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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes

Vollzitat: Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 4. April 2000 (SächsGVBl. S. 362)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung
nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes

Vom 4. April 2000

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Bildung der Zentralen Koordinierungsstelle

1Die Länder übertragen dem Land Baden-Württemberg zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Aufgaben einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 7 des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz  – AbfVerbrG –) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) in seiner jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Regelungen. 2Die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung, im Folgenden „Zentrale Koordinierungsstelle“ genannt, werden vom Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg oder einer von ihm bestimmten Behörde wahrgenommen.

Artikel 2
Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Koordinierungsstelle

(1) Die Zentrale Koordinierungsstelle bearbeitet die Rückholersuchen gemäß § 6 Abs. 1 Abfallverbringungsgesetz, bei denen sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Wiedereinfuhrpflicht rechtzeitig nachgekommen werden kann.

(2) 1Die Zentrale Koordinierungsstelle führt die Sachaufklärung in der Bundesrepublik Deutschland und in den betroffenen Staaten in eigener Zuständigkeit durch. 2Zu diesem Zweck führt sie auch die notwendigen Konsultationen mit den betroffenen Staaten. 3Dabei werden durch Information des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dessen Belange aufgrund seiner Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde über den Solidarfonds Abfallrückführung und die Belange des Bundes auf Grund dessen Zuständigkeit für die Außenpolitik gewahrt. 4Die Zentrale Koordinierungsstelle informiert die betroffenen Länder und das Umweltbundesamt.

(3) 1Die Zentrale Koordinierungsstelle gibt das Verfahren in Abstimmung mit der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 oder 5 Abfallverbringungsgesetz zuständigen Behörde an diese ab, sobald der Erkenntnisstand der Ermittlungen hierzu ausreicht:

1.
Ist nur ein Land betroffen, erfolgt die Abgabe des Verfahrens an die zuständige Behörde des Landes, dem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Abfallverbringungsgesetz die Erfüllung der Wiedereinfuhrpflicht obliegt oder obliegen würde.
2.
Sind mehrere Länder betroffen, erfolgt die Abgabe an die von den betroffenen Ländern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 Abfallverbringungsgesetz bestimmte Behörde.
3.
Ergibt sich nach Abgabe des Verfahrens, dass eine Zuständigkeit der übernehmenden Behörde nicht gegeben ist und ist eine zuständige Behörde nicht zu ermitteln, wird das Verfahren in Abstimmung mit der Zentralen Koodinierungsstelle an diese rückübertragen.

2Die Zentrale Koordinierungsstelle teilt den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten den Übergang der Zuständigkeit mit.

(4) Ergibt die Sachaufklärung, dass eine Wiedereinfuhrpflicht für die Bundesrepublik Deutschland besteht und eine Abgabe des Verfahrens nach Maßgabe von Absatz 3 nicht möglich ist, führt die Zentrale Koordinierungsstelle die Rückführung gemäß § 6 Abs. 3 Abfallverbringungsgesetz durch.

(5) Die Zentrale Koordinierungsstelle ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständige Behörde im Sinne von § 6 Abs. 2 Abfallverbringungsgesetz.

Artikel 3
Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle
durch die Länder

1Die für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der Länder unterstützen die Zentrale Koordinierungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2. 2Sie übermitteln die ihnen vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar der Zentralen Koordinierungsstelle.

Artikel 4
Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle

(1) 1Zur Finanzierung der aufwandsunabhängigen Festkosten (Personal- und Sachkosten) für die Zentrale Koordinierungsstelle wird ein jährlicher Betrag von 200 000 Deutsche Mark (= 102 258,37 Euro) festgesetzt. 2Erhöht sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Preisindex für die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in den alten Bundesländern (Basisjahr 1985: 100) gegenüber dem Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages, so ist die Zentrale Koordinierungsstelle berechtigt, die Erhöhung des Betrages nach Satz 1 in demselben prozentualen Verhältnis zu verlangen. 3Die Anpassung erfolgt mit der Aufforderung nach Absatz 4.

(2) Aufwandsabhängige Mehraufwendungen bei den Sachkosten, insbesondere Kosten für Reisen, Gutachten, Rückführung und Entsorgung der Abfälle, erstatten die Länder dem Land Baden-Württemberg gegen Nachweis.

(3) Tritt der Staatsvertrag gemäß Artikel 6 Satz 2 innerhalb eines laufenden Kalenderjahres in Kraft, so werden die Kosten gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 4 anteilig, bezogen auf die Dauer der Wirksamkeit des Staatsvertrages in diesem Jahr auf die Länder verteilt.

(4) 1Die Kosten nach den Absätzen 1 und 2 werden von allen Ländern nach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steueraufkommen gebildeten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel) getragen. 2Die anteiligen Festkosten sind nach Aufforderung zum Ende des darauf folgenden Quartals für das laufende Kalenderjahr, die anteiligen Mehraufwendungen für das zurückliegende Kalenderjahr am Ende des auf die Rechnungslegung folgenden Kalendermonats fällig.

(5) 1Die Zentrale Koordinierungsstelle macht ihre Aufwendungen gegenüber Verursachern, dem Solidarfonds Abfallrückführung und sonstigen erstattungspflichtigen Dritten geltend. 2Die von diesen erhaltenen Beträge werden im Folgejahr mit den Beträgen nach Absatz 4 verrechnet. 3Ein nach Verrechnung verbleibender Überschuss wird den Ländern im Verhältnis der von ihnen erbrachten Zahlungen erstattet.

(6) Eine Erstattung von Kosten, die bei den nach Artikel 3 Unterstützung gewährenden Behörden angefallen sind, findet nicht statt.

Artikel 5
Geltungsdauer, Kündigung

(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Der Staatsvertrag tritt mit dem Wirksamwerden dieser Kündigung mit Wirkung für alle Vertragsparteien außer Kraft.

(2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Baden-Württemberg auch nach Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des Artikels 4 zu erstatten.

Artikel 6
Ratifikation, In-Kraft-Treten

1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde beim Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hinterlegt ist.1 3Der Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Für das Land Baden-Württemberg:
Der Minister für Umwelt und Verkehr
Stuttgart, den 26. Oktober 1999
Ulrich Müller

Für den Freistaat Bayern:
Der Staatsminister für
Landesentwicklung und Umweltfragen
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Dr. Werner Schnappauf

Für das Land Berlin:
Der Regierende Bürgermeister
vertreten durch das für die Abfallwirtschaft
zuständige Senatsmitglied
Augsburg, den 28. Oktober 1999
Peter Strieder

Für das Land Brandenburg:
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Wolfgang Birthler

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Die Senatorin für Bau und Umwelt
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Christine Wischer

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Für den Senat Präses der Umweltbehörde
Hamburg, den 22. Dezember 1999
Alexander Porschke

Für das Land Hessen:
Der Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Wilhelm Dietzel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Für den Ministerpräsidenten
Der Umweltminister
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Prof. Dr. Methling

Für das Land Niedersachsen:
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Umweltminister
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Wolfgang Jüttner

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Namens des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Bärbel Höhn

Für das Land Rheinland-Pfalz:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Umwelt und Forsten
 Mainz, den 15. Dezember 1999
Klaudia Martini

Für das Saarland:
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister für Umwelt
Saarbrücken, den 8. November 1999
Stefan Mörsdorf

Für den Freistaat Sachsen:
Der Ministerpräsident
in Vertretung der Minister für Umwelt
und Landwirtschaft
Dresden, den 4. April 2000
Steffen Flath

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Ministerin für Raumordnung
und Umwelt
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Ingrid Häußler

Für das Land Schleswig-Holstein:
Für die Ministerpräsidentin
Der Minister für Umwelt, Natur und Forsten
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Rainder Steenblock

Für den Freistaat Thüringen:
Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Erfurt, den 25. Januar 2000
Dr. Volker Sklenar

1
in Kraft : 1. September 2001 [Bek vom 30. August 2001 (SächsGVBl. S. 655)]

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 11, S. 362
    Fsn-Nr.: 662-3V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2001