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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Schwarzwasser – Teilgebiet Breitenbrunn“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Schwarzwasser – Teilgebiet Breitenbrunn“ vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 375)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Schwarzwasser – Teilgebiet Breitenbrunn“

Vom 22. Mai 2007

Auf Grund von § 100b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 7 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 108) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Breitenbrunn im Landkreis Aue – Schwarzenberg werden als Teil eines großräumigen Hochwasserentstehungsgebietes im Einzugsbereich des Schwarzwassers als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.

(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Schwarzwasser – Teilgebiet Breitenbrunn“.

(3) Die Rechtsfolgen werden durch § 100b Abs. 2 bis 5 SächsWG bestimmt.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Hochwasserentstehungsgebiet hat eine Größe von etwa 4 500 ha.

(2) 1Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst nach dem Stand der Flurkarten das Gebiet der Gemeinde Breitenbrunn teilweise. 2In der Gemeinde Breitenbrunn liegen die Gemarkungen Antonsthal und Tellerhäuser vollständig und die Gemarkungen Breitenbrunn, Erlabrunn und Rittersgrün teilweise im Geltungsbereich.
3Die nördliche Begrenzung bilden von West nach Ost die Gemarkungsgrenzen von Antonsthal und Rittersgrün.
4Die östliche Grenze des Verordnungsgebietes ist von Nord nach Süd die Grenze der Gemarkungen Rittersgrün und Tellerhäuser. 5Am südlichen Ende stößt diese am Grenzstein 5/2 auf die Staatsgrenze zur Tschechischen Republik.
6Die südliche Begrenzung bildet die Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland zur Tschechischen Republik von im Osten am Grenzstein 5/2 bis im Westen circa 250 m vor dem Grenzstein 17/3 an der nordwestlichen Ecke der Siedlung Halbemeile, welche zur Gemarkung Breitenbrunn gehört. 7Dort schwenkt sie ostwärts und verläuft circa 200 m entlang des Waldrandes bis sie auf den Kranbächelweg trifft. 8Diesem folgt sie nordwärts bergab bis circa 70 m nach der Kreuzung mit dem Hinteren Kranbächel. 9Dort verlässt sie den Kranbächelweg am Abzweig eines Waldweges, dem sie weiter nordwärts bis circa 250 m östlich des Fritzschberges folgt. 10Dort biegt die Grenze westwärts ab und folgt der Schneise zwischen den Forstabteilungen 409 und 410 bis sie auf den Schützenhauser Flügel trifft. 11Diesen verläuft sie nordwestwärts bis zur Waldgrenze beim Schützenhaus östlich der Ortslage Breitenbrunn. 12Hier schwenkt sie westwärts und führt weiter stets entlang der Waldaußenkante erst westwärts und dann südwärts bis zur Kreuzung mit dem Großen Ortsbach circa 1 100 m südlich der zu Breitenbrunn gehörigen Klughäuser. 13Dort tritt die Grenze wieder in den Wald ein und verläuft, die am Sauberg vorhandene Ferienhaussiedlung ausschließend, entlang von Waldwegen über den Sauberg und weiter circa 400 m nördlich des Rabenberges zum Vorderen Rabenberg. 14Von dort an folgt sie einer circa 600 m nördlich des Galgenflügels geradlinig verlaufenden Schneise bis zur Kreuzung mit dem Neuen Weg im Bereich Am Heuschuppen. 15Diesem folgt sie nordwärts auf einer Länge von circa 400 m bis zur nächsten Schneise und biegt in diese westwärts ab. 16Die Schneise trifft circa 500 m südlich des Bahnhaltepunktes Erlabrunn auf den Heuschuppenweg am Schwarzwasserufer und auf die Gemarkungsgrenze zu Erlabrunn. 17Der Gemarkungsgrenze folgt die Grenze des Verordnungsgebietes erst südwärts und dann weiter westwärts bis zu der zur Gemarkung Erlabrunn gehörigen Kellerschleiferei.
18Dort schließt sich die westliche Begrenzung des Verordnungsgebietes an. 19Diese wird von Süd nach Nord, beginnend an der Kellerschleiferei und bis zum Fällberg von der Gemarkungsgrenze von Erlabrunn gebildet. 20Am Fällberg, am Berührungspunkt von Eselsberger Flügel und Kobaltflügel verlässt sie diese und führt ostwärts entlang eines Waldweges zum Vorderen Fällbachkreuz, der Kreuzung von Neuem Fällbachweg und Neuwegflügel. 21Von da an strebt sie weiter ostwärts nördlich des Ortsteiles Steinheidel entlang der Waldaußenkante der Alten Jägerhäuser Straße zu. 22Sie kreuzt diese rechtwinklig, tritt wieder in den Wald ein und verläuft erst ostwärts entlang eines Waldweges etwa hangparallel und dann nordwärts entlang einer Schneise bis zum Kammerstein. 23Von hier an verläuft sie etwa 400 m westlich des Schwarzwassers am Talhang ebenfalls entlang einer Schneise zwischen den Forstabteilungen 155 und 156 geradlinig nach Norden bis zum Fällbach. 24Dort trifft die Grenze des Verordnungsgebietes auf die Gemarkungsgrenze zwischen Erlabrunn und Antonsthal. 25Sie folgt der Gemarkungsgrenze von Antonsthal weiter nordwärts. 26Es schließt sich die eingangs beschriebene nördliche Begrenzung an.

(3) 1Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 22. Mai 2007 im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage 1) und in 44 Detailkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 22. Mai 2007 im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 3) eingetragen.
2Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenzen und ist in den Karten farblich hervorgehoben.
3Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 3.
4Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in einem Übersichtsplan des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 22. Mai 2007 im Maßstab 1 : 50 000 (Anlage 2) dargestellt.

(4) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstücksverzeichnis des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 22. Mai 2007 (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstücksteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.

(5) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.

(6) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.

§ 3
Ersatzverkündung, Einsichtnahme

(1) Die Verordnung mit den Anlagen 1 bis 4 ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt: im Regierungspräsidium Chemnitz – höhere Wasserbehörde – in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 314 und im Landratsamt Aue – Schwarzenberg – untere Wasserbehörde – in 08280 Aue, Wettiner Straße 64, Raum 223.

(2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten beim Regierungspräsidium Chemnitz – höhere Wasserbehörde – in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 niedergelegt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 3 Abs. 1 in Kraft.

Chemnitz, den 22. Mai 2007

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 9, S. 375
    Fsn-Nr.: 612-3.101

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. August 2007