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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Tierzucht

Vollzitat: Förderrichtlinie Tierzucht vom 4. Juni 2007 (SächsABl. S. 1350), die durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2568)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Tierzucht
(Förderrichtlinie Tierzucht – RL TZ/2007)

Vom 4. Juni 2007

[Geändert durch Teil A Ziff. II der VwV vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944) mit Wirkung vom 1. August 2008]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Durch die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung durch tierzüchterische Maßnahmen verbessert werden. Insbesondere sollen wirtschaftliche Zuchtprogramme den Erhalt und die Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestandes unterstützen.
Die Erfassung und Auswertung von Daten zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Qualität landwirtschaftlicher Nutztiere im Rahmen von Zuchtprogrammen können gefördert werden, soweit sie einen Beitrag zu einem oder mehreren der folgenden Ziele leisten:

a)
durch züchterische Maßnahmen dazu beitragen, Grundlagen für eine auf Verbraucher-, Tier- und Umweltschutz ausgerichtete Tierhaltung und Züchtung zu schaffen und die Tiergesundheit zu sichern,
b)
die tierschutzrelevanten genetischen Trends frühzeitig zu erkennen,
c)
die genetische Qualität zu verbessern und eine genetische Vielfalt zu erhalten,
d)
den Abnehmern von Zuchtprodukten eine Bewertung im Hinblick auf die züchterische Veranlagung zu ermöglichen,
e)
eine nachhaltige und wirtschaftliche Tierhaltung zu ermöglichen,
f)
durch züchterische Maßnahmen dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen und damit auch die Multifunktionalität des ländlichen Raums langfristig zu erhalten.

Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

aa)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), insbesondere §§ 23 und 44,
bb)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), zu §§ 23 und 44 SäHO,
cc)
Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ( GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2429),
dd)
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit den Bestimmungen – insbesondere §§ 35 bis 50 – des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833).

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung ist nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. EG Nr. L 358 S. 3) von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag freigestellt.

2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderung aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
 
a)
Zuchtbuchführung anerkannter Züchtervereinigungen,
 
b)
Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung im Rahmen von Zuchtprogrammen,
 
c)
Veranstaltung von Zuchttierschauen.
2.2
Förderung aus Landes- und Bundesmitteln nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ Maßnahmen zur Verbesserung der genetischen Qualität landwirtschaftlicher Nutztiere, insbesondere
 
a)
die regel- und planmäßige Ermittlung von züchterisch beeinflussbaren Merkmalen im Rahmen von Zuchtprogrammen anerkannter Zuchtorganisationen oder zum Vergleich verschiedener Zuchtprodukte oder Kreuzungsprogramme von anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Erfassung, die überbetriebliche Auswertung im Sinne des Zuchtprogramms und die Bewertung von Parametern zur Tiergesundheit, der Tierhaltungsbedingungen, der Tierfütterung und des Betriebsmanagements,
 
b)
die Aufbereitung und Bereitstellung der erfassten Daten für die Beratung insbesondere zur Verbesserung der Tiergesundheit und eines hohen Tier- und Umweltschutzstandards, der Vermeidung von Umweltbelastungen und der Erzeugung von gesundheitsunbedenklichen Produkten,
 
c)
die Aufbereitung der erfassten Daten für die Berechnung der genetischen Qualität der Tiere zur Realisierung eines züchterischen Fortschritts und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt.
 
Förderfähig sind die einem Leistungserbringer hierfür entstehenden Kosten.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind im Freistaat Sachsen nach § 3 Tierzuchtgesetz ( TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) anerkannte Züchtervereinigungen sowie Stellen, die nach § 8 Abs. 3 TierZG mit der Durchführung von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzung beauftragt sind oder die die Datenerhebung und -auswertung unter Aufsicht der Fachbehörde durchführen.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Führung des Zuchtbuches gemäß § 3 der Verordnung über Zuchtorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 811, 1031), zuletzt geändert durch Artikel 407 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2460).
4.2
Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. b
Voraussetzung ist die Durchführung der Leistungsprüfungen gemäß § 7 TierZG in Verbindung mit
 
a)
der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 805),
 
b)
der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1130), geändert durch Verordnung vom 17. August 1994 (BGBl. I S. 2133),
 
c)
der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126) oder
 
d)
der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2001 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 408 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2460).
4.3
Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. c
Voraussetzung ist die Präsentation von Zuchttieren und die Durchführung eines tierzüchterischen Wettbewerbs.
4.4
Maßnahmen nach Nummer 2.2
Der Leistungserbringer darf selbst nicht Begünstigter dieser Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag sein. Es ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Zuwendung über den Leistungserbringer vollständig den landwirtschaftlichen Betrieben zugute kommt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Dienstleistungserbringer in einem öffentlichen, diskriminierungsfreien und gegebenenfalls wettbewerblichen Verfahren ermittelt wurde.
Der Zuwendungsempfänger und das Zuchtprogramm müssen der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde unterliegen und die Erfassung der Daten muss den tierzuchtrechtlichen Grundsätzen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung entsprechen. Die in Zucht- und Produktionsbetrieben erfassten Daten sind zur Verwendung im Rahmen des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchtervereinigung oder zur Bewertung von Zuchtprodukten einschließlich Kreuzungsherkünften anerkannter Zuchtorganisationen im Rahmen von Stichproben- oder Warentests vorgesehen. Die Ergebnisse von überbetrieblichen Auswertungen und Bewertungen sind zu veröffentlichen.
5.
Art, Höhe und Umfang der Förderung

Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von jährlichen Zuschüssen gewährt. Zu Nummer 5.4 erfolgt eine Festbetragsfinanzierung.

5.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a
Der Zuschuss beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 80 000 EUR.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkten Aufwendungen für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern. Darunter fallen insbesondere Personalkosten, EDV-Kosten (einschließlich der zentralen Datenverarbeitung in einem Rechenzentrum), Telefon-, Porto- und Versandkosten, Raummiete und Büromaterial.
5.2
Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. b
Der Zuschuss beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkt zuordenbaren Aufwendungen für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Aufbereitung der Prüfungsergebnisse für züchterische und betriebswirtschaftliche Zwecke.
5.3
Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. c
Der Zuschuss beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 33 000 EUR.
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist von den direkt zuordenbaren Aufwendungen für die Teilnahme an oder der Durchführung von Zuchttierschauen auszugehen. Darunter fallen insbesondere Mieten von Ausstellungsflächen, Ausgestaltung von Ausstellungsflächen, Betreuungskosten, Futterkosten, Transportkosten, Versicherungen, Informationsmaterial (keine Verbandszeitschriften), Stallplaketten, Preise, Kataloge und Programmhefte.
5.4
Maßnahmen nach Nummer 2.2
Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt.
Die Höhe des Zuschusses ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
 
a)
10,23 EUR je Kuh und Jahr,
 
b)
0,69 EUR je Mastschwein für alle bis zum Mastende kontrollierten und im jeweiligen Haushaltsjahr verkauften Mastschweine,
 
c)
2,76 EUR je Wurf für alle im jeweiligen Haushaltsjahr kontrollierten Würfe von Sauen,
 
d)
0,28 EUR im Monat für jedes bis zum Mastende unter Kontrolle stehende Mastrind,
 
e)
0,61 EUR je Tier für alle bis zum Mastende geprüften und im jeweiligen Haushaltsjahr verkauften Mastlämmer.
 
Aufwendungen, die dem Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Maßnahme entstehen, dürfen nur insoweit als zuwendungsfähig anerkannt werden, als sie nicht bereits bei der Bemessung von Zuwendungen auf Grund anderer Förderungsmaßnahmen mit berücksichtigt worden sind (zum Beispiel Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes [ Marktstrukturgesetz] in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 [BGBl I S. 2134], zuletzt geändert durch Artikel 197 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 [BGBl I S. 2407], in der jeweils geltenden Fassung).
Kosten für routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität sind von der Förderung ausgeschlossen. Kosten für technische Hilfe, die der Tiereigentümer im Rahmen der Kontrollen leistet, sind nicht förderfähig.
Zuwendungen für Kontrollen in gewerblichen Betrieben sowie solchen Betrieben, die nicht unter die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) fallen, können nicht bereitgestellt werden. Für nach steuerlichen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.
5.5
Bagatellgrenze
Anträge nach dieser Richtlinie werden nur bewilligt, sofern der Zuschuss mindestens 5 000 EUR beträgt.
6.
Verfahrensregelungen
6.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag des Zuwendungsempfängers gewährt. Im Rahmen der Antragsberatung sind die Zuwendungsempfänger darauf hinzuweisen, dass Anträge bis zum 31. Oktober eines Jahres für das darauf folgende Jahr gestellt werden sollen und der vorzeitige Maßnahmebeginn eine Bewilligung ausschließt. In Ausnahmefällen kann auch ein später eingereichter Antrag bewilligt werden, wenn er auf die Erfüllung des Zuwendungszweckes gerichtet ist und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Antragstellung zum Erhalt der Zuwendung muss vor Maßnahmebeginn erfolgen. Die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall einen vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn genehmigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die förmliche Bewilligung eines Vorhabens trotz rechtzeitiger Antragstellung aus vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen verzögert und mit der Ausführung des Vorhabens nicht gewartet werden kann. Mit der Genehmigung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Projekts einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. In der Genehmigung des vorzeitigen förderunschädlichen Beginns ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass daraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen würde.
6.2
Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
6.3
Auszahlung
Im Bewilligungsbescheid ist zu regeln, dass der Zuwendungsempfänger bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres Auszahlungsanträge für Zuwendungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres unter Verwendung der Antragsformulare dieser Richtlinie bei dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vorzulegen hat.
6.4
Verwendungsnachweis
Im Bewilligungsbescheid ist zu regeln, dass der Zuwendungsempfänger bei dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zu dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Termin einen Nachweis über die Verwendung der Mittel, die er im Vorjahr erhalten hat, entsprechend der geltenden Anlage 2 zu § 44 VwV-SäHO „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P)“ zu erbringen hat.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV-SäHO zu § 44 SäHO und die §§ 48 bis 49 a VwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 4. Juni 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 40, S. 1350
    Fsn-Nr.: 5563-V07.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009