1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118)

Gesetz
zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen

Vom 18. März 1999

Der Sächsische Landtag hat am 24. Februar 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Geflügelfleischhygienegesetz
(SächsGFlHGAG)

Artikel 2
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Fleischhygienegesetz
(SächsFlHGAG)

Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen

Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682) wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

  2. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:

    „§ 9a
    Umsetzung von Rechtsakten der Organe
    der Europäischen Gemeinschaften

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1).

    § 9b
    Kostenpflichtige Tatbestände,
    Gebühren, Kostenschuldner

    (1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte bestimmen für ihren Zuständigkeitsbereich durch Satzung die Höhe der Gebühren und Auslagen für die kostenpflichtigen Tatbestände im Sinne von § 46a Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374, 379).

    (2) Abweichend von den in den Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fisch enthaltenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren können nach Maßgabe der in diesen Rechtsakten vorgesehenen Erhöhungsmöglichkeiten kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden.

    (3) Die Gebührensätze für Fischereierzeugnisse gemäß Kap. I der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) und die Gebühren zur Sicherstellung der Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs (außer Fleisch) im Sinne der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) werden je Tonne oder je 1 000 l Rohmilch erhoben.

    (4) In die Gebührensätze nach Absatz 3 sind

    1. die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen und
    2. die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können,
    kostendeckend einzustellen.

    (5) Für die Bestimmung der Kostenschuldner gilt § 2 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

    (6) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, durch Rechtsverordnung

    1. die kostenpflichtigen Tatbestände der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fisch zu bestimmen und
    2. die Grundsätze zur Berechnung der Gebührenanteile und die Erhebung der Auslagen zu regeln.“

Artikel 4
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten das Sächsische Ausführungsgesetz zum Fleischhygienegesetz (SächsAGFlHG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 66) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AVFlHG) vom 11. März 1993 (SächsGVBl. S. 271) außer Kraft.

(2) Artikel 2 § 6 tritt mit Wirkung vom 6. Februar 1993 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 18. März 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 5, S. 118
    Fsn-Nr.: 608-5A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1999

    Fassung gültig bis: 4. Februar 2008