Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mittlere Mulde“
Vom 22. November 2005
Auf Grund von § 51 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Erklärung zum Ausgliederungsgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Bad Düben, Gemarkung Bad Düben, Landkreis Delitzsch wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mittlere Mulde“ (festgesetzt durch Beschluss 13 – 3/63 des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963, erweitert durch den Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984) ausgegliedert.
§ 2
Ausgliederungsgegenstand
(1) 1Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von cirka 0,54 ha. 2Es beinhaltet auf dem Gebiet der Stadt Bad Düben, Gemarkung Bad Düben, Flur 15 einen Teil des Flurstückes 38.
(2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist auf einem Auszug aus der Liegenschaftskarte des Staatlichen Vermessungsamtes Torgau, Stand 19. Januar 2005, im Maßstab 1 : 1 500 (im Original grün umgrenzt) dargestellt. 2Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Leipzig, den 22. November 2005
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident