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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Veordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Breitenbrunn

Vollzitat: Veordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Breitenbrunn vom 5. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 551)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Breitenbrunn

Vom 5. Dezember 2006

Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeiten zum Erlass und zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen ( SchutzgebZuÜbVO) vom 22. November 2005 (SächsGVBl. S. 314) wird verordnet:

§ 1
Änderung der Schutzvorschrift

Auf den in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Breitenbrunn, Gemarkung Breitenbrunn, im Landkreis Aue-Schwarzenberg, wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, geändert (Umzonierung).

§ 2
Gegenstand der Umzonierung

(1) Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt:

1.
1Fläche des Gewerbegebietes Breitenhof, einschließlich der auf der anderen Straßenseite südlich gegenüber befindlichen Wohngrundstücke, des Bahnkörpers sowie der östlich an die Neue Rabenberger Straße angrenzenden Wochenendhäuser.
2Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 1 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 826/3 teilweise, 826/5, 826/6, 826/7, 876 teilweise, 923/1 teilweise, 930 teilweise, 930a teilweise, 1028/11, 1028a teilweise, 1028b, 1048/3, 1048/4, 1048/6, 1048/7, 1048/8, 1048/9, 1048/10, 1048/11, 1048/12, 1048/13, 1048/14, 1048/15, 1117, 1118, 1122/4 teilweise, 1122/8 teilweise und 1122/11.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 13,22 Hektar.
2.
1Fläche um die Kreuzung Wettinweg, Rabenberger Straße, Rabenbergweg (Neuer Anbau).
2Diese auf der Flurkarte mit Nummer 2 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 238, 238/1 teilweise, 238/3, 238/4 teilweise, 239 teilweise, 239/1 teilweise, 239/2, 240a teilweise, 884 teilweise, 911/1 teilweise, 912 teilweise, 913 teilweise, 914 teilweise, 915, 916 teilweise, 1002/1, 1002/2, 1003/1, 1003/2, 1004/1, 1004/2, 1005/1, 1005/2, 1006/1, 1006/2, 1007/3, 1007/4, 1007/5, 1007/6, 1007/7, 1007/8, 1026/5 teilweise, 1027/2 und 1028/7 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 5,9 Hektar.
3.
1Fläche beidseits der Rabenberger Straße.
2Diese auf der Flurkarte mit Nummer 3 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 146/3 teilweise, 147/2 teilweise, 249/3, 249/5, 250/3, 250/4, 250/7, 250/8, 250/9 teilweise, 250/10, 250/12, 250/13, 250/14, 250/15, 250/16, 250/17, 250/20 teilweise, 250/21, 250/22, 250d, 252/4 teilweise, 252/5, 252/6, 257/2 teilweise, 263/3 teilweise, 263/5 teilweise, 263/6 teilweise und 917 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 6,27 Hektar.
4.
1Fläche beidseits des Mühlangers.
2Diese auf der Flurkarte mit Nummer 4 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 302a, 305/1 teilweise, 305/4, 305/5, 305/7, 305/8, 306/4 teilweise, 307/4, 307/10, 307/11, 307/12, 307d, 310/2 teilweise, 310/3 teilweise, 312/2 teilweise und 1025/2 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 2,7 Hektar.
5.
1Fläche unmittelbar östlich der Hauptstraße oberhalb des Abzweigs Mühlanger.
2Diese auf der Flurkarte mit Nummer 5 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 118/8 teilweise, 306/4 teilweise und 308 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,38 Hektar.
6.
1Fläche westlich und östlich der Morgenleithe.
2Diese auf der Flurkarte mit Nummer 6 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 118/8 teilweise, 118/9, 118h, 384/1, 384/4 teilweise, 384/5, 388/5, 388/6, 388/10, 388/12 teilweise, 388/13 teilweise, 389 teilweise, 402/5 teilweise, 403/1 teilweise, 403/2 und 403/3.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 2,89 Hektar.
7.
1Fläche zwischen Hauptstraße am Ortsausgang von Breitenbrunn und Halbmeiler Straße sowie südlich der Halbmeiler Straße und dem Siedlereck.
2Diese auf der Flurkarte mit Nummer 7 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 10/1 teilweise, 10/2 teilweise, 436/2 teilweise, 436/3, 437 teilweise, 445/3 teilweise, 445/4, 446 teilweise, 452 teilweise, 453 teilweise, 486 teilweise, 490/1 teilweise, 491/1 teilweise, 491/2, 507/2 teilweise, 507/3, 507/4 teilweise, 507/5 teilweise, 510/2 teilweise, 773 teilweise, 775/13, 775/14, 1029/10, 1029/11 und 1029/12.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 4,54 Hektar.
8.
1Fläche, die einen Teil der Hauptstraße am Ortsausgang in Richtung Rittersgrün sowie einen Bereich nördlich davon umfasst.
2Diese auf der Flurkarte mit Nummer 8 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 775/3, 775/4, 775/12 teilweise, 861/3, 861/5 und 861/7 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,17 Hektar.
9.
1Fläche am nördlichen Ende des Weges Grüner Winkel.
2Diese auf der Flurkarte mit Nummer 9 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 638/6 teilweise, 651/6, 651/13 und 651/14.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,46 Hektar.
10.
1Fläche nördlich der Hammerleithe und südlich der Schachtstraße um St. Christoph und Weißwald.
2Diese auf der Flurkarte mit Nummer 10 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 657/4, 657/5, 657/8, 657/9, 657/16, 657/18, 657/19, 657/21, 657/22, 657/23, 657/24, 657/25 teilweise, 657/26, 657/27, 661/1 teilweise, 661/2 teilweise, 680 teilweise, 697/2, 697/3, 697/5, 697/6 teilweise, 697/7, 699/2, 699/3, 699/7, 699/8, 699/9, 699/10, 699/11, 700, 701/5, 701/6, 701/7, 701/8, 701/9, 701/10, 701/11, 701/12, 701/13, 707/2, 711/2, 711/3, 711/4, 711/5, 711a, 712/1, 714/1, 714/2, 714/3, 714a, 714c, 714f, 714g, 716/2, 716/4, 716/6, 718/16, 718/17 teilweise, 718/18, 718/19, 718/20, 718/21, 726, 727/6 teilweise, 727/7, 733/3, 733/5, 733/8, 733/9 teilweise, 733/10, 749/4, 749/5, 749/6, 749/7, 749/9 teilweise, 754/5 teilweise, 754/8 teilweise, 757/1, 757/2, 757/4, 757/6, 769/2 teilweise, 769/3, 770/1 teilweise, 1017/4, 1018/1 teilweise, 1072/4 teilweise, 1072/5 und 1079/3.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 18,02 Hektar.

(2) Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt:

1.
1Fläche beidseits des talseitig in Richtung Antonsthal gelegenen Ortsausgangs.
2Diese auf der Flurkarte mit Nummer 11 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 220/1 teilweise, 873/2 teilweise, 910 teilweise, 1058/115, 1058/117, 1058/125 teilweise und 1058/127.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,44 Hektar.
2.
1Fläche nördlich der Sonnenleithe und Fläche 11 an der Hammerleithe.
2Diese auf der Flurkarte mit Nummer 12 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 745/1, 746, 758/3 teilweise, 762/7 teilweise, 762/10 teilweise und 762/12 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 5,56 Hektar.
3.
1Fläche westlich des Steinweges, beginnend zirka 200 Meter nach dessen Abzweig von der Hauptstraße nahe des Ortsausganges in Richtung Rittersgrün.
2Diese auf der Flurkarte mit Nummer 13 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 511/3 teilweise, 527, 529/3 teilweise und 557/4 teilweise.
3Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 2,20 Hektar.

(3) 1Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. Dezember 2006 im Maßstab 1 : 3 500 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen. 2Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches der Umzonierungsflächen ist die Flurkarte.
3Die von den Änderungen nach Absatz 1 betroffenen Flächen sind auf dieser Karte rot, die von den Änderungen nach Absatz 2 grün dargestellt.
4Die Lage der von der Änderung betroffenen Flächen im Landschaftsraum ist außerdem in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. Dezember 2006 im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt.
5Die Flurkarte und die topographische Übersichtskarte sind Bestandteile dieser Verordnung.

(4) Die Flurkarte nach Absatz 3 wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(5) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Chemnitz unter der in Absatz 4 aufgeführten Adresse, in Zimmer 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 2 Abs. 4 in Kraft.

Chemnitz, den 5. Dezember 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Übersichtskarte

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 551

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Januar 2007