Fünftes Gesetz
zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Vom 15. Dezember 2006
Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2006 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2005 (SächsGVBl. S. 145), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zum Zehnten Abschnitt werden die Wörter „Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen“ durch die Wörter „Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen von Freistaat und Kommunen“ ersetzt.
- b)
- Im Zehnten Abschnitt werden nach der Angabe zu § 29 folgende Angaben zu §§ 29a und 29b eingefügt:
„§ 29a Kommunaler Finanzierungsanteil Digitalfunk
§ 29b Sanktionszahlungen“. - c)
- Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 3 werden durch die Angabe „Anlage“ ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird.“ - bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz).“ - cc)
- Die bisherigen Sätze 6 und 8 werden gestrichen.
- b)
- Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Rückzahlung der Darlehen erfolgt im Jahr 2007 in Höhe von 50 000 000 EUR und im Jahr 2008 in Höhe von 150 000 000 EUR durch Minderung der Finanzausgleichsmasse.“ - c)
- In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „für Bedarfszuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c“ die Angabe „oder nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich (§ 34) mit den Zahlungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
- 3.
- § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchst. e wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt und werden folgende Buchstaben f und g eingefügt:
- „f)
- die Beteiligung der Kommunen an den Kosten der Einführung des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nach § 29a,
- g)
- die Beteiligung an Sanktionszahlungen (Artikel 109 Abs. 5 des Grundgesetzes) nach § 29b und“.
- b)
- Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe h.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse)“ ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner.
Die Schlüsselmassen werden nach Aufteilung gemäß Absatz 1 Satz 1 sowie Satz 1 zu Gunsten des Straßenlastenausgleichs gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 im Jahr 2007 wie folgt abgesenkt:- bei den kreisangehörigen Gemeinden um 13 474 200 EUR,
- bei den Landkreisen um 534 190 EUR,
- bei den Kreisfreien Städten um 3 298 950 EUR.
Die Schlüsselmasse der Landkreise wird- im Jahr 2005 zu Gunsten der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um 2 850 000 EUR abgesenkt und zu Lasten der Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs gemäß § 22 um 12 000 000 EUR erhöht,
- im Jahr 2007 um 12 000 000 EUR abgesenkt,
- in den Jahren 2005 bis 2008 um jeweils 27 610 000 EUR zu Lasten der Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen gemäß § 24 erhöht.
(4) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird verwendet für
- allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) und
- investive Schlüsselzuweisungen (§ 15).
- kreisangehörigen Gemeinden
kreisangehörige Gemeinden Buchstabe Jahr vom Hundert a) im Jahr 2007 8,86 vom Hundert, b) ab dem Jahr 2008 10,39 vom Hundert; - Landkreisen
Landkreise Buchstabe Jahr vom Hundert a) im Jahr 2007 4,04 vom Hundert, b) ab dem Jahr 2008 9,39 vom Hundert; - Kreisfreien Städten
Kreisfreie Städte Buchstabe Jahr vom Hundert a) im Jahr 2007 8,86 vom Hundert, b) ab dem Jahr 2008 10,39 vom Hundert.
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 30) zutreffenden Vomhundertsatz gemäß der Anlage bestimmt.“ - bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „den Anlagen“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:
„Bei im Rahmen von Schulversuchen geführten Schulen mit besonderem pädagogischen Profil oder Gemeinschaftsschulen werden deren Schüler gemäß Satz 5 wie die Schülerzahlen in Grundschulen und Mittelschulen angesetzt. Förderschüler, die eine Schule mit besonderem pädagogischen Profil oder Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches in einem ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Bildungsgang besuchen, werden zu den Zahlen der Förderschüler des jeweiligen Förderschultyps gerechnet. Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Förderschülern in allgemeinen Schulen werden die integrierten Schüler wie die Zahl der Schüler der entsprechenden Förderschulart angesetzt. Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Der Schüleransatz beträgt 179 vom Hundert der Schülerzahlen nach den Sätzen 5 bis 8.“ - bb)
- Die bisherigen Sätze 6 bis 8 werden gestrichen.
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „fünf“ durch die Angabe „7,5“ ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „fünf“ durch die Angabe „7,5“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857, 1872) geändert wurde,“ durch die Angabe „vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
- 7.
- § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „und 5 bis 8,“ durch die Angabe „und 5 bis 9,“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Angabe „5 bis 8“ ersetzt.
- 8.
- In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 4)“ durch die Angabe „(§ 7 Abs. 4 Satz 1 bis 9)“ ersetzt.
- 9.
- In § 12 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 bis 6“ durch die Angabe „Satz 1 bis 9“ ersetzt.
- 10.
- In § 15 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
- 11.
- § 16 Abs. 2 Satz 6 wird gestrichen.
- 12.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich erhalten sie, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 1,50 EUR je Kilometer Kreisstraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.“ - b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Zahl der Straßenkilometer nach dem Straßenbestandsverzeichnis mit Stand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres und die Durchschnittshöhe durch das Landesvermessungsamt Sachsen auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells DGM200 bestimmt.“
- 13.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „8 025 EUR“ durch die Angabe „10 455 EUR“ ersetzt.
- bb)
- Es wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich erhalten Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Ortsdurchfahrt von Bundesstraßen für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.“ - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „4 875 EUR“ durch die Angabe „6 255 EUR“ ersetzt.
- bb)
- Es wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ - c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.“
- 14.
- § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „1 950 EUR“ wird durch die Angabe „2 355 EUR“ ersetzt.
- b)
- Es wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich erhalten kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Gemeindestraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.“
- 15.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 38 000 000 EUR zur Verfügung gestellt.“ - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 wird gestrichen.
- bb)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- cc)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
- dd)
- Nummer 6 wird gestrichen.
- ee)
- Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:
„5. den Aufbau eines kommunalen Datennetzes sowie für erforderliche Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen.“ - ff)
- Nummer 8 wird gestrichen.
- 16.
- In § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2007“ durch die Angabe „2009“ ersetzt.
- 17.
- In der Überschrift des Zehnten Abschnitts werden die Wörter „Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen“ durch die Wörter „Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen von Freistaat und Kommunen“ ersetzt.
- 18.
- Im Zehnten Abschnitt werden nach § 29 folgende §§ 29a und 29b eingefügt:
„§ 29a
Digitalfunk(1) Die Kommunen beteiligen sich an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit 60 vom Hundert der jährlich entstehenden Kosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebskosten beträgt
im Jahr 2007 1 299 100 EUR und
im Jahr 2008 2 060 000 EUR.(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich gemäß § 34 die sich ab dem Jahr 2009 ergebenden Beträge durch Rechtsverordnung festzulegen. Dabei sind Überzahlungen und Nachzahlungen aus Vorjahren zu berücksichtigen.
§ 29b
Sanktionszahlungen(1) Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung (Länderanteil nach der Einwohnerzahl) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit entsprechend dem kommunalen Anteil an der gemäß § 2 Abs. 1 im Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden gesamten Finanzmasse aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Erstattung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.
(2) Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung (Verursachungsbeitrag) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen entsprechend dem Anteil der Kommunen am Verursachungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz – SZAG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), in der jeweils geltenden Fassung, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
- 19.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§§ 22 bis 24“ durch die Angabe „den §§ 21 bis 24“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1 bis 6“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 1, 2 und 4 bis 6“ durch die Angabe „Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „§§ 16 und 18 bis 21“ durch die Angabe „§§ 16 und 21“ ersetzt.
- bb)
- Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 20 werden zu 75 vom Hundert des Gesamtbetrages am 15. Februar und zu 25 vom Hundert am 15. November ausgezahlt.“
- 20.
- Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
- 21.
- In der Anlage 3 wird in der Bezeichnung der Anlage die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage“ ersetzt.
Artikel 2
Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 15. Dezember 2006
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz