Achte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung
Vom 11. Januar 2007
Aufgrund von § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2101) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281), die durch Verordnung vom 8. März 2005 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 20), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Groß-, Mittel- und Kleinbetrieben im Sinne des § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung - Betriebsprüfungsordnung – (BpO 2000) vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2001 (BStBl. I S. 984), bei Betrieben aller Größenklassen die der Körperschaftsteuer unterliegen, der Konzerne sowie zusammenhängenden Unternehmen (§ 18 BpO 2000), bei Bauherrengemeinschaften, bei Erwerbergemeinschaften, bei Immobilienfonds und bei Verlustzuweisungsgesellschaften sowie die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 BpO 2000.”
- b)
- Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Groß-, Mittel- und Kleinbetrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie bei Kleinstbetrieben der Land- und Forstwirtschaft, wenn diese der Körperschaftsteuer unterliegen.”
- 2.
- Ziffer I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 Spalte 3 wird die Angabe „Leipzig III” durch die Angabe „Leipzig I” ersetzt.
- b)
- In Nummer 8 Buchst. a werden in Spalte 3 die Angabe „Leipzig I” und in Spalte 4 die dazugehörigen Angaben „Leipzig I” und „Leipzig III” gestrichen.
- c)
- In Nummer 8 Buchst. a Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Leipzig II gehörenden Angaben nach dem Wort „Borna” die Angabe „Leipzig I” eingefügt.
- d)
- In Nummer 8 Buchst. b Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Grimma gehörenden Angaben die Angabe „Leipzig III” gestrichen.
- e)
- In Nummer 8 Buchst. d Spalte 3 wird die Angabe „Leipzig I” durch die Angabe „Leipzig II” ersetzt.
- f)
- In Nummer 9 Buchst. a Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Leipzig II gehörenden Angaben die Angabe „Leipzig III” gestrichen.
- g)
- In Nummer 10 Buchst. a Spalte 3 wird die Angabe „Leipzig I” durch die Angabe „Leipzig II” ersetzt.
- h)
- Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Spalte 3 wird die Angabe „Leipzig III” durch die Angabe „Leipzig I” ersetzt.
- bb)
- In Spalte 4 wird die Angabe „Leipzig III” gestrichen.
- i)
- In Nummer 12 Spalte 3 wird die Angabe „Dresden II” durch das Wort „Freital” und die Angabe „Leipzig I” durch die Angabe „Leipzig II” ersetzt.
- 3.
- Ziffer II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die zu den Finanzämtern Leipzig I und II gehörenden Angaben werden wie folgt gefasst:
Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes | Bezirk des Finanzamtes | Die Zustndigkeit ist ausgedehnt fr | Die Zustndigkeit ist ausgedehnt auf FA (F) | Die Zustndigkeit ist bertragen fr | Die Zustndigkeit ist bertragen auf FA (F) |
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Leipzig I, Leipzig | Von der Kreisfreien Stadt Leipzig die Stadtbezirke | Bewertung des Grundbesitzes | Leipzig II | ||
Alt-West | |||||
Nord | |||||
Nordost | |||||
Nordwest | |||||
Ost | |||||
Südwest | |||||
West | |||||
Leipzig II, Leipzig | Von der Kreisfreien Stadt Leipzig die Stadtbezirke | Bewertung des Grundbesitzes | Leipzig I“ | ||
Mitte | |||||
Süd | |||||
Südost |
- b)
- Die zum Finanzamt Leipzig III gehörenden Angaben in den Spalten 1 bis 4 werden gestrichen.
- 4.
- In Ziffer III der Anlage zu § 1 wird in Spalte 1 die Angabe „Leipzig III” durch die Angabe „Leipzig I” ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
Dresden, den 11. Januar 2007
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz