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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgbirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Heidersdorf

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgbirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Heidersdorf vom 4. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 550)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Heidersdorf

Vom 4. Dezember 2006

Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeiten zum Erlass und zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen ( SchutzgebZuÜbVO) vom 22. November 2005 (SächsGVBl. S. 314) wird verordnet:

§ 1
Änderung der Schutzvorschrift

Auf den in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Heidersdorf, Gemarkung Heidersdorf, im Mittleren Erzgebirgskreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ – Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland – vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, geändert.

§ 2
Gegenstand der Änderung

(1) Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert):

1.
1Fläche westlich der Dorfstraße in Richtung Rethöhe.
2Betroffene Flurstücke: 15a teilweise, 450 teilweise, 451 teilweise und 465 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,9 Hektar.
2.
1Teilstück der Saydaer Straße direkt am Mortelbach am nordöstlichen Ortsausgang sowie eine unmittelbar östlich daran anschließende Fläche.
2Betroffene Flurstücke: 124c, 194/2, 195/1 teilweise, 195/2, 195c, 195d, 697c und 750 teil-weise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,85 Hektar.
3.
1Teilstück der Saydaer Straße und ein daran in Richtung Mortelbach/Alte Straße anschließendes Grundstück.
2Betroffene Flurstücke: 682g teilweise und 750 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,37 Hektar.
4.
1Fläche westlich der Alten Straße und im Bereich eines Teilstücks der Alten Straße.
2Betroffene Flurstücke: 679/2 teilweise, 679/3, 679/7 teilweise, 679/8, 679/9, 679/10, 679/11, 679/12 und 679/20 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,54 Hektar.
5.
1Teil des Zechenweges und Fläche südwestlich davon um den Mühlsteig.
2Betroffene Flurstücke: 657/12, 657/13 und 711 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,22 Hektar.
6.
1Fläche um den südlichen Teil des Zechenweges.
2Betroffene Flurstücke: 631/2 teilweise, 631/3, 631/10, 638/5, 638/6, 638/7, 638/8 teilweise, 638/9, 638a, 638e teilweise, 642 teilweise, 642/1, 642/5, 642/6, 642a, 642b, 642c, 642e, 642g, 644/1, 649/3, 649a, 650a teilweise, 650b teilweise, 650c teilweise, 711 teilweise, 962/5, 962/6, 962/7, 964/1, 964/2, 967a, 970 teilweise, 972/1, 973c, 974/1 und 977 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 4,76 Hektar.
7.
1Fläche um den Seiffener Weg nahe der Einmündung in die Olbernhauer Straße.
2Betroffene Flurstücke: 925/1, 927/1 teilweise, 942 teilweise, 944/2 teilweise und 945/1.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,1 Hektar.
8.
1Fläche an der Milchviehanlage nordwestlich der Dorfstraße.
2Betroffene Flurstücke: 551/1 teilweise und 565/1 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,4 Hektar.
9.
1Teil der Olbernhauer Straße und Fläche südlich daran anschließend.
2Betroffene Flurstücke: 832 teilweise, 944a, 944b, 952 teilweise, 954, 955, 958/1 teilweise und 958/2.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,47 Hektar.
10.
1Fläche am Kriegerdenkmal.
2Betroffene Flurstücke: 110/4 und 689a teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,03 Hektar.

(2) Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt:

1.
1Fläche westlich hinter der Bebauung an der Dorfstraße, nördlich der Milchviehanlage.
2Betroffene Flurstücke: 15a teilweise, 23/2 teilweise, 58/5 teilweise, 489 teilweise, 490, 491 teilweise, 506/1 teilweise, 517, 518, 519 teilweise, 535 teilweise, 537, 538 teilweise, 542, 543, 544 teilweise und 713 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 7,54 Hektar.
2.
1Teil der Hofbergstraße, Teil der Alten Straße und Fläche mit der Bezeichnung „Schafferholz“ nordöstlich der Hofbergstraße sowie östlich daran anschließend noch eine Fläche südlich der Hofbergstraße.
2Betroffene Flurstücke: 94b teilweise, 95/13 teilweise, 95/14 teilweise, 623 teilweise, 623a teilweise, 681 teilweise, 698c teilweise, 710/1 teilweise, 1113 teilweise, 1114e, 1116 teilweise, 1117 teilweise, 1118, 1119, 1130 teilweise, 1131 und 1132 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 11,23 Hektar.
3.
1Teil der Olbernhauer Straße und Fläche im östlichen Ortsbereich zwischen Eisenbahnlinie und Flöha (Ziegelwiese).
2Betroffene Flurstücke: 685 teilweise, 685/3, 685a, 685b, 685c, 688/2 und 775/2 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 4,86 Hektar.

(3) 1Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 4. Dezember 2006 im Maßstab 1 : 3 000 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
2Die aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführten Flächen sind in dieser Karte rot, die aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführten Flächen grün dargestellt.
3Die Änderungen der Zonierungsgrenze sind außerdem auf einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 4. Dezember 2006 im Maßstab 1 : 20 000 eingetragen. 4Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Darstellungen auf der Flurkarte.
5Die Karten sind Bestandteile der Verordnung.

(4) Die Flurkarte nach Abs. 3 wird im Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Chemnitz unter der in Absatz 4 aufgeführten Adresse in Zimmer 302 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 in Kraft.

Chemnitz, den 4. Dezember 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Übersichtskarte

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 550

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Januar 2007