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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62)

Gesetz
zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen
und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen

Vom 25. Januar 2008

Der Sächsische Landtag hat am 25. Januar 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen
(SächsAGLFGB)

Artikel 2
Änderung des Verwaltungskostengesetzes
des Freistaates Sachsen

Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Im Kostenverzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 können für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten, die Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 nach Bundesrecht oder nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vornehmen, Verwaltungsgebühren festgelegt werden. Sind im Bundesrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Vorgaben für die Bemessung von Gebühren festgelegt, finden diese Anwendung. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
2.
In § 8 wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4“ die Angabe „und Abs. 3 Satz 2“ eingefügt.
3.
In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „Abs. 4 und 5“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen

In § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB) vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62) wird jeweils das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95),
  2. das Sächsische Ausführungsgesetz zum Geflügelfleischhygienegesetz (SächsGFlHGAG) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118), geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95), und
  3. das Sächsische Ausführungsgesetz zum Fleischhygienegesetz (SächsFlHGAG) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118, 119), geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95).

(2) Artikel 3 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz in Kraft tritt.

Dresden, den 25. Januar 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Der Staatsminister der Finanzen
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 1, S. 62
    Fsn-Nr.: 608-12A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Februar 2008