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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenentechnischen Verwaltungsdienst

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenentechnischen Verwaltungsdienst vom 21. April 2003 (SächsGVBl. S. 142), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst – SächsAPO-gtD)

Vom 21. April 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. März 2012

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtungen:

1.
Hochbau und Städtebau,
2.
Maschinenwesen und Elektrotechnik,
3.
Bauingenieurwesen/Fachgebiet Straßenwesen und
4.
Ländliche Neuordnung

im Freistaat Sachsen.

§ 2
Befähigung

Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst der jeweiligen Fachrichtung erlangt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet hat und die Staatsprüfung bestanden hat.

§ 3
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst soll die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. 2Der Anwärter soll sich mit den Aufgaben der Beamten des gehobenen Dienstes seines Fachgebiets und vergleichbarer Angestellter vertraut machen, so dass er nach Abschluss der Einarbeitung in der Lage ist, selbständig diese Aufgaben zu übernehmen.

(2) 1Der Anwärter ist in erster Linie Lernender; er soll – von den Ausbildern betreut – soweit wie möglich eigenverantwortlich tätig sein. 2Das Ausbildungsziel bestimmt Art und Umfang der ihm übertragenen Arbeiten.

§ 4
Sondervorschriften für Behinderte

(1) 1Schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX] – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – [Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2959, 2960] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) können auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung bei den schriftlichen Prüfungsaufgaben eine Arbeitszeitverlängerung sowie andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Anwärter, die keine schwerbehinderten Menschen oder diesen Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben erheblich beeinträchtigt sind.

(3) 1Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens vier Wochen vor Beginn des schriftlichen Prüfungsabschnittes einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3Im Falle des Satzes 2 hat der Anwärter die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. 4Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. 5Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

(4) 1Bei Ableistung des Vorbereitungsdienstes und für die mündliche Prüfung können schwerbehinderten Menschen oder diesen Gleichgestellten auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt werden. 2Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) 1Über die Erleichterungen bei der Ableistung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Ausbildungsbehörde. 2Über die Erleichterungen beim Ablegen der Staatsprüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. 1

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 6 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt,
2.
in einem Auswahlverfahren nach § 7 zugelassen wurde,
3.
das 35. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch oder diesem Gleichgestellter (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX) das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat,
4.
den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule in der entsprechenden Fachrichtung (§ 6) nachweist und
5.
über die erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt.

(2) Die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3 erhöht sich

1.
um die Zeit des Grundwehrdienstes, der Wehrübungen sowie des Ersatzdienstes eines Bewerbers, höchstens jedoch um 18 Monate,
2.
für einen Bewerber, der wegen der Geburt eines Kindes oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgesehen hat, je Kind um einen Zeitraum von bis zu drei Jahren, längstens jedoch bis zum 38. Lebensjahr. 2Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Verwandten ersten oder zweiten Grades oder Schwiegerelternteils. 2

§ 6
Geeigneter Studiengang

Geeigneter Studiengang im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 ist

1.
für die Fachrichtung Hochbau und Städtebau insbesondere ein Studium der Architektur oder des Bauingenieurwesens,
2.
für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik insbesondere ein Studium des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik,
3.
für die Fachrichtung Bauingenieurwesen/Fachgebiet Straßenwesen insbesondere ein Studium des Bauingenieurwesens und
4.
für die Fachrichtung Ländliche Neuordnung insbesondere ein Studium des Vermessungswesens. 3

§ 7
Auswahlverfahren

Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet ist.

§ 8
Einstellung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Wer die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erhält, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf von der Einstellungsbehörde

1.
in den Fachrichtungen Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen und Elektrotechnik und Bauingenieurwesen/Fachgebiet Straßenwesen zum „Bauoberinspektoranwärter“ beziehungsweise zur „Bauoberinspektoranwärterin“ und
2.
in der Fachrichtung Ländliche Neuordnung zum „Technischen Oberinspektoranwärter“ beziehungsweise zur „Technischen Oberinspektoranwärterin“

ernannt.

(2) Das Beamtenverhältnis des Anwärters endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Bestehen der Staatsprüfung oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wird.

(3) 1Der Anwärter kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Anwärter

1.
in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet oder
2.
ohne zwingenden Grund der Ladung zur Staatsprüfung keine Folge leistet.

§ 9
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Staatsprüfung. 2Er dauert 15 Monate. 3Die Einstellungsbehörde legt im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde den Einstellungstermin und den Beginn des Vorbereitungsdienstes fest.

(2) 1Weder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den mittleren technischen Verwaltungsdienst der betreffenden Fachrichtung noch eine nicht erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den höheren technischen Verwaltungsdienst der betreffenden Fachrichtung kann auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. 2Eine Anrechnung von beruflichen Tätigkeiten kommt ebenfalls nicht in Betracht.

(3) 1Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann der Vorbereitungsdienst um längstens sechs Monate verlängert werden. 2Der Vorbereitungsdienst soll nicht verlängert werden, wenn jemand aus selbst zu vertretenden Gründen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 2 nicht erfüllt.

(4) Bei Urlaub aus anderen Anlässen (§§ 11 bis 16 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen [Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 (SächsGVBl. S. 118), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2009 [SächsGVBl. S. 402, 408] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

(5) Die Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde. 4

§ 10
Einstellungsbehörden, oberste Ausbildungsbehörden, Ausbildungsbehörden und Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörden und oberste Ausbildungsbehörden sind

1.
für die Fachrichtung Hochbau und Städtebau
 
a)
das Staatsministerium der Finanzen und
 
b)
das Staatsministerium des Innern
 
jeweils für den eigenen Geschäftsbereich,
2.
für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik das Staatsministerium der Finanzen,
3.
für die Fachrichtung Bauingenieurwesen/Fachgebiet Straßenwesen
 
a)
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und
 
b)
das Staatsministerium der Finanzen
 
jeweils für den eigenen Geschäftsbereich,
4.
für die Fachrichtung Ländliche Neuordnung das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

(2) Obere Ausbildungsbehörden sind

1.
für die Fachrichtung Hochbau und Städtebau die Landesdirektion Sachsen,
2.
für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik das Staatsministerium der Finanzen,
3.
für die Fachrichtung Bauingenieurwesen/Fachgebiet Straßenwesen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr und
4.
für die Fachrichtung Ländliche Neuordnung die Flurbereinigungsbehörden.

(3) 1Untere Ausbildungsbehörden sind die Behörden, denen der Anwärter zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugeteilt wird. 2Welche Stellen im Einzelfall in Betracht kommen, ergibt sich aus dem Rahmenausbildungsplan für die jeweilige Fachrichtung (Anlagen 1 bis 4). 5

§ 11
Durchführung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus dem Rahmenausbildungsplan für die jeweilige Fachrichtung (Anlagen 1 bis 4) ergibt.

(2) 1Die oberste Ausbildungsbehörde regelt im Benehmen mit den beteiligten Verwaltungen die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Lehrgänge und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen. 2Sie weist den Anwärter einer oberen Ausbildungsbehörde zu.

(3) 1Die obere Ausbildungsbehörde übernimmt die Betreuung des Anwärters für die gesamte Ausbildungsdauer. 2Sie bestimmt je Fachrichtung einen Ausbildungsleiter. 3Dieser lenkt und überwacht die Ausbildung. 4Er soll Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes mit Berufserfahrung auf dem entsprechenden Fachgebiet oder vergleichbarer Angestellter sein. 5Die obere Ausbildungsbehörde erstellt den persönlichen Ausbildungsplan, der die Bestimmungen des Rahmenausbildungsplanes für den Einzelfall umsetzt, legt eine Ausbildungsakte an, vereinbart mit weiteren unteren Ausbildungsbehörden Termine und veranlasst die Teilnahme an den Lehrgängen. 6Sie hat der obersten Ausbildungsbehörde einen Abdruck des persönlichen Ausbildungsplanes vorzulegen. 7Will die obere Ausbildungsbehörde erheblich vom Rahmenausbildungsplan abweichen, hat sie dies zu begründen und den persönlichen Ausbildungsplan der obersten Ausbildungsbehörde zur vorherigen Zustimmung vorzulegen.

(4) 1Bei der unteren Ausbildungsbehörde ist je Fachrichtung ein Ausbilder zu bestimmen. 2Die Ausbilder lenken und überwachen die Ausbildung. 3Sie sollen Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes mit Berufserfahrung in der entsprechenden Fachrichtung oder vergleichbare Angestellte sein. 4Die untere Ausbildungsbehörde führt die Ausbildungsakte und reicht sie nach Abschluss des Ausbildungsabschnitts an die nächste untere Ausbildungsbehörde weiter.

(5) 1Die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen führt im Einvernehmen mit den obersten Ausbildungsbehörden den Verwaltungslehrgang durch. 2Mit Zustimmung aller obersten Ausbildungsbehörden kann die Durchführung des Lehrganges auch einem anderen öffentlich-rechtlichen Bildungsträger übertragen werden.

(6) 1Der Ausbildungsleiter, der Ausbilder und die sonstigen mit der Ausbildung betrauten Personen sind Vorgesetzte des Anwärters. 2Die Zuständigkeit der Vorgesetzten im Bereich der Einstellungsbehörde bleibt unberührt.

§ 12
Beurteilung während der Ausbildung

(1) 1Die jeweilige untere Ausbildungsbehörde beurteilt den Anwärter unmittelbar vor Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung. 2Die Beurteilung erstreckt sich auf die Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die Leistung und Führung des Anwärters und muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht worden ist. 3Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. 4Die Beurteilung muss eine Notenbewertung nach § 21 enthalten. 5Die jeweilige oberste Ausbildungsbehörde kann die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben.

(2) Sofern der Anwärter einer unteren Ausbildungsbehörde weniger als vier Wochen zugewiesen ist, nimmt die untere Ausbildungsbehörde abweichend von Absatz 1 unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung lediglich dazu Stellung, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde.

(3) 1Für Lehrgänge wird eine Bescheinigung erteilt, aus der sich ergibt, ob der Anwärter mit Erfolg am Lehrgang teilgenommen hat. 2Werden Tests geschrieben, wird deren Ergebnis in der Bescheinigung vermerkt.

(4) 1Die Beurteilungen für die Ausbildungsabschnitte sind dem Anwärter in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen. 2Die Beurteilungen sind mit einem Vermerk über die Bekanntgabe zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 13
Urlaub

1Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. 2Während eines Lehrganges kann Erholungsurlaub nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. 3Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden.

Abschnitt 3
Staatsprüfung

§ 14
Ziel der Staatsprüfung

Die Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Prüfungsteilnehmer nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen sowie nach ihrer Persönlichkeit die Eignung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 15
Zeit und Ort der Staatsprüfung

1Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses Zeit und Ort der Staatsprüfung. 2Der Anwärter wird von der Prüfungsbehörde schriftlich geladen. 3Die Ladung muss dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung zugegangen sein.

§ 16
Zulassung zur Staatsprüfung

(1) Die Ausbildungsbehörde meldet den Anwärter rechtzeitig vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Prüfungsbehörde zur Staatsprüfung an.

(2) 1Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. 2Zugelassen wird, wer bis zur Entscheidung über die Zulassung den Vorbereitungsdienst nach § 11 ordnungsgemäß und erfolgreich abgeleistet hat. 3Eine ablehnende Entscheidung bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses. 4Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Anwärter schriftlich mitzuteilen.

§ 17
Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörden sind

1.
für die Fachrichtung Hochbau und Städtebau das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium des Innern gemeinsam,
2.
für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik das Staatsministerium der Finanzen,
3.
für die Fachrichtung Bauingenieurwesen/Fachgebiet Straßenwesen das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Staatsministerium der Finanzen gemeinsam und
4.
für die Fachrichtung Ländliche Neuordnung das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

(2) Die Prüfungsbehörde hat außer den ihr in dieser Verordnung sonst übertragenen Aufgaben insbesondere

1.
die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben und für die mündliche Prüfung nach Vorschlägen der Prüfungsausschüsse zu bestimmen,
2.
die Prüfung vorzubereiten, nach den Vorschlägen der Prüfungsausschüsse die Entwürfe der schriftlichen Prüfungsaufgaben einzuholen und das Prüfungsergebnis festzustellen,
3.
für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,
4.
die schriftliche Prüfung durch geeignete Aufsichtspersonen überwachen zu lassen und
5.
die Vergütungen für die Prüfer festzusetzen und zur Zahlung anzuweisen. 6

§ 18
Prüfungsausschuss und Prüfer

(1) 1Zur Abnahme der Staatsprüfung wird in jeder Fachrichtung bei den jeweiligen Prüfungsbehörden auf drei Jahre ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) 1Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse richtet sich nach den Bedürfnissen der Verwaltung, für die Prüfungen abgehalten werden. 2In den Prüfungsausschüssen sollen jeweils ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender und zwei Beamte des gehobenen Dienstes vertreten sein. 3Diese Beamten sollen die Laufbahnprüfung für den höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst in einer einschlägigen Fachrichtung bestanden haben. 4Anstelle von Beamten können auch vergleichbare Angestellte oder Lehrkräfte der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung bestellt werden. 5Ein Prüfungsausschuss soll nicht mehr als vier Mitglieder haben. 6Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) 1Den Vorsitz in der Fachrichtung Hochbau und Städtebau führt in ständigem Wechsel von Prüfung zu Prüfung ein Beamter oder Angestellter aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern sowie ein Beamter oder Angestellter aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen. 2Von diesen vertritt jeweils derjenige, dem der Vorsitz nicht zukommt, den Vorsitzenden im Verhinderungsfall.

(4) 1Den Vorsitz in der Fachrichtung Bauingenieurwesen/Fachgebiet Straßenwesen führt in ständigem Wechsel von Prüfung zu Prüfung ein Beamter oder Angestellter aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie ein Beamter oder Angestellter aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen. 2Von diesen vertritt jeweils derjenige, dem der Vorsitz nicht zukommt, den Vorsitzenden im Verhinderungsfall.

(5) 1Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsausschuss endet mit

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Ausscheiden aus dem Hauptamt; ein Mitglied eines Prüfungsausschusses, das in den Ruhestand tritt, kann bis zum Abschluss einer laufenden Staatsprüfung Mitglied bleiben oder
3.
der vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund.

2Nach Ablauf der Amtszeit ist Wiederberufung zulässig. 3Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder Stellvertreters die Bestellung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, wird dieser nur für den Rest der Amtszeit berufen.

(6) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. 2Die Prüfungsausschüsse schlagen der Prüfungsbehörde die Prüfer für die schriftliche und mündliche Prüfung vor, wählen die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus und bestimmen die zugelassenen Hilfsmittel. 3Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass Prüfungsaufgaben gestellt werden, die sich über den Stoff mehrerer Prüfungsfächer erstrecken.

(7) 1Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. 2Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4Stimmenthaltung ist nicht möglich. 5Beratung und Abstimmung der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. 7

§ 19
Durchführung der Prüfung

(1) Die Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.

(2) 1Die Staatsprüfung beginnt mit dem schriftlichen Prüfungsabschnitt der sich über die in den Anlagen 5 bis 9 genannten Prüfungsfächer mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff über die angegebene Zeitdauer erstreckt. 2Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor dem schriftlichen Prüfungsabschnitt ausgelosten Arbeitsplatzes an. 3Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden. 4Der Aufsichtführende fertigt über den Ablauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift.

(3) 1Die mündliche Prüfung findet in der Regel im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2Sie besteht aus einem Prüfungsgespräch und einem Kurzvortrag.

(4) 1In dem Prüfungsgespräch werden je drei Prüfungsteilnehmer drei Stunden lang, nach Bedarf auch weniger Prüfungsteilnehmer mit entsprechend verkürzter Prüfungszeit, gemeinsam von drei Prüfern geprüft. 2Im Prüfungsgespräch können neben Fragen aus dem in den Anlagen 5 bis 9 aufgeführten Prüfungsstoff auch Fragen gestellt werden, die ein Urteil darüber erlauben, ob der Prüfungsteilnehmer mit den allgemeinen Fragen des staatsbürgerlichen Lebens vertraut ist und eine angemessene Allgemeinbildung besitzt.

(5) 1Den Kurzvortrag nimmt eine aus drei Prüfern gebildete Prüfungskommission ab. 2Das Thema wird von der Prüfungskommission gestellt; es wird eine Stunde vor dem Vortragstermin bekannt gegeben. 3Der Vortrag soll 15 Minuten dauern.

§ 20
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen

(1) Jede der schriftlichen Prüfungsfächer ist gesondert von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) selbständig unter Verwendung der in § 21 festgelegten Noten- und Punkteskala zu bewerten.

(2) 1Weichen die Bewertungen der Prüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt. 2Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Prüfer sich nicht bis auf mindestens 2,00 Punkte annähern, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses – im Rahmen der Vorschläge der Prüfer – die Punktzahl fest.

(3) Der Aufsichtführende darf nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen er die Aufsicht geführt hat.

(4) 1Jeder Prüfer des Prüfungsgesprächs erteilt für sein Prüfungsgebiet sofort nach Ende der Prüfung jedem Prüfungsteilnehmer eine Note. 2Für den Kurzvortrag erteilt die Prüfungskommission eine gemeinsame Note. 3Die Prüfer legen die Einzelnoten in einer Notenliste nieder, die sie unterzeichnen und der Prüfungsbehörde aushändigen.

§ 21
Noten- und Punkteskala

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Gesamtprüfung gelten folgende Noten und Punkte:

bewertung
Note Leistung
sehr gut (14 und 15 Punkte) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (11 bis 13 Punkte) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (8 bis 10 Punkte) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (5 bis 7 Punkte) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (2 bis 4 Punkte) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (0 und 1 Punkt) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 22
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) 1Nach Abschluss der Bewertung aller Prüfungsleistungen ermittelt die Prüfungsbehörde die Gesamtnote. 2Hierbei werden die erzielten Punkte wie folgt gewichtet:

1.
in der Fachrichtung Hochbau und Städtebau
 
a)
die Punkte der zweistündigen Arbeit zweifach,
 
b)
die Punkte der vierstündigen Arbeiten dreifach,
 
c)
die Punkte der sechsstündigen Arbeiten viereinhalbfach,
 
d)
die Punkte der mündlichen Prüfung je Einzelnote zweifach.
2.
in der Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik jeweils
3.
in der Fachrichtung Bauingenieurwesen/Fachgebiet Straßenwesen
4.
in der Fachrichtung Ländliche Neuordnung

3Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch 25 geteilt.
4Die Gesamtpunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. 5Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(2) Es erhalten,

Dezimalstelle
Note Gesamtpunktzahl
Note sehr gut Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtpunktzahl von 14,00 und mehr Punkten,
Note gut Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtpunktzahl von 11,00 bis 13,99 Punkten,
Note befriedigend Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtpunktzahl von 8,00 bis 10,99 Punkten,
Note ausreichend Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtpunktzahl von 5,00 bis 7,99 Punkten,
Note mangelhaft Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtpunktzahl von 2,00 bis 4,99 Punkten,
Note ungenügend Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtpunktzahl von 0 bis 1,99 Punkten.

(3) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn seine Gesamtpunktzahl 5,00 Punkte oder besser ist.

§ 23
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) 1Das Ergebnis der Staatsprüfung soll dem Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Monats nach Abschluss der Staatsprüfung bekannt gegeben werden. 2Die Staatsprüfung ist abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungsleistungen endgültig bewertet sind.

(2) 1Die Prüfungsbehörde stellt über das Bestehen der Staatsprüfung ein Zeugnis aus. 2In einer Beilage werden die Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Gesamtpunktzahl, in einer weiteren Beilage die Platzziffer mitgeteilt.

(3) 1Die Platzziffer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer eines Jahres entsprechend der erzielten Gesamtpunktzahl. 2Bei gleicher Gesamtpunktzahl erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis im schriftlichen Prüfungsabschnitt die niedrigere Platzziffer, bei gleichem Ergebnis im schriftlichen und mündlichen Prüfungsabschnitt wird die gleiche Platzziffer erteilt. 3In diesem Fall erhält der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend gezählt werden.

(4) Ist die Staatsprüfung nicht bestanden, stellt die Prüfungsbehörde eine Bescheinigung aus, aus der sich die Gründe des Nichtbestehens ergeben.

§ 24
Prüfungsakten, Niederschrift

(1) 1Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Prüfungsteilnehmer eine Niederschrift zu fertigen, in der festzuhalten ist

1.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
2.
die Namen und Funktionen aller anwesenden Personen bei der mündlichen Prüfung,
3.
die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung einschließlich des Prüfungsstoffes,
4.
die erreichte Gesamtpunktzahl sowie die Gesamtnote und
5.
besondere Vorkommnisse.

2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) 1Die Prüfungsakte wird bei der Prüfungsbehörde angelegt und geführt. 2Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Staatsprüfung seine Prüfungsakte einsehen.

§ 25
Fernbleiben, Rücktritt

(1) 1Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. 2Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Aus wichtigem Grund kann der Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) 1Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; er entscheidet, ob und wieweit die bereits erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden.

(4) 1Versäumt der Anwärter die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht erbrachten Prüfungsleistungen nachgeholt werden können, mit ungenügend bewertet werden (0 Punkte) oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. 2Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 26
Wiederholung der Staatsprüfung

1Anwärter, die die Staatsprüfung nicht bestanden haben oder deren Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, können die Staatsprüfung einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. 3Die Ausbildungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und der Prüfungsbehörde darüber, inwieweit die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und weiterer Vorbereitungsdienst zu leisten ist.

§ 27
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) 1Unternimmt es ein Anwärter, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsaufgabe durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsaufgabe mit 0 Punkten bewerten oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Staatsprüfung ausschließen. 2Im letzteren Fall gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. 3Kann über den Ausschluss eines Anwärters eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der schriftlichen Prüfungsaufgabe steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz nicht auf Vorsatz beruht.

(2) 1Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, kann die Prüfungsbehörde die bestandene Staatsprüfung für nicht bestanden erklären. 2Diese Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Staatsprüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(3) Für die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 28
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet ist, die die Rechte des Anwärters, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzen, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Anwärters oder von Amts wegen anordnen, dass die Staatsprüfung von einem bestimmten Anwärter oder von allen Anwärtern ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

(2) 1Der Anwärter hat den Mangel unverzüglich geltend zu machen. 2Mängel im Prüfungsverfahren kann er nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsabschnitts, der mit Mängeln behaftet ist, mehr als ein Monat verstrichen ist.

(3) Von Amts wegen kann eine Wiederholung der Staatsprüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsabschnitts mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29
Übergangsbestimmung

(1) Solange die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Ausbildung von Baureferendaren und Anwärtern für die Laufbahn des bautechnischen Verwaltungsdienstes vom 16. März 1994 nicht beendet ist, erfolgt für die Fachrichtungen Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Bauingenieurwesen/Fachgebiet Straßenwesen die Einstellung nach dieser Verordnung, während für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfung die Vorschriften des Freistaates Bayern nach Maßgabe des Absatzes 2 gelten.

(2) Im Einzelnen gelten anstelle des § 4 und der §§ 9 bis 28 die §§ 1 bis 38 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 1992 (GVBl. S. 47) geändert worden ist, sowie die §§ 7 bis 16 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen bautechnischen und umweltfachlichen Verwaltungsdienst in Bayern (ZAPO/gtD) vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 815).

(3) 1Obere Ausbildungsbehörde nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 ist bis zum 31. Dezember 2011 das Autobahnamt Sachsen. 2Ausbildungsstelle nach Anlage 3 Ausbildungsabschnitt Ziffer I, IV und VIII ist bis zum 31. Dezember 2011 das Autobahnamt Sachsen. 3Ausbildungsstelle nach Anlage 3 Ausbildungsabschnitt Ziffer II und VI ist bis zum 31. Dezember 2011 ein Straßenbauamt. 8

§ 30
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. April 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Anlagen  9

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 7, S. 142
    Fsn-Nr.: 245-x.14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012

    Fassung gültig bis: 22. Dezember 2022