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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren

Vollzitat: Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren vom 29. August 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 143)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock
für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren

Das Land Brandenburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
und der Freistaat Thüringen

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag.

§ 1

Die Führung des Seeschiffsregisters und die gerichtlichen Aufgaben im Verfahren zur Aufmachung der Dispache werden dem Amtsgericht Rostock für das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen.

§ 2

Das Land Mecklenburg-Vorpommern verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder; es erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Rostock aus den ihm übertragenen Angelegenheiten.

§ 3

Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land Mecklenburg-Vorpommern gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern.

§ 4

1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinterlegt. 3Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. 1 4Die Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Potsdam, den 29. August 1994

Für das Land Brandenburg
der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister der Justiz
Dr. Bräutigam

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
Helmrich

Für den Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister der Justiz
Heitmann

Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Schubert

Für den Freistaat Thüringen
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Justizminister
In Vertretung
Dr. Gasser

1
in Kraft: 1. Januar 1996 (Bek vom 5. Februar 1996, SächsGVBl. S. 68)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 11, S. 143
    Fsn-Nr.: 470-4V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1996