Verordnung
des Sächsischen Oberbergamtes
zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG
Vom 1. Juli 2005
Aufgrund des § 107 Abs. 4 des Bundesberggesetzes ( BBergG ) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz ( BBergG – Ermächtigungsverordnung – BergErmVO ) vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537) wird verordnet:
§ 1
Das in der Gemeinde Mildenau und Gemeinde Wiesa gelegene und in der Anlage 1 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-2 Wiesenbad wird aufgehoben.
§ 2
Das in der Stadt Aue gelegene und in der Anlage 2 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-6 Aue-Auerhammer wird aufgehoben.
§ 3
Das in der Stadt Waldenburg gelegene und in der Anlage 3 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-27 Waldenburg wird aufgehoben.
§ 4
Das in der Gemeinde Fraureuth gelegene und in der in Anlage 4 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-59 Fraureuth wird aufgehoben.
§ 5
Das in der Gemeinde Haselbachtal gelegene und in der Anlage 5 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-129 Granodiorit Galgsberg wird aufgehoben.
§ 6
Die in der Stadt Oberwiesenthal gelegenen und in der Anlage 6 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-4 Hammerunterwiesenthal – Richterbruch werden aufgehoben.
§ 7
Die in der Stadt Limbach-Oberfrohna und der Gemeinde Hartmannsdorf gelegenen und in der Anlage 7 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-17 Limbach werden aufgehoben.
§ 8
Die in der Gemeinde Striegistal und der Gemeinde Tiefenbach gelegenen und in der Anlage 8 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-38 Berbersdorf werden aufgehoben.
§ 9
Die in der Stadt Zöblitz gelegenen und in der Anlage 9 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-40 Serpentinit Zöblitz werden aufgehoben.
§ 10
Die in der Gemeinde Pobershau und der Stadt Marienberg gelegenen und in der Anlage 10 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-41 Marienberg-Gebirge werden aufgehoben.
§ 11
Die in der Gemeinde Thallwitz und der Gemeinde Hohburg gelegenen und in der Anlage 11 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-114 Quarzporphyr Röcknitz/Frauenberg werden aufgehoben.
§ 12
Die in der Gemeinde Vierkirchen gelegenen und in der Anlage 12 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-170 Ton Buchholz werden aufgehoben.
§ 13
Die in der Stadt Pirna gelegenen und in der Anlage 13 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-188 Kies Birkwitz werden aufgehoben.
§ 14
Die in der Stadt Freital gelegenen und in der Anlage 14 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-199 Lehm Freital werden aufgehoben.
§ 15
Die Karten und Pläne, die Bestandteil dieser Aufhebungsverordnung sind, werden gemäß § 107 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 2 BBergG zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Sächsischen Oberbergamt niedergelegt.
§ 16
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Freiberg, den 1. Juli 2005
Sächsisches Oberbergamt
Prof. Schmidt
Präsident