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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages

Vollzitat: Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages vom 18. April 1995 (SächsGVBl. S. 141)

Siebentes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages
– Abgeordnetengesetz –

Vom 18. April 1995

Der Sächsische Landtag hat am 22. März 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) vom 26. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 44) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 2), wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerpflichtige monatliche Grundentschädigung in Höhe von 6 592 DM, ab 1. Oktober 1995 in Höhe von 6 753 DM.“
  2. in § 6 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „in Höhe von 1 800 DM;“ durch die Worte „in Höhe von 2 160 DM;“ ersetzt;
  3. in § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „in Höhe von 1 000 DM“ durch die Worte „in Höhe von 1 200 DM“ ersetzt;
  4. in § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag im Sinne von § 1 erhalten die Mitglieder des Landtages einen einmaligen Zuschuß zur Einrichtung eines Abgeordnetenbüros in Höhe von 4 000 DM auf Nachweis.“
  5. § 24 erhält folgende Fassung:

    „§ 24
    Bericht und Beschlußfassung über die Angemessenheit der Entschädigung

    (1) Der Präsident erstattet dem Landtag jährlich zum 31. Januar einen Bericht über die Angemessenheit und unterbreitet zugleich einen Vorschlag zur Anpassung der Entschädigung nach §§ 5 und 6. Der Vorschlag nach Satz 1 berücksichtigt

    1. die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung,
    2. die Veränderung der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise,
    3. die Entschädigung der Abgeordneten anderer Landesparlamente,
    4. die Anpassung der Besoldung im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen an die Besoldung in den alten Bundesländern.

    Der Präsident kann sich vor der Erstattung seines Berichtes unabhängiger sachverständiger Beratung bedienen.

    (2) Der Landtag berät und beschließt auf der Grundlage des Berichtes und unter Berücksichtigung des Vorschlages rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 4, der mit Wirkung vom 12. September 1994 in Kraft tritt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 18. April 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 11, S. 141

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1995