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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 436)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Vom 25. Juli 2006

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161),
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Schule, Sport, Heimatpflege und Laienmusik (Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO) vom 22. März 2006 (SächsGVBl. S. 83) wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Vorläufige Zuständigkeit für Förderprogramme
für den Schulbau und den Sportstättenbau 
 
(1) Die Förderprogramme für den Schulbau umfassen mit Ausnahme der Förderung gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 die Förderung von
 
1.
Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen,
 
2.
Erwerbungen von Gebäuden zur Nutzung als Schulgebäude oder Schulsporthalle und
 
3.
Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen.
 
(2) Die Förderprogramme für den Sportstättenbau umfassen mit Ausnahme der Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 die Förderung von Neubauten und baulichen Änderungen von Sportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten.
 
(3) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die Regierungspräsidien.“
2.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.
 
b)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

§ 10 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Schule, Sport, Heimatpflege und Laienmusik (Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO) vom 22. März 2006 (SächsGVBl. S. 83), die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 2, der am 31. Dezember 2006 in Kraft tritt.

Dresden, den 25. Juli 2006

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 9, S. 436

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2006