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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Berufsschule

Vollzitat: Schulordnung Berufsschule vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Berufsschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufsschule – BSO)

Vom 24. Juli 2018

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung des Sächsischen Schulgesetzes für den Bereich der Berufsschule und des Beruflichen Gymnasiums sowie zur Änderung der staatlichen Anerkennung von Berufsschulen

Rechtsbereinigt mit Stand vom 24. Oktober 2020

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

1Diese Schulordnung gilt für Berufsschulen in öffentlicher Trägerschaft. 2§ 2 Absatz 1 und 2, §§ 4 bis 6, 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, §§ 9, 12, 15 Absatz 1 und 2, §§ 18 sowie 20 bis 31 gelten auch für Berufsschulen, die als Ersatzschulen staatlich anerkannt sind.

§ 2
Bildungsauftrag und Gliederung der Ausbildung
an der Berufsschule

(1) Aufgabe der Berufsschule gemäß § 8 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes ist insbesondere durch handlungsorientierten Unterricht zur Entwicklung von beruflicher Handlungskompetenz beizutragen.

(2) 1Die Berufsschule umfasst die Bildungsgänge der Berufsvorbereitung und der beruflichen Grundbildung und ist Lernort für die schulische Berufsbildung im Rahmen der dualen Berufsausbildung. 2In einem Bildungsgang der dualen Berufsausbildung erfolgt die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf der Grundlage der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften. 3Der Unterricht ist in einen berufsübergreifenden und einen berufsbezogenen Bereich als Pflichtbereich sowie einen Wahlbereich gegliedert.

(3) 1Es wird in Fächern, Lernfeldern oder Handlungsbereichen unterrichtet. 2Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften für Lernfelder entsprechend für die Fächer und Handlungsbereiche. 3Fächer sind an Fachwissenschaften orientierte thematische Einheiten in der Regel des berufsübergreifenden Unterrichts. 4Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten des berufsbezogenen Unterrichts. 5Handlungsbereiche sind Zusammenfassungen von Lernfeldern oder Teilen von Lernfeldern.

(4) Die Bildungsgänge der dualen Berufsausbildung und das zweijährige Berufsvorbereitungsjahr sind in Klassenstufen gegliedert.

(5) 1In Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags wirkt die Berufsschule im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben sowie bei der Durchführung der Abschlussprüfung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), in der jeweils geltenden Fassung, und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit. 2Die Ausbildenden werden von der Berufsschule über bedeutsame Angelegenheiten, welche die Berufsausbildung des Schülers betreffen, unterrichtet.1

§ 3
Berufsvorbereitung

(1) Die Berufsvorbereitung umfasst

1.
berufsvorbereitende Vollzeitschulen (Berufsvorbereitungsjahr),
2.
Vorbereitungsklassen und
3.
Klassen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen der Einstiegsqualifizierung, die jeweils im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.

(2) 1Alle Bildungsgänge der Berufsvorbereitung werden nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen und sächlichen Voraussetzungen angeboten. 2Über die Einrichtung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

§ 4
Berufsvorbereitungsjahr

(1) 1Das Berufsvorbereitungsjahr ist ein Bildungsangebot für Schüler, die weder über einen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule noch über einen Berufsausbildungsvertrag verfügen. 2Im Berufsvorbereitungsjahr sollen Schüler zur Berufsreife geführt und damit zur Aufnahme einer späteren Berufsausbildung befähigt werden.

(2) Die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres umfassen jeweils zwei Berufsbereiche.

(3) 1Das Berufsvorbereitungsjahr wird als einjährige oder als zweijährige Vollzeitschule geführt. 2Im zweijährigen Berufsvorbereitungsjahr werden die Ausbildungsinhalte des einjährigen Berufsvorbereitungsjahres in zwei Schuljahren vermittelt. 3In das zweijährige Berufsvorbereitungsjahr werden aufgenommen:

1.
Schüler, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt und die Oberschule vor Beginn der Klassenstufe 9 verlassen haben,
2.
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen,
3.
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die zuvor die Oberschule besucht haben und bei denen zu erwarten ist, dass sie auf Grund der Art und des Umfangs der Behinderung das Lernziel gemäß Absatz 1 Satz 2 erreichen werden, oder
4.
Schüler, die zwar eine Vorbereitungsklasse gemäß § 5 absolviert haben, bei denen auf Grund der unzureichenden Sprachkompetenz aber nicht zu erwarten ist, dass sie das Lernziel gemäß Absatz 1 Satz 2 nach Abschluss der einjährigen Vollzeitschule erreichen werden.

(4) Das Berufsvorbereitungsjahr soll nicht wiederholt werden.

§ 5
Vorbereitungsklassen

1Berufsschulpflichtige Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist und die wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in der Lage sind, dem Unterricht zu folgen, werden in Vorbereitungsklassen unterrichtet. 2Sie erhalten Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache und werden auf der Grundlage einer beruflichen Orientierung auf die sprachlichen Anforderungen des Fachunterrichts vorbereitet.

§ 6
Berufliche Grundbildung

(1) 1Die einjährige berufliche Grundbildung (Berufsgrundbildungsjahr) umfasst die Ziele und Inhalte des ersten Ausbildungsjahres von anerkannten Ausbildungsberufen und richtet sich an Schüler, die bereits über einen allgemeinbildenden Schulabschluss verfügen, aber noch keinen Berufsausbildungsvertrag besitzen. 2Es wird in Klassen unterrichtet, die jeweils einem Berufsbereich zugeordnet sind.

(2) Das Berufsgrundbildungsjahr soll nicht wiederholt werden.

(3) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

Teil 2
Anmeldung, Aufnahme und Schulwechsel

§ 7
Anmeldung

(1) 1Die Anmeldung des Schülers soll bis zum 1. August des Kalenderjahres erfolgen. 2Ort und Zeitraum der Anmeldung werden vom Schulleiter des Beruflichen Schulzentrums festgesetzt, dem die Berufsschule angehört, und bekannt gegeben.

(2) Die Anmeldung erfolgt schriftlich.

(3) Bei der Anmeldung ist eine Kopie des Zeugnisses der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule vorzulegen und, sofern ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages.

(4) 1Bei der Anmeldung werden folgende Daten verarbeitet:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
Geschlecht,
4.
Anschrift und Telefonnummer,
5.
Staatsangehörigkeit,
6.
Religionszugehörigkeit, sofern der Schüler am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht teilnehmen möchte,
7.
Art und Grad einer Behinderung, einer chronischen Krankheit oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs, soweit dies für den Besuch der Berufsschule von Bedeutung ist,
8.
Ort und Datum des Beginns sowie der Beendigung des Besuchs allgemeinbildender und berufsbildender Schulen,
9.
bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses der Ausbildungsberuf einschließlich der Fachrichtung oder des Schwerpunktes und bei Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses die ausgeübte Tätigkeit,
10.
Name, Anschrift und Telefonnummer des Ausbildenden oder des Arbeitgebers,
11.
die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist, und
12.
bei Minderjährigen Name, Anschrift und Telefonnummer der Eltern.

2Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung des Anzumeldenden und bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen. 3Werden im Fall von Satz 1 Nummer 11 nicht die Eltern angegeben, ist die Einwilligung der betreffenden Person erforderlich, die zu benachrichtigen ist. 4Satz 2 gilt entsprechend. 5In den Fällen von Satz 1 Nummer 4 und 10 bis 12 ist es den betroffenen Personen freigestellt, ihre Angaben durch ihre E-Mail-Adresse zu ergänzen. 6Wird der Verwendung der E-Mail-Adresse durch den Berechtigten widersprochen, ist diese von der Berufsschule unverzüglich zu löschen.

(5) 1Schüler, die über einen Berufsausbildungsvertrag verfügen, werden vom Ausbildungsbetrieb bei der Berufsschule angemeldet, in deren Einzugsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben. 2In den Fällen, in denen das Ausbildungsverhältnis erst nach dem 1. August des Jahres begonnen wird, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Berufsschulberechtigte selbst anmeldet oder der berufsschulpflichtige Schüler von seinen Eltern angemeldet wird.

(6) Berufsschulpflichtige ohne Berufsausbildungsvertrag werden von ihren Eltern an der Berufsschule ihres Hauptwohnsitzes angemeldet.

(7) 1Bei der Anmeldung soll der Schüler oder sollen bei minderjährigen Schülern die Eltern der Berufsschule zur Fortsetzung einer sonderpädagogischen Förderung bereits vorhandene förderpädagogische Gutachten und Förderpläne des Schülers vorlegen. 2Diese Gutachten und Förderpläne bilden die Grundlage für die weitere individuelle Förderung des Schülers im Hinblick auf das Erreichen des Ausbildungsziels.2

§ 8
Aufnahme in die Berufsschule

(1) 1Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter. 2In die Berufsschule werden aufgenommen:

1.
Berufsschulpflichtige,
2.
Personen mit Hauptwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Sachsen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages in der Berufsausbildung befinden (Berufsschulberechtigte), und
3.
Personen, die im Freistaat Sachsen nicht ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern
 
a)
sie auf Grund einer gemeinsamen Vereinbarung der Länder über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender einer länderübergreifenden Fachklasse zugewiesen wurden oder
 
b)
die Beschulung mit einem anderen Land im Bundesgebiet, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuvor vereinbart worden ist.

(2) 1Nicht mehr Berufsschulpflichtige, die ein erweitertes Bildungsangebot gemäß § 3b Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes wahrnehmen möchten, können aufgenommen werden, wenn dieses erweiterte Bildungsangebot durchgeführt werden soll

1.
im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 309 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
im Auftrag eines anderen Bildungsträgers oder
3.
auf der Grundlage von Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Die Aufnahme setzt voraus, dass für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots ausreichende personelle und sächliche Mittel vorhanden sind. Für das erweiterte Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit dem nicht mehr Berufsschulpflichtigen vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben.3

§ 9
Anrechnung von Vorleistungen

Die Aufnahme in das zweite Ausbildungsjahr erfolgt, wenn eine berufliche Vorbildung gemäß § 4 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), die durch die Verordnung vom 25. September 2018 (SächsGVBl. S. 611) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, angerechnet wird.4

§ 10
Schulwechsel

(1) 1Ein Schüler kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes an eine andere Berufsschule wechseln. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Wohnortwechsel des Schülers, bei einem Wechsel des Ausbildenden, des Ausbildungsplatzes oder des Ausbildungsverhältnisses und bei Zuweisung in eine Fachklasse einer anderen Berufsschule vor. 3Die abgebende Berufsschule benachrichtigt die aufnehmende Berufsschule. 4Sie übermittelt ihr den Grund des Wechsels und die Daten des Schülers im Umfang des § 7 Absatz 4.

(2) 1Die aufnehmende Berufsschule erhält von der abgebenden Berufsschule sämtliche Unterlagen, einschließlich aller im laufenden Schuljahr erteilten Noten. 2Bei der abgebenden Berufsschule verbleiben die Zeugniskopien. 3Wechselt der Schüler auf eine Berufsschule in freier Trägerschaft, verbleiben die Originalunterlagen bei der abgebenden Berufsschule und die aufnehmende Berufsschule erhält die Zeugniskopien.

§ 11
Wechsel des Bildungsgangs

Ein Schüler aus einer Vorbereitungsklasse kann während des laufenden Schuljahres in das einjährige Berufsvorbereitungsjahr wechseln, sofern sich seine Sprachkompetenz und seine Fähigkeit zur Kommunikation in der deutschen Sprache so verbessert haben, dass eine Teilnahme am Unterricht des Berufsvorbereitungsjahres möglich ist.

Teil 3
Organisationsformen des Unterrichts und Unterrichtsbetrieb

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 12
Betriebspraktikum in der Berufsvorbereitung
und in der beruflichen Grundbildung

(1) 1Im Rahmen des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres sowie während der Ausbildung in den Vorbereitungsklassen wird jeweils ein Betriebspraktikum durchgeführt. 2Es dient der Vertiefung und Erweiterung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und ist im Unterricht des berufsbezogenen Bereiches vor- und nachzubereiten. 3Die Gesamtdauer des Betriebspraktikums kann zeitlich aufgeteilt und jeweils in verschiedenen Praktikumsbetrieben absolviert werden.

(2) In der zweiten Klassenstufe des Berufsvorbereitungsjahres werden die Schüler während des Betriebspraktikums zusätzlich durch Praxisbegleiter betreut.

(3) Die Entscheidung über die Eignung der Praktikumsbetriebe trifft der Schulleiter.

(4) 1Die Berufsschule vereinbart mit dem Praktikumsbetrieb insbesondere die Dauer des Betriebspraktikums, die Anwesenheitspflicht des Schülers im Praktikumsbetrieb und seine Einsatzbereiche sowie die zu erstellenden Einschätzungen und Tätigkeitsnachweise. 2In der Vereinbarung wird auch ein Lehrer als Praktikumsbetreuer und ein Praktikumsbeauftragter aus dem Praktikumsbetrieb benannt. 3Die Teilnahme am Betriebspraktikum und die Tätigkeit des Schülers während des Betriebspraktikums sind vom Praktikumsbetrieb schriftlich zu bestätigen.

(5) Der Schulleiter stellt vor Antritt des Betriebspraktikums sicher, dass die Schüler während des Betriebspraktikums unfall- und haftpflichtversichert sind.

§ 13
Klassen- und Gruppenbildung

(1) An der Berufsschule wird der Unterricht in Fachklassen, in Klassen der Berufsvorbereitung und in Klassen des Berufsgrundbildungsjahres erteilt.

(2) Fachklassen können für

1.
Berufsbereiche,
2.
anerkannte Ausbildungsberufe oder
3.
Fachrichtungen und Schwerpunkte der anerkannten Ausbildungsberufe

gebildet werden.

(3) 1Ist eine Klassenbildung auf Grund zu geringer Schülerzahlen nicht möglich, werden die betroffenen Schüler in Abhängigkeit von ihrem Bildungsziel in bereits bestehende Fachklassen aufgenommen. 2Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis, die nicht in Klassen der Berufsvorbereitung oder der beruflichen Grundbildung aufgenommen werden (Berufsschulpflichterfüller), können in Fachklassen integriert oder in eigenständigen Klassen unterrichtet werden.

(4) 1Der Unterricht im berufsübergreifenden Bereich, der Unterricht im Wahlbereich und der begleitende Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache kann sowohl klassen- als auch klassenstufenübergreifend erteilt werden. 2Der Unterricht im berufsbezogenen Bereich kann auch in Gruppen erteilt werden.

(5) Schüler, die die letzte Klassenstufe durchlaufen haben, die Abschlussprüfung jedoch erst im darauffolgenden Schulhalbjahr ablegen oder wiederholen können, werden

1.
in bestehenden Fachklassen,
2.
in eigenständigen Fachklassen oder
3.
im Rahmen von Konsultationen in Lernfeldern, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind,

unterrichtet.

(6) 1Schüler, für die aus Anlass einer Berufsausbildung gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 42r der Handwerksordnung eine Klasse eingerichtet wird, werden in Berufen ausgebildet, die den anerkannten Ausbildungsberufen zugeordnet sind. 2Berufsbezogener Unterricht kann klassen- oder klassenstufenübergreifend erteilt werden, wenn dadurch der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

(7) Sowohl in den anerkannten Ausbildungsberufen als auch in den Berufen gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes und gemäß § 42r der Handwerksordnung können Berufsbereiche zusammengefasst und berufsübergreifend unterrichtet werden, soweit dies die Stundentafeln und Lehrpläne fachlich zulassen.5

§ 14
Fachklassen und Einzugsbereiche

(1) 1In Abhängigkeit von der Anzahl der Schüler gemäß § 4a Nummer 4 des Sächsischen Schulgesetzes können folgende Fachklassen eingerichtet werden:

1.
regionale Fachklassen mit dem Gebiet eines oder mehrerer Landkreise oder dem Gebiet einer oder mehrerer Kreisfreien Städte sowie jeweils Teile davon als Einzugsbereich,
2.
Landesfachklassen, deren Einzugsbereich das Gebiet des Freistaates Sachsen umfasst, und
3.
länderübergreifende Fachklassen, deren Einzugsbereich auf Grund einer gemeinsamen Vereinbarung der Länder über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinausgeht.

2Ein Einzugsbereich für eine regionale Fachklasse, der aus mehreren Kreisfreien Städten besteht, kann nur in Verbindung mit mehr als einem Landkreis gebildet werden.

(2) Die Einzugsbereiche und die Fachklassenstandorte werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde in einer Fachklassenliste festgelegt, die jährlich im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus veröffentlicht wird.

(3) Die Bildung einer Fachklasse steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Mindestschülerzahl gemäß § 4a Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Schulgesetzes nicht erreicht wird.

§ 15
Besondere Vorschriften für Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden entsprechend ihrem Ausbildungsziel nach den jeweils geltenden Lehrplänen und Stundentafeln für die anerkannten Ausbildungsberufe, für einen Beruf gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes und für einen Beruf gemäß § 42r der Handwerksordnung oder nach den Lehrplänen und Stundentafeln für die vollzeitschulischen Bildungsgänge unterrichtet.

(2) Das Landesamt für Schule und Bildung ordnet Schüler mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, für die noch kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, zu Beginn der Ausbildung und in Abhängigkeit von der jeweiligen Beeinträchtigung einem Förderschwerpunkt zu und stellt auf Antrag der Berufsschule den sonderpädagogischen Förderbedarf durch Bescheid fest.

(3) 1Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Klassen mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder in Klassen, die ausschließlich für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gebildet werden, unterrichtet werden. 2Erfolgt ein gemeinsamer Unterricht mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, ist für die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils ein individueller Förderplan zu erstellen, umzusetzen und nach Bedarf fortzuschreiben.

(4) Verfügt die Berufsschule nicht über die erforderlichen sächlichen oder personellen Voraussetzungen, um für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Teilhabe am Unterricht zu gewährleisten oder wird die Mindestschülerzahl nicht erreicht, benennt die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine andere Berufsschule, an welcher der Schüler das Bildungsziel erreichen kann.6

Abschnitt 2
Unterrichtsbetrieb

§ 16
Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher

(1) Für den Unterricht gelten die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.

(2) Kann aus zwingenden Gründen Unterricht in einzelnen Fächern oder Lernfeldern nicht oder nur teilweise erteilt werden, kann anstelle dieser Fächer oder Lernfelder im gleichen Umfang Unterricht in einem anderen, vorrangig gesellschaftswissenschaftlichen Fach erteilt werden.

(3) Zum Nachweis der vermittelten Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird je Klasse ein Klassenbuch geführt.7

§ 17
Unterrichtszeit

(1) Der Umfang des Berufsschulunterrichts in der dualen Berufsausbildung (Berufsschulunterricht) beträgt während der gesamten Ausbildungszeit im Durchschnitt 13 Unterrichtsstunden pro Unterrichtswoche.

(2) 1Der Berufsschulunterricht im Pflichtbereich findet von Montag bis Freitag statt. 2Unterricht im Wahlbereich kann auch am Sonnabend angeboten werden.

(3) An einem Tag sind in der Regel acht Unterrichtsstunden je Klasse zu erteilen.

(4) 1In regionalen Fachklassen, deren Einzugsbereich sich mindestens über das Gebiet zweier Landkreise oder eines Landkreises und einer Kreisfreien Stadt erstreckt, wird der Berufsschulunterricht zu einem zeitlichen Block (Blockunterricht) zusammengefasst. 2Der Blockunterricht umfasst insgesamt 13 Unterrichtswochen pro Schuljahr und ist so zu verteilen, dass ein Block mindestens zwei Unterrichtswochen umfasst. 3In länderübergreifenden Fachklassen beträgt die Mindestdauer für den Blockunterricht vier Unterrichtswochen. 4Die Schulaufsichtsbehörde kann in Einzelfällen abweichende Festlegungen treffen. 5Während des Blockunterrichts werden 37 Unterrichtsstunden in der Woche unterrichtet.

(5) Wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht gemäß den Absätzen 1 bis 3 erteilt, kann hiervon aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Fehlzeiten auf Grund saisonaler betrieblicher Besonderheiten und nach Anhörung der für die Berufsbildung jeweils zuständigen Stelle abgewichen werden.

§ 18
Beurlaubung

Ein Schüler kann auf Antrag vom Berufsschulunterricht beurlaubt werden, wenn er gemäß § 2 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes Teile der Berufsausbildung im Ausland absolviert.

§ 19
Hausaufgaben

Hausaufgaben können unter Berücksichtigung der beruflichen Belastung der Schüler gestellt werden, um Unterrichtsinhalte vorzubereiten oder zu festigen und die Schüler an eine eigenständige Tätigkeit heranzuführen.

Abschnitt 3
Nachweis und Bewertung der Leistung

§ 20
Leistungsnachweise

1Im Unterricht werden schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erhoben. 2Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten und Kurzkontrollen. 3Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. 4Praktische Leistungsnachweise sind Arbeitsproben und die Ausführung einer praktischen Aufgabe. 5Die komplexe Arbeitsaufgabe ist ein Leistungsnachweis eigener Art, der schriftliche, mündliche und praktische Anteile enthalten kann.

§ 21
Grundlage der Leistungsbewertung

(1) Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der vom Schüler erbrachten Leistung.

(2) 1Die Jahresnote eines Lernfeldes wird aus den Noten sämtlicher in der Klassenstufe erbrachten Leistungsnachweise gebildet. 2Art, Gewichtung und Anzahl der für die Jahresnoten erforderlichen Leistungsnachweise werden durch die Fachkonferenz zu Beginn des Schuljahres festgelegt und den Schülern bekannt gegeben.

(3) Die Gesamtnote eines Lernfeldes wird aus den Noten sämtlicher in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise gemäß Absatz 2 Satz 1 gebildet.

(4) Die Zeugnisnote eines Lernfeldes entspricht der Gesamtnote gemäß Absatz 3.

(5) 1Die Durchschnittsnoten für den berufsbezogenen und den berufsübergreifenden Bereich werden als arithmetisches Mittel aus den Gesamtnoten des jeweiligen Bereiches ermittelt. 2Sie sind mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung anzugeben.

(6) 1Der Lehrer hat dem Schüler auf Anfrage den Stand seiner Leistungen bekanntzugeben. 2Der Ausbildende kann sich beim Klassenlehrer oder bei den Fachlehrern über den Leistungsstand seines Auszubildenden informieren. 3Die Lehrer sollen in die Ausbildungsnachweise der Schüler Einsicht nehmen.

§ 22
Bewertung der Leistungen

(1) 1Die Leistung des Schülers ist vom Lehrer bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte zu beurteilen. 2Die Notenstufen haben folgende Bedeutung:

Notenstufen und deren Bedeutung
Lfd. Nr. Notenstufe Bedeutung
1. sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3. befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6. ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Es werden nur ganze Noten vergeben.

(3) Der erbrachten Leistung soll eine der folgenden Noten zugeordnet werden:

Zuordnung der Leistung zu Noten
Lfd. Nr. Leistung Note
1. 100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note sehr gut
2. unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note gut
3. unter 81 Prozent bis 67 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note befriedigend
4. unter 67 Prozent bis 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ausreichend
5. unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note mangelhaft
6. unter 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ungenügend.

§ 23
Komplexe Arbeitsaufgabe im Berufsvorbereitungsjahr
und im Berufsgrundbildungsjahr

(1) 1Im Berufsvorbereitungsjahr und im Berufsgrundbildungsjahr ist jeweils am Ende des Schuljahres eine komplexe Arbeitsaufgabe zu bearbeiten. 2Im zweijährigen Berufsvorbereitungsjahr erfolgt die Bearbeitung am Ende der letzten Klassenstufe. 3Gegenstand der komplexen Arbeitsaufgabe ist eine auf den Berufsbereich bezogene Aufgabenstellung mit berufsbezogenen und berufsübergreifenden Anteilen. 4Den Schwerpunkt der Aufgabenstellung bildet der berufsbezogene Bereich mit der Ausführung einer beruflichen Handlung, welcher einen Anteil von zwei Dritteln an der Gesamtaufgabenstellung nicht unterschreiten soll.

(2) Die komplexe Arbeitsaufgabe wird nach Festlegung durch den Schulleiter von den Lehrern erstellt, die in den Lernfeldern unterrichten, die Gegenstand der komplexen Arbeitsaufgabe sind.

(3) Im Berufsvorbereitungsjahr wählt der Schüler den Berufsbereich für die komplexe Arbeitsaufgabe vier Wochen vor Beginn der Bearbeitung aus.

(4) Die komplexe Arbeitsaufgabe wird in der Regel innerhalb einer Unterrichtswoche an drei aufeinanderfolgenden Schultagen durchgeführt und dauert zehn bis 16 Unterrichtsstunden.

(5) 1Die Note für die komplexe Arbeitsaufgabe wird gemeinsam von den Lehrern festgesetzt, welche die Arbeitsaufgabe erstellt haben. 2Sie ist das Ergebnis einer lernfeldübergreifenden pädagogischen Gesamtbewertung der in der komplexen Arbeitsaufgabe erbrachten Schülerleistung.

(6) Die Note für die komplexe Arbeitsaufgabe wird auf dem Zeugnis der Berufsschule gesondert ausgewiesen.

§ 24
Nachteilsausgleich

(1) 1Die besonderen Belange von Schülern mit einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder einem sonderpädagogischen Förderbedarf sind während der Ausbildung zu berücksichtigen. 2Behinderung im Sinne von Satz 1 ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung, die zu einer verminderten Leistungsfähigkeit des Schülers im Vergleich zu seinen gleichaltrigen Mitschülern ohne Behinderung führt.

(2) Die Berufsschule legt während der Ausbildung Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die Belange des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die Leistungsanforderungen qualitativ nicht verändern.

§ 25
Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises

(1) 1Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Der Schüler hat den wichtigen Grund für das Versäumnis unverzüglich dem Klassenlehrer mitzuteilen. 3Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. 4Bei wiederholten krankheitsbedingten Fehlzeiten kann der Klassenlehrer zum Nachweis der Erkrankung ein ärztliches Attest anfordern.

(2) Hat der Schüler das Versäumnis nicht zu vertreten, entscheidet der Lehrer, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.

(3) Weigert sich ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note „ungenügend“ erteilt.

§ 26
Täuschungshandlungen

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen.

(2) Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu bewerten.

Teil 4
Zeugnisse und Abschlüsse

§ 27
Zeugnisse, Halbjahresinformationen und Bescheinigungen

(1) Die Berufsschule erteilt Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse, Zeugnisse der Berufsschule, Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse sowie Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern.

(2) 1Halbjahresinformationen werden in den Bildungsgängen gemäß den §§ 3 und 6 erteilt. 2Sie enthalten Mitteilungen über den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des jeweils ersten Schulhalbjahres und auf der Grundlage der in diesem Schulhalbjahr erbrachten Leistungsnachweise eine Note für jedes unterrichtete Lernfeld. 3Halbjahresinformationen werden am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres ausgegeben.

(3) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler in der dualen Berufsausbildung. 2In dem Jahreszeugnis wird dem Schüler der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigt. 3Sie enthalten auf der Grundlage der erbrachten Leistungsnachweise Jahresnoten für jedes Lernfeld. 4Wird ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erstellt, entfällt das Jahreszeugnis. 5Die Sätze 1 bis 3 gelten für das zweijährige Berufsvorbereitungsjahr entsprechend.

(4) 1Zeugnisse der Berufsschule sind staatliche Urkunden, die den Schulbesuch des Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundbildungsjahres und der weiteren in § 3 genannten Klassen nachweisen. 2Satz 1 gilt für Berufsschulpflichterfüller entsprechend. 3Die Zeugnisse der Berufsschule enthalten die Zeugnisnoten und eine Aussage über eine noch fortbestehende oder bereits erfüllte Berufsschulpflicht. 4Bei regelmäßigem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres oder des Berufsgrundbildungsjahres einschließlich der Betriebspraktika wird folgender Vermerk in das Zeugnis eingetragen: „Die Berufsschulpflicht des Schülers/der Schülerin wird hiermit gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes für beendet erklärt. 5Die Berufsschulpflicht lebt wieder auf, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen wird und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.“

(5) 1Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler in der dualen Berufsausbildung, die den Berufsschulunterricht erfolgreich abgeschlossen haben. 2Sie enthalten Zeugnisnoten, Durchschnittsnoten und eine Aussage zur Erfüllung der Berufsschulpflicht.

(6) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler, die den Berufsschulunterricht in der dualen Berufsausbildung ohne Erfolg abgeschlossen haben. 2Sie enthalten Zeugnisnoten und eine Aussage zur Erfüllung der Berufsschulpflicht.

(7) Schüler, die die Berufsschule besucht haben und diese während eines laufenden Schuljahres verlassen, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über den zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand.

(8) 1Zeugnisse werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. 2Ist der Schüler noch minderjährig ist das Zeugnis von den Eltern zu unterschreiben. 3Schüler in der dualen Berufsausbildung haben ihre Zeugnisse zusätzlich dem Ausbildenden vorzulegen.

§ 28
Zeugnisbemerkungen

(1) 1Hat der Schüler in einem Lernfeld aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen Krankheit, einer Abkürzung der Ausbildungszeit oder einem späteren Ausbildungsbeginn, keine oder eine für die Notenbildung nicht ausreichende Anzahl von Leistungsnachweisen erbracht, erhält er anstelle einer Jahres- oder Zeugnisnote folgende Bemerkung im Zeugnis:

1.
„Entfällt mangels Leistungsnachweisen“,
2.
„Entfällt wegen Abkürzung der Ausbildungszeit“,
3.
„Entfällt wegen späterem Ausbildungsbeginn“ oder
4.
„Entfällt wegen Berufsausbildung im Ausland“.

2Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für Schüler der Vorbereitungsklassen, wenn eine Leistungsbewertung auf Grund fehlender Sprachkenntnisse nicht möglich ist.

(2) Unentschuldigte Fehltage werden in Jahreszeugnissen und Halbjahresinformationen ausgewiesen.

§ 29
Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres
und des Berufsgrundbildungsjahres

(1) 1Das Berufsvorbereitungsjahr oder das Berufsgrundbildungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn

1.
in keinem Fach oder Lernfeld der Stundentafel die Zeugnisnote „ungenügend“ erteilt wurde und
2.
im berufsübergreifenden Bereich und im berufsbezogenen Bereich jeweils höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde und diese Zeugnisnote mit einer Zeugnisnote desselben Bereichs, die nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf, ausgeglichen werden kann.

2Im Rahmen des Notenausgleichs gemäß Satz 1 Nummer 2 ist die Note für die komplexe Arbeitsaufgabe dem berufsbezogenen Bereich zugeordnet. 3Mit den Noten der Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik oder Sport ist kein Notenausgleich möglich.

(2) Schülern des Berufsvorbereitungsjahres, die noch keinen Hauptschulabschluss besitzen und das Berufsvorbereitungsjahr erfolgreich abgeschlossen haben, wird im Zeugnis der Berufsschule außerdem bestätigt, dass sie einen Bildungsstand erreicht haben, der dem erfolgreichen Besuch der Oberschule mit Hauptschulabschluss entspricht.8

§ 30
Abschluss der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung

(1) 1In der dualen Berufsausbildung ist die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen, wenn keinmal die Zeugnisnote „ungenügend“ und höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde und die Zeugnisnote im Fach Deutsch/Kommunikation nicht schlechter als „ausreichend“ ist. 2Satz 1 gilt nicht für Bildungsgänge mit weniger als vier Handlungsbereichen. 3In diesen Bildungsgängen ist die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen, wenn kein Handlungsbereich mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist.

(2) 1Auf Antrag des Schülers werden der zuständigen Stelle nach einem mit dieser und der obersten Schulaufsichtsbehörde abgestimmten Verfahren die Durchschnittsnoten gemäß § 21 Absatz 5 und der zugeordnete Punktwert für die Ausweisung des Ergebnisses der berufsschulischen Leistungsfeststellungen auf dem Prüfungszeugnis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 31 Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung übermittelt. 2Die Zuordnung der Punktwerte zu den Durchschnittsnoten erfolgt gemäß der Anlage. 3Soweit der Durchschnittsnote zwei oder mehr Punktwerte zugeordnet werden können, entscheidet die Klassenkonferenz über den auszuweisenden Punktwert, wobei für die Durchschnittsnote des berufsübergreifenden Bereichs die Leistungstendenz im Fach Deutsch und für die Durchschnittsnote des berufsbezogenen Bereichs die Leistungstendenz in diesen Lernfeldern den Ausschlag gibt.

(3) Schülern, die noch keinen Hauptschulabschluss besitzen, wird bei einem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule im Abschlusszeugnis außerdem bestätigt, dass sie einen Bildungsstand erreicht haben, der dem erfolgreichen Besuch der Oberschule mit Hauptschulabschluss entspricht.

§ 31
Mittlerer Schulabschluss

(1) 1Der mittlere Schulabschluss wird Schülern, die noch keinen Realschulabschluss haben, mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss zuerkannt, wenn sie

1.
auf der Grundlage des Hauptschulabschlusses oder eines diesem gleichwertigen Abschlusses gemäß § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 3 das Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Durchschnittsnote aus allen Zeugnisnoten von mindestens 3,0 oder den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben und
2.
in der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
 
a)
in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder
 
b)
in einem Beruf gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer
 
ein Gesamtergebnis von mindestens „befriedigend“ erzielt haben.

2Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 Nummer 1 wird als arithmetisches Mittel aus allen Zeugnisnoten gebildet. 3Sie ist mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung anzugeben.

(2) Über den mittleren Schulabschluss wird ein gesondertes Zeugnis nach einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Muster ausgestellt.9

§ 32
Übergangsregelung

1§ 28 der Schulordnung Berufsschule in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung gilt bis zum 31. Juli 2019 fort. 2Die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses kann von den Schülern genehmigter Ersatzschulen spätestens bis zum 30. April 2019 bei der Schulaufsichtsbehörde beantragt werden. 3Nach dem 30. April 2019 eingegangene Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.

Anlage
(zu § 30 Absatz 2 Satz 2)

Zuordnung der Punktwerte zu den Durchschnittsnoten
Zuordnung der Punktwerte zu den Durchschnittsnoten
Durchschnittsnote Punktwert
Durchschnittsnote Punktwert
1,0 100
1,1 99–98
1,2 97–96
1,3 95–94
1,4 93–92
1,5 91–90
1,6 89
1,7 88
1,8 87
1,9 86
2,0 85
2,1 84
2,2 83
2,3 82
2,4 81
2,5 80–79
2,6 78–77
2,7 76–75
2,8 74–73
2,9 72
3,0 71
3,1 70
3,2 69
3,3 68
3,4 67
3,5 66–65
3,6 64–63
3,7 62–61
3,8 60–59
3,9 58–57
4,0 56–55
4,1 54–53
4,2 52
4,3 51
4,4 50
4,5 49–48
4,6 47–46
4,7 45–44
4,8 43–42
4,9 41–40
5,0 39–38
5,1 37–36
5,2 35–34
5,3 33–32
5,4 31–30
5,5 29–25
5,6 24–20
5,7 19–15
5,8 14–10
5,9 9–5
6,0 4–0

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 12, S. 531
    Fsn-Nr.: 710-1.30/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Oktober 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Juli 2023