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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“

Vollzitat: Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“ vom 28. August 1998 (SächsGVBl. S. 630)

Artikel 1

1Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält die Stiftung für das sorbische Volk jährliche Zuwendungen des Freistaates Sachsen und des Landes Brandenburg, die nach Maßgabe der jeweiligen Haushalte bewilligt werden. 2Der Bund beteiligt sich nach Maßgabe der jeweiligen Bundeshaushalte unter Vorbehalt der jährlichen Haushaltsvollzugsregelungen ab 1998 weitere zehn Jahre an der Finanzierung der Aufgaben der Stiftung mit Zuwendungen bis zur Höhe von 50 v. H. des jeweiligen Fehlbedarfes der Stiftungshaushalte, maximal aber
1998 mit 16 Mio. DM
1999 und 2000 mit je 15 Mio. DM.
3Ab 2001 werden die Bundeszuwendungen für die Stiftung um 1 Mio. DM jährlich abgesenkt und erreichen im Jahre 2007 eine Höhe von 8 Mio. DM.
4Die Länder verpflichten sind, der Stiftung zusammen mindestens gleichhohe Beträge jährlich zur Verfügung zu stellen, die zu zwei Dritteln von Sachsen und zu einem Drittel von Brandenburg aufzubringen sind.

Artikel 2

1Mit Zustimmung der anderen Vertragsschließenden können der Bund, das Land Brandenburg oder der Freistaat Sachsen über den jeweiligen Finanzierungsanteil hinausgehende Leistungen erbringen. 2Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn Leistungen zur Abgeltung der Kosten von einzelnen Projekten gewährt werden und hierdurch keine Folgekosten entstehen.

Artikel 3

1Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung gelten die haushaltsrechlichen Vorschriften des Freistaates Sachsen; sie wird vom Sächsischen Rechnungshof geprüft. 2Die gemäß § 91 Bundeshaushaltsordnung bestehenden Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

Artikel 4

1Mit Bundesmitteln hergestellte oder erworbene Gebäude, Grundstücke oder wertvolle Gegenstände (zum Beispiel Archiv- und Sammlungsgegenstände) sind grundsätzlich 25 Jahre, sonstige Gegenstände 10 Jahre an den jeweils festgelegten Zuwendungszweck gebunden. 2Werden mit Bundesmitteln geförderte Gegenstände, Gebäude oder Grundstücke nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, sind gewährte Zuwendungen grundsätzlich zurückzuzahlen, wobei die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung bei der Festsetzung der Rückzahlungsbeträge angemessen zu berücksichtigen ist.
3Von der Rückzahlung von Bundeszuwendungen bei Zweckentfremdung kann abgesehen werden, sofern geförderte Gegenstände, Gebäude oder Grundstücke anderen förderungsfähigen Zwecken der Stiftung für das sorbische Volk oder aus Bundes- oder Ländermitteln geförderten sorbischen Einrichtungen zugeführt werden. 4Im Einzelfall entscheidet hierüber der Bundesminister des Innern auf Vorschlag der Länder.
5Für Rückzahlungsansprüche des Bundes bei Auflösung der Stiftung gilt Entsprechendes.

Artikel 5

1Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007. 2Es bleibt den Ländern unbenommen, rechtzeitig vor Ablauf dieses Abkommens oder bei wesentlicher Veränderung der Geschäftsgrundlage erneut Verhandlungen mit dem Bund zur Modifizierung dieses Abkommens oder zur Fortführung der Bundesförderung nach dessen Auslaufen aufzunehmen.

Schleife, den 28. August 1998

Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Eckart Werthebach

Für den Freistaat Sachsen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

1
in Kraft: 1. Januar 1999 (Bek vom 4. Januar 1999 SächsGVBl. S. 2)

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 1998 Nr. 23, S. 630
Fsn-Nr.: 103-1V

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 1999