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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Einigungsstellenverordnung

Vollzitat: Einigungsstellenverordnung vom 10. April 2006 (SächsGVBl. S. 97)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(Einigungsstellenverordnung)

Vom 10. April 2006

Aufgrund von § 15 Abs. 1 und 11 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) wird verordnet:

§ 1
Errichtung und Geschäftsführung

(1) Bei den Industrie- und Handelskammern werden Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet.

(2) Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle.

§ 2
Aufsicht

Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit aus.

§ 3
Vorsitzende und beisitzende Personen

(1) Die Industrie- und Handelskammer ernennt nach Anhörung der beteiligten Handwerkskammern und der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. die vorsitzende Person und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren.

(2) 1Die Industrie- und Handelskammer erstellt jeweils bis zum 31. Dezember für das folgende Kalenderjahr eine Liste der beisitzenden Personen, die sich aus sachverständigen Unternehmern und Verbrauchern zusammensetzt. 2Als Unternehmer gelten auch Mitglieder vertretungsberechtigter Organe, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte von privatrechtlichen Unternehmen. 3Die Industrie- und Handelskammer hat bei der Erstellung der Liste der beisitzenden Personen Vorschläge der beteiligten Handwerkskammern und der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. einzuholen und angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die vorsitzenden Personen und die Liste der beisitzenden Personen sind im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.

(4) Die Industrie- und Handelskammer widerruft die Ernennung eines Mitgliedes der Einigungsstelle, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 4
Anträge

1Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung fünffach unter Bezeichnung der Beweismittel und unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden in Urschrift oder Ablichtung und sonstiger Beweisstücke einzureichen. 2Anträge können auch zur Niederschrift der Einigungsstelle gestellt werden.

§ 5
Einigungsverhandlung

(1) 1Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. 2Die vorsitzende Person kann einen Schriftführer hinzuziehen und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. 3§ 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) 1Die Einigungsstelle kann freiwillig erscheinende Zeugen und Sachverständige anhören. 2Eine Beeidigung ist nicht zulässig.

(3) Die vorsitzende Person kann die anwesenden Personen zur Geheimhaltung von durch das Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen verpflichten.

§ 6
Verfahren

(1) 1Die vorsitzende Person bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. 3Sie kann von der vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. 4Die §§ 214, 216 Abs. 2, §§ 221, 222 und 224 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) 1Für das persönliche Erscheinen einer Partei gilt § 141 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 UWG festgesetzte Ordnungsgelder werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben. 3Die eingehenden Beträge stehen der Industrie- und Handelskammer zu.

(3) 1Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Stimmenthaltung ist unzulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.

(4) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht des § 43 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 15b des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 857) geändert worden ist, entsprechend.

(5) 1Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten.

(6) Die Verhandlungsniederschrift ist von der vorsitzenden Person, und wenn ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme des Antrages sowie über die Zustellung von Amts wegen entsprechend.

§ 7
Entschädigung

(1) 1Die Industrie- und Handelskammer kann der vorsitzenden Person und den beisitzenden Personen der Einigungsstelle eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit gewähren. 2Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer kann durch Beschluss die Höhe der Entschädigungen je Verfahren festlegen. 3Unterbleibt die Entscheidung nach Satz 1, erhalten die vorsitzende Person und die beisitzenden Personen auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes 4 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437, 2444) geändert worden ist.

(2) 1Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes 3 oder 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. 2Die Entschädigung oder Vergütung setzt die vorsitzende Person fest, wenn der Zeuge, der Sachverständige oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.

§ 8
Auslagen

(1) 1Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Auslagen erhoben. 2Zu den Auslagen nach Satz 1 gehören auch die Entschädigungen nach § 7 Abs. 1. 3Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer legt einen pauschalierten Auslagenbetrag fest. 4Dabei berücksichtigt sie die der Industrie- und Handelskammer gewöhnlich entstehenden Aufwendungen.

(2) Über die Pflicht zur Tragung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.

(3) Die Auslagen werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben.

§ 9
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Einigungsstellenverordnung) vom 30. April 1992 (SächsGVBl. S. 170) außer Kraft.

Dresden, den 10. April 2006

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 5, S. 97
    Fsn-Nr.: 600-4/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Mai 2006