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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Neuntes Gesetz zur Änderung über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Sächsischen Landtages

Vollzitat: Neuntes Gesetz zur Änderung über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Sächsischen Landtages vom 4. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 215)

Neuntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages – Abgeordnetengesetz –

Vom 4. Mai 2000

Der Sächsische Landtag hat am 13. April 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 677), wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerpflichtige monatliche Grundentschädigung in Höhe von 7 712 DM ab dem 1. Januar 2000.“
  2. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 2. Halbsatz werden die Worte „oder Staatssekretäre“ gestrichen.
  3. § 8 Abs. 1 Satz 8 wird gestrichen.
  4. § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 9 angefügt:
    „Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, ist ausreichend, wenn sich der Abgeordnete in einer Anwesenheitsliste eingetragen hat.“
  5. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105)“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
  6. In § 12 Abs. 2 erster Halbsatz werden die Worte „vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 3839), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I. S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590, 592)“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
  7. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Hat ein Mitglied des Landtages einen Antrag nach Absatz 1 und 3 gestellt, so beginnen im Falle des Wiedereintritts in den Landtag die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erneut zu laufen.“
  8. § 21 wird wie folgt geändert:
    Die Überschrift erhält folgende Fassung:
    „§ 21 Zuschuss zu den Kosten bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.“
  9. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353)“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
  10. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch die Worte „im Jahr 2002“ ersetzt.
  11. In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „erstmalig zum Jahr 2000 vorzulegenden“ gestrichen.

Artikel 2
Schlussbestimmungen

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Abgeordnetengesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1, der mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft tritt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 4. Mai 2000

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 7, S. 215

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Mai 2000