Langarm- und Kurzarmhemd) in hell-beigegrüner Farbe mit zwei Brusttaschen.“ - ee)
- Nach Nummer 2.3.4 wird folgende Nummer 2.3.5 eingefügt:
- „2.3.5
- Die Hose der Forstaußendienstbekleidung (Sommer- und Winterhose) ist dunkelgrün mit zwei Einschubtaschen, rechtsseitig aufgesetzter Oberschenkeltasche mit Taschenpatte sowie Gesäßtasche mit Reißverschluss.“
- ff)
- Nach Nummer 2.7.4 wird folgende Nummer 2.7.5 eingefügt:
- „2.7.5
- Forst-Cap in dunkelgrüner Farbe mit Wendefunktion auf leuchtorange Warnfarbe“.
- 5.
- In Anlage 2 Nr. 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „des Blousons,“ die Wörter „der Außendienstjacke, der Sommerjacke, der Fleece-Jacke,“ und nach den Wörtern „des Diensthemdes,“ die Wörter „des Außendiensthemdes“ eingefügt.
- 6.
- Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3.1.1 und Nummer 3.2.3 wird das Wort „Landesforstpräsidiums“ jeweils durch die Wörter „Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 3.2.2 werden die Wörter „Leiter des Landesforstpräsidiums“ durch die Wörter „Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Reitwege
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Reitwege (ReitwegeVO) vom 14. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 6), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734, 736), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
über die Reitwege
(ReitwegeVO)“ . - 2.
- In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Die zuständige Forstbehörde hat die in ihrem Dienstbereich“ durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst hat die“ ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „von der Forstbehörde“ durch die Wörter „von dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der unteren Forstbehörde“ durch die Wörter „dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „bei jeder unteren Forstbehörde“ durch die Wörter „bei dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „der unteren Forstbehörde“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Die untere Forstbehörde“ werden durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- bb)
- Das Wort „sie“ wird durch das Wort „er“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Sächsischen Privat- und Körperschaftswaldverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Privat- und Körperschaftswald (Sächsische Privat- und Körperschaftswaldverordnung – SächsPKWaldVO) vom 16. April 2003 (SächsGVBl. S. 110) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „Die unteren Forstbehörden unterstützen“ durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst unterstützt“ ersetzt.
- 2.
- In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „die untere Forstbehörde“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- 3.
- In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „führen die Forstbehörden“ durch die Wörter „führt der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
- 4.
- In § 5 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der unteren Forstbehörde“ durch die Wörter „dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Härtefallausgleichsverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zum Vollzug des Härtefallausgleiches auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen (Härtefallausgleichsverordnung – HärtefallausglVO) vom 25. August 1995 (SächsGVBl. S. 387), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734, 735), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zum Vollzug des Härtefallausgleiches auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen
(Härtefallausgleichsverordnung – HärtefallausglVO“. - 2.
- In § 4 Satz 5 werden die Wörter „der zuständigen unteren Forstbehörde“ durch die Wörter „dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Naturparkverordnung Dübener Heide
In § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den „Naturpark Dübener Heide“ Teilgebiet Sachsen (Naturparkverordnung Dübener Heide) vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606, 607) geändert worden ist, wird das Wort „Landesforstpräsidiums“ durch die Wörter „Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Verordnung
über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz
In § 17 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz vom 23. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 663) werden die Wörter „der Forstbehörden“ durch die Wörter „des Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 Nr. 5, der am Tage nach seiner Verkündung in Kraft tritt, und Artikel 3 Nr. 7 Buchst. b und c, der am 1. September 2006 in Kraft tritt.
Dresden, den 15. August 2006
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich