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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Tierzucht

Vollzitat: Förderrichtlinie Tierzucht vom 11. Februar 2010 (SächsABl. S. 333), die durch die Richtlinie vom 20. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1333) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Tierzucht
(Förderrichtlinie Tierzucht – RL TZ/2010)

Vom 11. Februar 2010

[Geändert durch RL vom 20. Oktober 2014 (SächsABl.S. 1333)
mit Wirkung vom 1. Januar 2014]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Durch die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung durch tierzüchterische Maßnahmen verbessert werden. Insbesondere sollen wirtschaftliche Zuchtprogramme den Erhalt und die Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestandes unterstützen.
1.2
Die Förderung der Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere zielt ab auf:
 
a)
Züchterische Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere. Dabei werden dafür relevante Merkmale erhoben, ausgewertet und für die Abschätzung der genetischen Qualität der Tiere zur Erreichung eines züchterischen Fortschritts aufbereitet.
 
b)
Verbesserung der Datengrundlage für züchterische Beurteilungen und züchterische Entscheidungen bei Merkmalen der Gesundheit und Robustheit.
 
c)
Erhöhung der Gewichtung von Merkmalen der Gesundheit und Robustheit bei Selektionsentscheidungen.
 
d)
Verbesserte Information für Abnehmer von Zuchtprodukten (Landwirte) über die Veranlagung im Bereich Gesundheit und Robustheit auch im Rahmen von Stichproben oder Warentests.
 
e)
Beschleunigung des züchterischen Fortschritts in Bezug auf gesundheits- und robustheitsrelevante Merkmale und damit eine Verbesserung der Tiergesundheit und Robustheit in der Praxis und, in geeigneten Fällen, der Verlängerung der Nutzungsdauer der landwirtschaftlichen Nutztiere.
 
Die Maßnahme ist bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Sie kann nach positiver Evaluierung fortgesetzt werden.
1.3
Zweck der Förderung der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen, die unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen.
1.4
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Rechtsgrundlagen, in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), insbesondere §§ 23 und 44,
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454) zu §§ 23 und 44 SäHO,
 
c)
Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ( GAK-Gesetz GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2429),
 
d)
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940), in Verbindung mit den Bestimmungen – insbesondere §§ 35 bis 50 – des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839).
1.5
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.6
Die Förderung nach Nummer 2 Buchst. a bis d ist nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. EG Nr. L 358 S. 3) von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag freigestellt. Ab 1. Januar 2015 erfolgt die Förderung nach Nummer 2 Buchstabe a bis d nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Artikel 24 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1. Juli 2014, S. 1).
2.
Gegenstand der Förderung
a)
Zuchtbuchführung anerkannter Züchtervereinigungen,
b)
Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung im Rahmen von Zuchtprogrammen,
c)
Veranstaltung von Zuchttierschauen,
d)
Datenerhebung und Datenauswertung von Merkmalen zur Gesundheit und Robustheit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“. Förderfähig sind die einem landwirtschaftlichen Unternehmen entstehenden Ausgaben für die Datenerhebung und -auswertung durch eine tierzuchtrechtlich anerkannte Zuchtorganisation oder eine Kontrollvereinigung unter Aufsicht der Fachbehörde,
e)
Zucht und Haltung gefährdeter heimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind
 
a)
im Freistaat Sachsen nach § 3 Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 85 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, anerkannte Züchtervereinigungen,
 
b)
von den Züchtervereinigungen mit der Durchführung von oder der Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte und der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegende Stellen,
 
c)
bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe d landwirtschaftliche Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1) Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt bei Nachweis der erbrachten Datenerhebung über eine Auszahlung unmittelbar an die entsprechende Kontroll- beziehungsweise Zuchtorganisation. Diese müssen den Zuwendungsanteil bei der Abrechnung der Gebühren gegenüber den landwirtschaftlichen Betrieben ausweisen.
3.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e geben die unter Nummer 3.1 Buchstabe a genannten Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) die bewilligten Zuschüsse in privatrechtlicher Form an Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S.1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, deren Zusammenschlüsse sowie an andere Tierhalter, unbeschadet der gewählten Rechtsform (Endempfänger), weiter. Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ebenso wenig werden juristische Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften gefördert, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent beträgt.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. a
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Führung des Zuchtbuches gemäß § 3 der Verordnung über Zuchtorganisationen ( Tierzuchtorganisationsverordnung – TierZOV) vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 1039), in der jeweils geltenden Fassung.
4.2
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. b
Voraussetzung ist die Durchführung der Leistungsprüfungen gemäß § 7 TierZG in Verbindung mit
 
a)
der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 805), in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1130), geändert durch Verordnung vom 17. August 1994 (BGBl. I S. 2133), in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
der Verordnung über die Leistungsprüfung und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126), in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
d)
der Verordnung über die Leistungsprüfung und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2001 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 408 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2460), in der jeweils geltenden Fassung.
4.3
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. c
Voraussetzung ist die Präsentation von Zuchttieren und die Durchführung eines tierzüchterischen Wettbewerbs.
4.4
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. d
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die beteiligten Zuchtorganisationen und Kontrollvereinigungen in ihren Zuchtprogrammen oder Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere zu einem Schwerpunkt machen. Die erfassten Daten zu Merkmalen der Tiergesundheit und Robustheit sind im Sinne des Zuwendungszweckes im Rahmen von Zuchtprogrammen, welche Merkmale der Gesundheit und Robustheit berücksichtigen, tierzuchtrechtlich anerkannter Zuchtorganisationen bereitzustellen und aufzubereiten oder zur Bewertung von Zuchtprodukten einschließlich Kreuzungsherkünften hinsichtlich Gesundheit und Robustheit vorzusehen. Die Daten erhebende Zuchtorganisation oder Kontrollvereinigung unterliegt dabei der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Bei der Datenerhebung und -aufbereitung sind mindestens die in Anlage 1 aufgeführten Merkmale zu berücksichtigen.
Die Zuchtorganisation oder Kontrollvereinigung muss den zuständigen Bundesbehörden auf Anfrage und der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich auf Basis der ermittelten Daten Informationen zu den erfassten Merkmalen zur Verfügung stellen und zwar:
 
a)
die erfassten Indikatoren im Sinne des Zuwendungszweckes,
 
b)
Entwicklungen, Trends und Ergebnisse sowie
 
c)
aktualisierte langfristige Trends und Ergebnisse über die Merkmalsentwicklung.
 
Die Ergebnisse von überbetrieblichen Auswertungen und Bewertungen sind zu veröffentlichen.
4.5
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. e
Voraussetzung ist, dass die Endempfänger der Zuwendung sich für fünf Jahre verpflichten, förderfähige Nutztierrassen gemäß Anlage zu halten und im Verpflichtungszeitraum
 
a)
mindestens die im ersten Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums bewilligte Anzahl der Nutztiere zu halten,
 
b)
diese Tiere in ein Zuchtbuch, das bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Ziege von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation geführt werden muss, eintragen zu lassen,
 
c)
mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtprogramm einer Züchtervereinigung teilzunehmen sowie
 
d)
der Einrichtung, die das betreffende und genehmigte Erhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Förderung

Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von jährlichen Zuschüssen gewährt. Zu Nummer 5.4 erfolgt eine Festbetragsfinanzierung.

5.1
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. a
Der Zuschuss beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80 000 EUR. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkten Ausgaben für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern. Darunter fallen insbesondere Personalausgaben, Ausgaben für EDV einschließlich der zentralen Datenverarbeitung in einem Rechenzentrum, Ausgaben für Telefon, Porto und Versand, Raummiete und Büromaterial.
5.2
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. b
Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkt zuordenbaren Ausgaben für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Aufbereitung der Prüfungsergebnisse für züchterische und betriebswirtschaftliche Zwecke.
5.3
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. c
Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 33 000 EUR. Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist von den direkt zuordenbaren Ausgaben für die Teilnahme an oder für die Durchführung von Zuchttierschauen auszugehen. Darunter fallen insbesondere Mieten von Ausstellungsflächen, Ausgestaltung von Ausstellungsflächen, Ausgaben für Betreuung, Futter, Transport, Versicherungen, Informationsmaterial (keine Verbandszeitschriften), Stallplaketten, Preise, Kataloge und Programmhefte.
5.4
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. d
Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen bis zu 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
10,23 Euro je kontrollierte Milchkuh/Jahr,
8,70 Euro je kontrollierte Mutterkuh/Jahr,
3,36 Euro je vollständig erfasstes Mastrind,
0,55 Euro je vollständig erfasstes Mastschwein,
6,35 Euro je kontrollierte Sau und Jahr,
8,70 Euro je kontrolliertes Schaf oder Ziege/Jahr,
0,61 Euro je kontrolliertes Mastlamm.
Bei einem vollständig erfassten Masttier handelt es sich um ein Tier, bei dem die züchterisch relevanten Daten vom Einstellen in den Mastbetrieb bis zum Abgang des Tieres erhoben wurden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
 
a)
Ausgaben für routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität.
 
b)
Ausgaben für technische Hilfe, die der Tiereigentümer im Rahmen der Kontrollen leistet.
 
c)
Ausgaben für Merkmalerfassungen, deren Daten züchterisch nicht zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit genutzt werden können.
 
d)
Ausgaben für Maßnahmen, die bereits bei der Bemessung von Beihilfen aufgrund anderer Förderungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind.
 
e)
Ausgaben für Datenerhebungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind.
 
Zuwendungen für Kontrollen in gewerblichen Betrieben sowie solchen Betrieben, die nicht unter die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, können nicht bereitgestellt werden. Für nach steuerlichen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.
5.5
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. e
Der jährliche Zuschuss beträgt:
 
a)
200 EUR je Großvieheinheit bei Zuchttieren,
 
b)
200 EUR je Großvieheinheit zusätzlich bei Vatertieren,
 
c)
240 EUR je Großvieheinheit zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm.
 
Die Auswahl der förderfähigen Nutztierrassen erfolgt durch das Sächsische Staatministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf Basis von Empfehlungen des Fachbeirates für tiergenetische Ressourcen nach den Grundsätzen des Nationalen Fachprogramms zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergenetischer Ressourcen. Das Rasseverzeichnis ist in der Anlage aufgeführt.
5.6
Bagatellgrenze
Anträge nach dieser Richtlinie werden nur bewilligt, sofern der Zuschuss mindestens 5 000 EUR beträgt. Bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. e kann hiervon in begründeten Fällen abgewichen werden.
6a.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
6.
Verfahren
6.1
Zu beachtende Vorschriften
Für die Weitergabe von Zuschüssen durch den Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) in privatrechtlicher Form sind insbesondere die Regelungen zur Weitergabe von Zuwendungen nach Nummer 12 VwV zu § 44 SäHO zu beachten.
6.2
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag des Zuwendungsempfängers gewährt. Im Rahmen der Antragsberatung ist er darauf hinzuweisen, dass Anträge bis zum 31. Oktober eines Jahres für das darauf folgende Jahr gestellt werden sollen und der vorzeitige Maßnahmebeginn eine Bewilligung ausschließt. In Ausnahmefällen kann auch ein später eingereichter Antrag bewilligt werden, wenn er auf die Erfüllung des Zuwendungszweckes gerichtet ist und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Antragstellung zum Erhalt der Zuwendung muss vor Maßnahmebeginn erfolgen. Die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall einen vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn genehmigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die förmliche Bewilligung eines Vorhabens trotz rechtzeitiger Antragstellung aus vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen verzögert und mit der Ausführung des Vorhabens nicht gewartet werden kann. Mit der Genehmigung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Projekts einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. In der Genehmigung des vorzeitigen förderunschädlichen Beginns ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass daraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen würde.
6.3
Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
6.4
Auszahlung
Im Bewilligungsbescheid ist zu regeln, dass der Zuwendungsempfänger bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres Auszahlungsanträge für Zuwendungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres unter Verwendung der Antragsformulare dieser Richtlinie bei dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vorzulegen hat.
6.5
Verwendungsnachweis
Im Bewilligungsbescheid ist zu regeln, dass der Zuwendungsempfänger bei dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zu dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Termin einen Nachweis über die Verwendung der Mittel, die er im Vorjahr erhalten hat, entsprechend der geltenden Anlage 2 zu § 44 VwV-SäHO „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P)“ zu erbringen hat.
6.6
Abweichende Regelungen für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. e
 
a)
Der Antrag ist bis zum 15. Mai eines jeden Jahres durch die Zuchtbuch führende anerkannte Züchtervereinigung als Erstempfängerin schriftlich zu stellen. Er enthält eine Aufstellung der Endempfänger mit der dazu gehörigen Anzahl der im Verpflichtungszeitraum gehaltenen Tiere, welche den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.5 entsprechen. Der Zeitpunkt des Beginns des Verpflichtungszeitraumes darf keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Stellung des Erstantrages liegen. Der Erstempfänger ist zur vollständigen Weitergabe der Zuschüsse in privatrechtlicher Form an die Endempfänger verpflichtet.
 
b)
In den Zuwendungsbescheid ist aufzunehmen, dass im privatrechtlichen Vertrag mit dem Endempfänger
 
 
aa)
dem Erstempfänger ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten bis dahin im Verpflichtungszeitraum ausgezahlten Förderung für den Fall eingeräumt wird, dass in einem Verpflichtungsjahr die Zahl der gehaltenen unter die Zahl der zu Beginn des Verpflichtungszeitraums bewilligten Tiere fällt, es sei denn, der Endempfänger hat dies nicht zu vertreten und eine Wiederaufstockung des Bestandes ist wegen der mangelnden Verfügbarkeit der förderfähigen Rasse nicht möglich oder zumutbar.
 
 
bb)
dem Erstempfänger ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten bis dahin im Verpflichtungszeitraum ausgezahlten Förderung für den Fall eingeräumt wird, dass während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb, für den die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen übergeht und die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nicht eingehalten werden. In dem Vertrag mit dem Endempfänger muss für diesen Fall vereinbart werden, dass die Rückzahlungsverpflichtung nicht entsteht, wenn der Endempfänger seine Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine Tierhaltung aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtungen durch seinen Nachfolger als nicht durchführbar erweist oder die Tierhaltung infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung auf andere Personen übergeht.
 
 
cc)
der Erstempfänger dem Endempfänger in Fällen höherer Gewalt einen Anspruch auf eine ergänzende Vereinbarung dahingehend gewährt, dass seine vertraglich vereinbarten Pflichten verringert werden oder entfallen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
 
 
 
Todesfall des Betriebsinhabers,
 
 
 
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
 
 
 
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tage der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorhersehbar war,
 
 
 
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
 
 
 
Vernichtung großer Teile des Tierbestandes aufgrund von Tierseuchen, soweit alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung beziehungsweise Minimierung des Schadens veranlasst wurden,
 
 
 
unfallbedingte Zerstörung der Stallanlagen des Betriebsinhabers.
 
 
 
Es ist außerdem vorzusehen, dass der Endempfänger in Fällen höherer Gewalt diese dem Erstempfänger schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen hat, ab dem der Endempfänger hiervon Kenntnis erlangt hat.
 
c)
Der Förderbescheid kann gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG wegen Zweckverfehlung mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden und ein Erstattungsbescheid gegenüber dem Erstempfänger erlassen werden, soweit ein Rücktrittsrecht des Erstempfängers gegenüber dem Endempfänger besteht und dieser einen Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Förderung hat. Kann in Fällen höherer Gewalt der Endempfänger seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann das LfULG Ausnahmen von der Rückforderung der gewährten Förderung beim Erstempfänger zulassen, sofern eine ergänzende Vereinbarung zwischen Erst- und Endempfänger gemäß Nummer 6.6 Buchst. b Doppelbuchst. cc getroffen wurde.
7.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Tierzucht (Förderrichtlinie Tierzucht – RL TZ/2007) vom 4. Juni 2007 (SächsABl. S. 1350) außer Kraft.
Die Förderung der Zucht und Haltung gefährdeter heimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen entsprechend Nummer 2 Buchst. e dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission nach Artikel 88 Abs. 3 des EG-Vertrages. Diese Maßnahmen dürfen bis zur beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission nicht gefördert werden.

Dresden, den 11. Februar 2010

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Anlage 1
(zu Nummer 4.4)

Mindestens zu erhebende Merkmale:

Milchkühe:

Stoffwechselstabilität (Fett/Eiweiß-Quotient, Harnstoffgehalt der Milch)
Eutergesundheit (somatische Zellen, Auftreten von Mastitis)
Robustheit (Exterieurbeurteilung, Geburtsverlauf)
Fruchtbarkeit (Erstkalbealter, Zwischenkalbezeit, Anzahl Kalbungen, Totgeburtenrate)
Nutzungsdauer
natürliche Hornlosigkeit

Mutterkühe:
Robustheit (Exterieurbeurteilung)

natürliche Hornlosigkeit

Mastrinder:
Gesundheit (vorzeitige Abgänge, Abgangsursachen)

Entwicklungsvermögen (Wachstum)
Schlachtbefunde

Sauen:

Nutzungsdauer (Anzahl Würfe, Abgänge und Abgangsursachen)
Fruchtbarkeit (Anzahl tot und lebend geborener Ferkel)

Mastschweine:
Robustheit (vorzeitige Abgänge und Ursachen)

Schlachtbefunde

Schafe/Ziegen:

Eutergesundheit (nur bei Milchschafen/Milchziegen)
Robustheit
Fruchtbarkeit
Nutzungsdauer
natürliche Hornlosigkeit (nur bei Ziegen)

Mastlämmer:

Robustheit.

Anlage 2
(zu Nummer 5.5)

Verzeichnis der Rassen, für die eine Förderung nach Maßnahme Nummer 2 Buchst. e der Förderrichtlinie Tierzucht (RL TZ/2010) gewährt wird:

Verzeichnis
Pferde Rinder Schweine Schafe/Ziegen
Pferde Rinder Schweine Schafe/Ziegen
„Rheinisch-Deutsches Kaltblut“ „Rotes Höhenvieh“ „Deutsches Sattelschwein“ „Merinofleischschaf“
„Ostfriesisches Milchschaf“
„Leineschaf“
„Skudde“
„Thüringer Waldziege“

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 9, S. 333
    Fsn-Nr.: 5563-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 5. August 2015