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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vom 11. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 53)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst

Vom 11. Februar 2010

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst – SächsAPO-gtD) vom 21. April 2003 (SächsGVBl. S. 142), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283, 285), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Schwerbehinderten und Gleichgestellten“ durch die Wörter „Schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten“ sowie die Angabe „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 [BGBl. I S. 462] geändert worden ist“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2959, 2960] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „nicht Schwerbehinderte oder Gleichgestellte“ durch die Wörter „keine schwerbehinderten Menschen oder diesen Gleichgestellte“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag des Schwerbehinderten oder Gleichgestellten“ durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen oder diesen Gleichgestellten auf Antrag“ ersetzt.
2.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 6 SächsBG)“ durch die Angabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 6 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), in der jeweils geltenden Fassung“, ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „Schwerbehinderter (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder Gleichgestellter (§ 2 Abs. 3 SGB IX)“ durch die Angabe „schwerbehinderter Mensch oder diesem Gleichgestellter (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)“ ersetzt.
 
c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule in der entsprechenden Fachrichtung (§ 6) nachweist und“.
 
d)
Nummer 5 wird gestrichen.
 
e)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
3.
In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.
4.
In § 9 Abs. 4 wird nach der Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 (SächsGVBl. S. 118),“ die Angabe „die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2009 [SächsGVBl. S. 402, 408] geändert worden ist,“ angefügt.
5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Nr. 2, 3 Buchst. a und b und Nr. 4 werden jeweils die Wörter „oder eine von ihm durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder eine von ihm bestimmte Stelle“ gestrichen.
 
e)
In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „das Autobahnamt Sachsen“ durch die Wörter „das Landesamt für Straßenbau“ ersetzt.
 
f)
In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung“ durch „Flurbereinigungsbehörden“ ersetzt.
6.
In § 17 Abs. 1 Nr. 3 und § 18 Abs. 4 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
7.
Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Obere Ausbildungsbehörde nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 ist bis zum 31. Dezember 2010 das Autobahnamt Sachsen. Ausbildungsstelle nach Anlage 3 Ausbildungsabschnitt Ziffer I, IV und VIII ist bis zum 31. Dezember 2010 das Autobahnamt Sachsen. Ausbildungsstelle nach Anlage 3 Ausbildungsabschnitt Ziffer II und VI ist bis zum 31. Dezember 2010 ein Straßenbauamt.“
8.
In Anlage 1 wird in Spalte drei in den Ausbildungsabschnitten Ziffer I, IV und V jeweils das Wort „Regierungspräsidium“ durch das Wort „Landesdirektion“ ersetzt.
9.
In Anlage 2 wird in Spalte drei im Ausbildungsabschnitt Ziffer I das Wort „Regierungspräsidium“ durch das Wort „Landesdirektion“ ersetzt.
10.
Anlage 3 Spalte drei wird wie folgt geändert:
 
a)
In den Ausbildungsabschnitten Ziffer I, IV und VIII werden jeweils die Wörter „Autobahnamt Sachsen“ durch die Wörter „Landesamt für Straßenbau“ ersetzt.
 
b)
In den Ausbildungsabschnitten Ziffer II und VI wird jeweils das Wort „Straßenbauamt“ durch die Wörter „Landesamt für Straßenbau“ ersetzt.
 
c)
In den Ausbildungsabschnitten Ziffer V und VII wird jeweils das Wort „Regierungspräsidium“ durch das Wort „Landesdirektion“ ersetzt.
11.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Spalte drei wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Ausbildungsabschnitt Ziffer I wird die Angabe „Staatliches Amt für Ländliche Neuordnung (ALN)“ durch das Wort „Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
In den Ausbildungsabschnitten Ziffer III und X wird jeweils die Angabe „ALN“ durch das Wort „Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
 
 
cc)
Im Ausbildungsabschnitt Ziffer V wird das Wort „Landesvermessungsamt“ durch die Angabe „Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ ersetzt.
 
 
dd)
Im Ausbildungsabschnitt Ziffer IX werden die Wörter „Amt für Landwirtschaft“ durch die Wörter „Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
 
b)
Spalte 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Ausbildungsabschnitt Ziffer I wird die Angabe „des ALN“ durch die Wörter „der Flurbereinigungsbehörden“ ersetzt.
 
 
bb)
Im Ausbildungsabschnitt Ziffer V wird die Angabe „Landesvermessungsamt und ALN“ durch die Angabe „Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN) und Flurbereinigungsbehörden“ ersetzt.
 
 
cc)
Im Ausbildungsabschnitt Ziffer VIII wird die Angabe „ALN“ durch das Wort „Flurbereinigungsbehörden“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Februar 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 3, S. 53
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. März 2010

    Fassung gültig bis: 22. Dezember 2022