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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen vom 13. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 110), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen
(VwVStrPrüfVO)

Vom 13. Dezember 2011

Zum Vollzug der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen (StrPrüfVO) vom 14. August 1996 (SächsGVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 94), wird nachfolgende Verwaltungsvorschrift für die Straßenbaubehörden erlassen:

1.
Geltungsbereich
a)
Die aufgeführten baulichen Anlagen einschließlich Behelfsbrücken, Galerien, Raumgitterwänden und dergleichen bedürfen grundsätzlich eines Standsicherheitsnachweises, der einer bautechnischen Prüfpflicht unterliegt.
b)
Auf die Vorlage und Prüfung der Standsicherheitsnachweise kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn eine Beurteilung aus Erfahrung möglich ist. Das trifft insbesondere zu bei kleinen Bauteilen in herkömmlicher Bauart, bei denen die Tragwirkung leicht überschaubar und die Belastbarkeit des Baugrundes ausreichend bekannt ist. Ungeachtet dessen müssen auch hier alle für die Beurteilung und die Ausführung notwendigen Angaben aus den Zeichnungen ersichtlich sein. Dazu gehören insbesondere die Abmessungen der Bauteile und die Art und Güte der Baustoffe. Dies gilt in der Regel für:
 
Durchlässe
 
Stützmauern in herkömmlicher Bauart
 
Raumgitterwände
 
Lärmschutzwände
 
Rohrpfosten von Verkehrszeichen,
 
Normalmasten von Lichtzeichenanlagen.
c)
Die Überwachung und Prüfung bestehender baulicher Anlagen nach DIN 1076 mit Ausnahme von Tragfähigkeitsberechnungen solcher Anlagen ist nicht Gegenstand dieser Vorschrift.
d)
Ufermauern und Uferbefestigungen, die keine Bestandteile öffentlicher Straßen sind, sind nicht Gegenstand dieser Vorschrift.
2.
Prüfung der Standsicherheitsnachweise
a)
Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise ist im Regelfall anerkannten Prüfingenieuren für Baustatik zu übertragen.
b)
Wenn die Straßenbaubehörde über bautechnische Fachkräfte mit der nötigen Ausbildung und Erfahrung verfügt, kann sie die Prüfungen selbst durchführen. Bei baulichen Anlagen der Bauwerksklassen 4 und 5 bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr (LASuV). Prüft das LASuV selbst bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 4 und 5, bedarf es der Zustimmung der Obersten Straßenbaubehörde.
3.
Erteilung des Prüfauftrages
a)
Die Erteilung des Prüfauftrages obliegt der Straßenbaubehörde. Die Beauftragung hat schriftlich mittels der Formblätter nach Anlage 1 zu erfolgen.
b)
Das LASuV hat bei Prüfaufträgen mit anrechenbaren Kosten über 5 000 000 EUR die Zustimmung der Obersten Straßenbaubehörde einzuholen. Bei Prüfaufträgen über 2 500 000 EUR hat es die Oberste Straßenbaubehörde zu informieren.
c)
Bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 4 und 5 dürfen nur von Prüfingenieuren geprüft werden, die über besondere Erfahrungen mit der jeweiligen Bauart und Herstellungsweise verfügen. Dies gilt für Berechnung, Konstruktion und Bauzustände. Der Prüfingenieur hat die besondere Erfahrung im Auftragsschreiben zu bestätigen und gegebenenfalls durch Referenzen nachzuweisen.
d)
Mit dem Prüfauftrag teilt die Straßenbaubehörde neben den anrechenbaren Kosten und der Bauwerksklasse auch die voraussichtlich zu erbringenden Teilleistungen mit. Außerdem sind für die Abwicklung des Prüfauftrages erforderliche Angaben zu machen.
e)
Für die Durchführung der Prüfung ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit der Auftrag ordnungsgemäß erfüllt werden kann.
f)
Der Prüfingenieur hat die Ablehnung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Der Prüfauftrag gilt als erteilt, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung bei der Straßenbaubehörde vorliegt.
4.
Durchführung der Prüfung
a)
Der bautechnischen Prüfung sind die anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zugrunde zu legen. Dazu zählen insbesondere die einschlägigen Bestimmungen aus den eingeführten technischen Baubestimmungen, den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, den besonderen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und den sonstigen technischen Regelwerken für den Straßen-, Brücken- und konstruktiven Ingenieurbau.
b)
Bei Bauprodukten und Bauarbeiten, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind, ist die Brauchbarkeit nachzuweisen. Sofern deren Nachweis nicht durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeichen geführt ist, bedarf die Verwendung im Einzelfall der Zustimmung der Obersten Straßenbaubehörde oder einer von dieser dafür bestimmten Stelle. Der Prüfingenieur ist verpflichtet, die Straßenbaubehörde darauf hinzuweisen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustimmung für Bauprodukte nach Satz 2, die in Baudenkmälern nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146), verwendet werden sollen, erteilt das LASuV.
c)
Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen und Annahmen in der statischen Berechnung zutreffen, ob alle Kräfte richtig erfasst sind, sowie ihre Eintragung in den Baugrund verfolgt ist und ob die Standsicherheit des Bauwerkes als Ganzes gesichert ist. Dabei sind auch etwa auftretende ungünstige Bauzustände zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Zahlenrechnung ist zu bestätigen. Die Prüfung kann auch durch Vergleichsrechnung erfolgen.
d)
Wird eine deutlich unwirtschaftliche Bemessung von Bauteilen oder Bauzuständen festgestellt, ist die beauftragende Straßenbaubehörde unverzüglich zu informieren.
e)
Die Prüfung der Konstruktionszeichnungen umfasst auch Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus. Liegen die zur Klarstellung des Kräfteflusses bei Anschlüssen, Verbindungen und Knotenpunkten erforderlichen Einzelzeichnungen nicht vor, sind sie anzufordern und zu prüfen.
f)
Zur Prüfung der Standsicherheit gehört auch die Prüfung des Entwurfs und der Berechnung der Gründung einschließlich der Beurteilung der zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen. Da die Gründung die Standsicherheit wesentlich beeinflusst, ist die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk von erheblicher Bedeutung. Eine richtige Beurteilung ist nur dann gewährleistet, wenn die Berechnung der Gründung und der Tragkonstruktion von derselben Stelle geprüft werden. Sind Tragfähigkeit und Verhalten des Baugrundes unter der zu erwartenden Beanspruchung nicht ausreichend geklärt, sind Bodenuntersuchungen unerlässlich. Die Ergebnisse müssen zur Prüfung vorliegen. Soweit bei der zu prüfenden Stelle die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde nicht vorhanden ist oder wenn Zweifel hinsichtlich der zugrunde gelegten Annahmen bestehen, sind zur Prüfung geeignete Sachverständige beizuziehen.
g)
Alle maßgebenden Bauzustände und Abbruchzustände bedürfen eines Standsicherheitsnachweises, der bautechnisch zu prüfen ist.
5.
Prüfbericht und Prüfvermerk
a)
Im Prüfbericht bescheinigt der Prüfingenieur die Vollständigkeit und die Richtigkeit der bautechnischen Prüfung. Der Prüfbericht muss eindeutig und klar gefasst sein.
b)
Im Prüfbericht ist festzuhalten, welche Annahmen der Berechnung zugrunde liegen, zum Beispiel über den Baugrund, die Verkehrslasten, die Güte der Baustoffe und die Abstützung von Bauteilen.
c)
Auf diejenigen Annahmen, die an Ort und Stelle nachzuprüfen sind, ist gesondert hinzuweisen.
d)
Sofern die Ausführung besondere Sachkunde und Erfahrung verlangt, ist darauf hinzuweisen, welche Nachweise vorzulegen sind (zum Beispiel großer/kleiner Eignungsnachweis zum Schweißen, Befähigungsnachweis zum Leimen).
e)
Bei Abweichungen von den unter Nummer 4 Buchst. a aufgeführten Regeln ist im Prüfbericht darzulegen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen diese Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden.
f)
Wird die Prüfung abschnittsweise durchgeführt, ist in Teilprüfungen anzugeben, welche Bauteile zur Ausführung freigegeben werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
g)
Bei der Berechnung ist auf jeder Seite der Stempel des Prüfingenieurs anzubringen. Prüfbemerkungen in den geprüften Unterlagen sind mit grüner, wischfester Farbe einzutragen und im Prüfbericht kurz zusammenzufassen. Sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken und dürfen nur auf die bautechnische Prüfung bezogene Hinweise enthalten. Wird die Richtigkeit der Ergebnisse der Berechnungen durch Vergleichsrechnungen geprüft, ist dies ausdrücklich zu vermerken. Die Annahmen und die Ergebnisse der Vergleichsrechnungen sind aktenkundig zu machen.
h)
Der Prüfingenieur soll auf Bauteile hinweisen, bei denen eine Abnahme durch besondere Sachverständige angezeigt ist.
i)
Jede geprüfte Berechnung und Zeichnung ist nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk gemäß Anlage 2 zu versehen.
j)
Der Bearbeiter bei der Straßenbaubehörde oder der Prüfingenieur übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung dafür, dass
 
er die Prüfung nach Nummer 4 durchgeführt hat,
 
die Berechnungen und die Zeichnungen den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik entsprechen,
 
das Ergebnis der Zahlenrechnung richtig ist und
 
die Zeichnungen den Annahmen und Ergebnissen der Berechnungen entsprechen sowie alle für die Ausführung der baulichen Anlagen erforderlichen Angaben auch über die Güte der Baustoffe enthalten.
6.
Pflichten des Prüfingenieurs
a)
Der Prüfingenieur hat ein Prüfverzeichnis nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
b)
Der Prüfingenieur hat der beauftragenden Straßenbaubehörde einen ausreichenden Versicherungsschutz nachzuweisen.
7.
Prüfunterlagen, Ausführungsunterlagen
a)
Im Regelfall obliegt dem Auftragnehmer des Bauvertrags die Erstellung der Ausführungsunterlagen, das heißt der Standsicherheitsnachweise und der Ausführungspläne/-zeichnungen (Ausführungspläne). Für Aufstellung, Prüfung und Freigabe dieser Unterlagen gilt der Regelablauf nach den Buchstaben b bis f.
b)
Standsicherheitsnachweise und Ausführungspläne sind vom Aufsteller verbindlich zu unterschreiben. Er bestätigt damit die Richtigkeit der von ihm erstellten Unterlagen.
c)
Gleichzeitig mit dem Prüfingenieur erhält die Straßenbaubehörde vom Auftragnehmer Abzüge von allen Ausführungsplänen. Die Straßenbaubehörde überprüft diese auf Übereinstimmung mit dem Bauvertrag (vertragliche Prüfung).
d)
Dies erstreckt sich insbesondere auf die Übereinstimmung der Ausführungsunterlagen mit den Vorgaben im Bauvertrag, die Bauwerksabmessungen, die lage- und höhengerechte Ausbildung des Bauwerks, die Hauptkoten in den Längs- und Querschnitten, die wichtigsten Konstruktionselemente sowie auf die Einbauten. Danach gibt die Straßenbaubehörde die mit dem Vermerk „vertraglich geprüft“ versehenen Unterlagen an den Auftragnehmer zurück.
e)
Der Auftragnehmer überträgt die Prüfbemerkungen des Prüfingenieurs und die Eintragungen der Straßenbaubehörde in die Ausführungsunterlagen. Er bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung mit seiner Unterschrift auf den Ausführungsunterlagen. Jede Änderung an den Ausführungsunterlagen ist durch einen neuen Index zu dokumentieren.
f)
Danach kennzeichnet die Straßenbaubehörde diese Unterlagen als Ausführungspläne und gibt sie damit zur Ausführung frei. Änderungen an den gekennzeichneten Ausführungsplänen bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde sowie des Prüfingenieurs, sofern statische oder konstruktive Belange berührt sind. Die geänderten Ausführungspläne sind mit einem neuen Index der Straßenbaubehörde zur Kennzeichnung als Ausführungsunterlage vorzulegen und ersetzen die bisherigen Ausführungsunterlagen.
g)
Nach Fertigstellung der baulichen Anlagen bestätigt der Auftragnehmer mit seiner Unterschrift auf den gekennzeichneten Ausführungsplänen die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Ausführungsplänen.
h)
Die Schriftfelder der Ausführungspläne sind entsprechend Anlage 4 zu gestalten.
i)
Der Prüfingenieur unterrichtet die Straßenbaubehörde über alle wesentlichen Vorgänge mit dem Auftragnehmer und übermittelt ihr Abdrucke seines Schriftverkehrs sowie von Besprechungsniederschriften und dergleichen.
8.
Vertragliche Prüfung der Ausführungspläne
a)
Die vertragliche Prüfung der Ausführungspläne durch die Straßenbaubehörde berührt die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers aus dem Bauvertrag nicht.
b)
Die Straßenbaubehörde kann die vertragliche Prüfung nach den Grundsätzen für die Vergabe von Ingenieurleistungen auf den Prüfingenieur übertragen, der insoweit keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrnimmt. Solange für diese Ingenieurleistungen in der HOAI keine Gebührensätze festgelegt sind, kann bei der Aufgabenerfüllung durch einen Prüfingenieur ein Honorar in Anlehnung an die Gebührenordnung für Prüfingenieure vereinbart werden. Je nach Überprüfungsaufwand kann maximal 1/10 der Grundgebühr nach Anlage 2 StrPrüfVO angesetzt werden.
c)
Die vertragliche Prüfung durch den Prüfingenieur ist schriftlich zu vereinbaren.
9.
Bauwerksklassen

Die für die Einstufung maßgebenden Merkmale sind für Brücken und sonstige Ingenieurbauwerke der Anlage 5 zu entnehmen.

10.
Anrechenbare Kosten
a)
Anrechenbare Kosten werden auf Grundlage der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und IngenieureHOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) ermittelt. Kosten für die in Anlage 6 aufgeführten Leistungen sind nicht anrechenbar. Die Erdbaukosten sind insoweit anzusetzen, als sie Einfluss auf die statischen Nachweise haben.
b)
Die Kosten für die Herstellung der baulichen Anlagen sind in der Regel aus den Angebotspreisen (Kostenanschlag) für das Bauwerk oder das Bauteil, auf das der Zuschlag erteilt werden soll oder erteilt wurde, zu ermitteln. Liegt kein Ausschreibungsergebnis vor, ist eine vorläufige Gebührenermittlung auf Basis der Ergebnisse der Kostenberechnung zu ermitteln.
11.
Höhe der Gebühren

In Ergänzung von § 11 Abs. 1 Nr. 3 StrPrüfVO gelten folgende Erhöhungssätze:

Erhöhungssätze
Nr.  Beschreibung Erhöhungssatz
3.3.1 Prüfung der Ausführungsunterlagen in Form graphischer Darstellungen für das Bauwerksbuch 1/20 der Grundgebühr,
3.3.2 Prüfung des vorgelegten Sachregisters 1/33 der Grundgebühr,
3.3.3 nachträgliche Prüfung der Dokumentation, wenn aufgrund von Teilvorlagen beziehungsweise nachträglichen Vorlagen eine gleichzeitige und kontinuierliche Prüfung zusammen mit den normalen Unterlagen nicht möglich ist bis zu 1/6 der Grundgebühr.
12.
Vergütung nach Zeitaufwand

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrPrüfVO werden folgende Prüfungsleistungen – ergänzend zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrPrüfVO – nach Zeitaufwand vergütet:

Tragfähigkeitsberechnungen von bestehenden baulichen Anlagen,
Abbruch von bestehenden baulichen Anlagen,
statische Berechnung und Konstruktionszeichnungen für Baugrubensicherungen,
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Bauteile und Bauzustände nach Aufforderung.
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen (VwVStrPrüfVO) vom 5. November 2004 (SächsABl. S. 1187), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767), außer Kraft.

Für Aufträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, ist die bisherige Verwaltungsvorschrift anzuwenden.

Dresden, den 13. Dezember 2011

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Roland Werner
Staatssekretär

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 5, S. 110
    Fsn-Nr.: 471-V12.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2012