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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages

Vollzitat: Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages vom 13. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 461)

Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages
(Abgeordnetengesetz)

Vom 13. Mai 1993

Der Landtag hat am 23. April 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages vom 26. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 268), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 1 erhältfolgende Fassung:
„(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerpflichtige monatliche Grundentschädigung in Höhe von 5350,- Deutsche Mark.“
2.
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2.
Mehraufwendungen am Sitz des Landtages und bei Reisen, die aus Anlaß der parlamentarischen Tätigkeit erforderlich werden, sowie für Kosten bei Fahrten in Ausübung des Mandats unbeschadet der Regelungen in Absatz 2a und § 10 in Höhe von 1000,- Deutsche Mark (Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale). Einem Mitglied des Landtages, dem ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, wird die Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale um 400,- Deutsche Mark gekürzt; einem Mitglied des Landtages, das Amtsbezüge als Staatsminister oder Staatssekretär bezieht, wird sie um 50 vom Hundert gekürzt. Beide Kürzungen erfolgen im gegebenen Fall nebeneinander.“
3.
In § 6 wird folgender Absatz 2a eingefogt:
„(2a) Einem Mitglied des Landtages werden aufgrund quartalsmäßiger Abrechnung die Fahrtkosten zwischen seiner Hauptwohnung und dem Sitz des Sächsischen Landtages oder auswärtigen Sitzungsorten für. Sitzungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 in Höhe von 0,52 Deutsche Mark je tatsächlich gefahrenem Kilometer ersetzt. § 10 und § 11 bleiben unberührt.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1993 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 13. Mai 1993

Der Landtagspräsident
Errich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 24, S. 461

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1993