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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages vom 8. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 1)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages – Abgeordnetengesetz –

Vom 8. Januar 1992

Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:
Änderung des Abgeordnetengesetzes

§ 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) vom 20. Februar 1991 (SächsGVBl. Nr. 5/91 S. 44) geändert durch Gesetz vom 14. November 1991 (SächsGVBl. Nr. 28/91 S. 380) wird wie folgt geändert:

„(4) Mitglieder des Landtages erhalten für die Beschäftigung von Mitarbeitern Aufwendungsersatz nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und der Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium zu erlassen sind. Ersatzfähig sind nur Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern,

1.
die die „Persönliche Erklärung“ (Anlage I dieses Gesetzes) an das Präsidium abgegeben haben und
2.
bei denen sich keine Erkenntnisse ergeben, die eine außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters des Sächsischen Landtages rechtfertigen würden.

Die Feststellungen hierüber trifft das Präsidium unter Abwägung aller Umstände. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit den Fraktionen vom Landtag Aufwendungen für Mitarbeiter erstattet werden.“

Artikel 2:
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 8. Januar 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Anlage I

Name, Adresse, Geburtsdatum, Beschäftigung, Arbeitgeber Persönliche Erklärung

1.
Waren Sie offizieller oder inoffizieller Mitarbeiter
 
a)
des Ministeriums für Staatssicherheit
 
b)
des Amtes für Nationale Sicherheit?
Wenn ja:
 
 
welcher Art war diese Tätigkeit (auch nebenamtlich)?
 
 
von welcher Dauer war die Tätigkeit?
2.
Ich bin damit einverstanden, daß diese von mir abgegebene Erklärung zur Überprüfung der unter Ziffer 1 gemachten Angaben bei dem Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die personenbezogenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR verwendet wird.
3.
Anschriften der letzten 10 Jahre:

Hiermit versichere ich, daß die Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.

Ort, Datum                                             Unterschrift

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 1, S. 1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Januar 1992