Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der VwV Erhebungsvordrucke – Frauenförderungsstatistik
Vom 16. Juli 2007
I.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den Erhebungsvordrucken der Sächsischen Frauenförderungsstatistik (VwV Erhebungsvordrucke – Frauenförderungsstatistik) vom 23. August 2006 (SächsABl. S. 801) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage 1 wird gemäß Anlage gefasst.
- 2.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Schlüsselnummer 123 wird folgende Schlüsselnummer 124 eingefügt:
„124 Höherer Dienst in der Gewerbeaufsicht“.
- b)
- In der Schlüsselnummer 224 wird das Wort „wird“ gestrichen.
- c)
- Nach Schlüsselnummer 226 wird folgende Schlüsselnummer 227 eingefügt:
„227 Gehobener Dienst in der Gewerbeaufsicht“.
- 3.
- Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
Schlüsselsystematik der Berufsfachrichtungen 1
Für Arbeitnehmer/innen (nicht für Arbeitnehmer/innen in Ausbildung)
Schlüsselsemantik der Berufsfachrichtungen Schlüsselnummer Berufsfachrichtung Schlüssel- nummer Berufsfachrichtung (nach Berufsbereich beziehungsweise -abschnitt) 0103 Berufe in der Land- und Tierwirtschaft 0506 Gartenbauberufe, Forst- und Jagdberufe 0708 Bergleute, Mineralgewinner 1055 Fertigungsberufe 6065 Technische Berufe Dienstleistungsberufe 6668 Warenkaufleute 6900 Bank-, Bausparkassen- und Versicherungsfachleute 7000 Andere Dienstleistungskaufleute und zugehörige Berufe 7174 Verkehrsberufe 7576 Organisations- und Verwaltungsberufe 7700 Rechnungskaufleute, Informatiker 7800 Büroberufe, Kaufmännische Angestellte, anderweitig nicht genannt 7900 Dienst- und Wachberufe 8000 Sicherheitsberufe 8100 Berufe im Rechts- und Vollstreckungswesen 8200 Publizistische, Übersetzungs-, Bibliotheks- und verwandte Berufe 8300 Künstler und zugeordnete Berufe 8485 Gesundheitsdienstberufe 8600 Soziale Berufe 8700 Lehrer 8800 Geistes- und naturwissenschaftliche Berufe 9300 Reinigungs- und Entsorgungsberufe 9999 Sonstige Dienstleistungsberufe
1 Maßgeblich für die Zuordnung der Berufsfachrichtung ist die am 30. Juni des Erhebungsjahres ausgeübte Tätigkeit. Quelle: Statistisches Bundesamt; Klassifizierung der Berufe, Ausgabe 1992
“
- 4.
- Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
Schlüsselsystematik der Ausbildungsberufe
Für Arbeitnehmer/innen in Ausbildung
Schlüsselsemantik der Ausbildungsberufe Schlüsselnummer Berufsfachrichtung Schlüssel- nummer Ausbildungsberuf (nach zusammengefassten Berufsgruppen) 0104 Landwirte, Tierzüchter, Fischereiberufe, Landwirtschaftliche Ausbildungskräfte, Tierpfleger 0506 Gartenbauer, Forst- und Jagdberufe 1054 Fertigungsberufe 6263 Techniker, Technische Sonderfachkräfte Dienstleistungsberufe 6970 Bank- und Versicherungskaufleute, Andere Dienstleistungskaufleute und zugehörige Berufe 7100 Berufe des Landverkehrs 7700 Rechnungskaufleute, Datenverarbeitungsfachleute 7800 Bürofach- und Bürohilfskräfte 7900 Dienst- und Wachberufe 8000 Sicherheitswahrer 8200 Publizisten, Dolmetscher, Bibliothekare 8300 Künstler und zugeordnete Berufe 8500 Gesundheitsdienstberufe 8600 Soziale Berufe 8700 Lehrer 8900 Rechtsreferendar/in; Referendar/in (mit öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis ) 9300 Reinigungsberufe 9999 Sonstige Dienstleistungsberufe
Quelle: Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 15. Juli 2006 (BAnz. Nr. 235a); Grundlage für die Zuordnung der Ausbildungsberufe nach zusammengefassten Berufsgruppen bilden die Berufsklassen nach der Klassifizierung der Berufe (Ausgabe 1992) des Statistischen Bundesamtes
“
- 5.
- Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
Schlüsselsystematik der Tarifverträge
Schlüsselsystematik der Tarifverträge Schlüsselnummer Berufsfachrichtung Schlüssel- nummer Art des Tarifvertrages 1 TVöD und für Zwecke dieser Statistik den Einstufungen des TVöD zugeordnete Tarifverträge: 11 TVöD Verwaltung (BT-V) 12 TVöD Krankenhäuser (BT-K) 13 TVöD Entsorgung (BT-E) 14 TVöD Flughäfen (BT-F) 16 TVöD Pflege-und Betreuungseinrichtungen (BT-B) 17 TV-L (Tarifvertrag Land) 21 TV-V (Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe) 22 TV-N (Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe) 23 TVöD Sparkassen (BT-S) 29 Einzel- oder Haustarifverträge, wonach TVöD /TV-L Anwendung finden oder Tarifverträge, die für Zwecke dieser Statistik den Einstufungen des TVöD /TV-L zugeordnet werden BAT, BAT-O/ MTArb, BMT-G und für Zwecke dieser Statistik den Eingruppierungen des BAT, BAT-O und den MTArb , BMT-G zugeordnete Tarifverträge: 31 BAT, BAT-O/ MTArb , BMT-G 49 Einzel- oder Haustarifverträge, wonach BAT, BAT-O/ MTArb , BMT-G Anwendung finden oder Tarifverträge, die für Zwecke dieser Statistik den Eingruppierungen des BAT, BAT-O und den MTArb , BMT-G zugeordnet werden Tarifverträge, die nicht den Einstufungen des TVöD /TV-L, den Eingruppierungen des BAT, BAT-O und den MTArb /BMT-G zugeordnet werden können: 51 Tarifverträge, bei denen eine Zuordnung nicht möglich ist
1 Hinweis: Maßgeblich für die Zuordnung nach der Art des Tarifvertrages ist der zurzeit gültige Tarifvertrag der Dienststelle. Neuverträge mit einzelvertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit sind dem zu Grunde liegenden Tarifwerk zuzuordnen.
“
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2007 in Kraft.
Dresden, den 16. Juli 2007
Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Albert Hauser
Staatssekretär
In Vertretung
Sippel
Abteilungsleiter