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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Investitionen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen 2007/2008

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Investitionen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen 2007/2008 vom 23. April 2008 (SächsABl. S. 706)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung pauschalierter Fördermittel
für Investitionen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen 2007/2008

Vom 23. April 2008

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Investitionen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen 2007/2008 (VwV Kita-Invest 2007/2008) vom 24. Januar 2007 (SächsABl. S. 250) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Gewährung pauschalierter Fördermittel
für Investitionen für Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflegestellen
(VwV Kita-Investitionen)“.

2.
Ziffer I Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen sowie für die Ausstattung von Kindertagespflegestellen im Freistaat Sachsen. Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), in den jeweils geltenden Fassungen, im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel.“
3.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „1.“ wird gestrichen.
 
b)
Nummer 2 wird gestrichen.
4.
Ziffer III wird wie folgt gefasst:

„III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die die Zuwendungen in eigener Zuständigkeit im Falle der Förderung nach Ziffer II Buchst. a an kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen und im Falle der Förderung nach Ziffer II Buchst. b an die Gemeinden (Endempfänger) weiterreichen können. Bei einer Förderung nach Ziffer II Buchst. a kann in begründeten Ausnahmefällen auch der Träger der geförderten Maßnahme Endempfänger sein, sofern er Eigentümer oder Erbbauberechtigter der zuwendungsrelevanten Immobilie ist.“
5.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
Die dem Endempfänger zu bewilligende Zuwendung darf für Plätze
 
 
 
a)
für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres in Kinderkrippen und Kindertagespflegestellen höchstens 75 Prozent beziehungsweise
 
 
 
b)
für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Vollendung der 4. Klasse in Kindergärten und Horten höchstens 50 Prozent
 
 
 
der förderfähigen Ausgaben betragen.“
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
Bei der Förderung von Kindertageseinrichtungen nach Ziffer II Buchst. a soll sich der Endempfänger an der Maßnahme angemessen, in der Regel jedoch mit mindestens 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben, beteiligen. Soweit dieser nicht zugleich Träger der Kindertageseinrichtung ist, soll sich der Träger der geförderten Maßnahme mit mindestens 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben beteiligen.“
 
c)
In Nummer 5 werden die Wörter „dem Landesjugendamt“ durch die Wörter „der Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 6 wird nach dem Wort „Kindertagespflegestellen“ die Angabe „nach Ziffer II Buchst. b“ eingefügt.
6.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
Förderfähig sind bei Neubauten von Kindertageseinrichtungen sowie bei der Neuschaffung von Plätzen einschließlich der Erstausstattung bis zu 11 900 EUR pro Platz.“
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „8 300 EUR“ wird durch die Angabe „9 000 EUR“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe f wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:
„g) barrierefreien Ausgestaltung der Einrichtung.“.
 
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „8 300 EUR“ durch die Angabe „9 000 EUR“ ersetzt.
 
d)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.
Förderfähig sind für das Instandsetzen der kindbezogenen Räume sowie die Ausstattung von Kindertagespflegestellen bis zu 1 000 EUR pro Platz.“
7.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Landjugendhilfegesetzes (LJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168) geändert worden ist.“
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
Das Staatsministerium für Soziales teilt der Bewilligungsbehörde mit, über welches Mittelvolumen die Landkreise und kreisfreien Städte pro Haushaltsjahr verfügen können. Grundlage sind die Anzahl der Kinder unter 3 Jahren auf Basis der jeweils aktuellen Bevölkerungsstatistik des Statistischen Landesamtes Sachsen sowie die dem Staatsministerium für Soziales zum 1. April des Vorjahres gemeldeten Kinder in Kindergarten und Hort je Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt. Die Bewilligungsbehörde gibt diese Information an die Landkreise und kreisfreien Städte weiter.“
 
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert
 
 
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Dabei ist die auf der Grundlage von Ziffer IV Nr. 2a beantragte Zuwendung mit Angabe der zu fördernden Plätze gesondert auszuweisen.“
 
 
bb)
Im neuen Satz 3 wird das Wort „Diese“ durch die Wörter „Die Bewilligungsbehörde“ ersetzt und nach den Wörtern „in dem“ werden die Wörter „die Förderung auf der Grundlage von Ziffer IV Nr. 2a gesondert ausgewiesen wird und“ eingefügt.
 
 
cc)
Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: „Im Rahmen der Bedarfsplanung sollen Projekte, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK), Regionale Entwicklungs- und Handlungskonzepte (REK) sowie Städtebauliche Entwicklungskonzepte (SEKo) dienen, vorrangig gefördert werden.“
8.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort „zweckentsprechende“ die Wörter „und fristgerechte“ eingefügt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
Der Erstempfänger hat der Bewilligungsbehörde innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen einfachen Verwendungsnachweis, gegliedert nach Einzelmaßnahmen (Anlage 2), vorzulegen. Dabei ist die Verwendung der Mittel gemäß Ziffer IV Nr. 2a gesondert auszuweisen. Unabhängig davon haben die Landkreise und kreisfreien Städte der Bewilligungsbehörde bis spätestens 10. September des laufenden Jahres mitzuteilen, wie viele Plätze im Rahmen der Förderung nach Ziffer IV Nr. 2a und 2b neu geschaffen, saniert oder modernisiert wurden. Die Bewilligungsbehörde leitet diese Daten umgehend an das Staatsministerium für Soziales weiter.“
9.
Ziffer VIII wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „das Unternehmen“ die Wörter „in Abhängigkeit seiner wirtschaftlichen Lage“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
„In begründeten Ausnahmefällen kann auch der Träger der geförderten Maßnahme Zuwendungsempfänger sein, sofern er Eigentümer oder Erbbauberechtigter der zuwendungsrelevanten Immobilie ist.“
 
c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
„7.
Die Anträge sind unter Verwendung des Musters 1a zu § 44 SäHO insbesondere mit detaillierter Projektbeschreibung, Anzahl der Plätze, Aufschlüsselung nach Kostenarten und Finanzierungsübersicht bis spätestens 1. Mai des laufenden Jahres an die Bewilligungsbehörde zu richten.“
10.
In Ziffer IX Satz 1 werden die Wörter „und ist befristet bis zum 30. Juni 2009“ gestrichen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Dresden, den 23. April 2008

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 20, S. 706

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008

    Fassung gültig bis: 26. April 2012