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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten vom 8. August 2011 (SächsGVBl. S. 395), die durch Artikel 28 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
(DienstVVO-SMUL)

Vom 8. August 2011

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Oktober 2014

Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

(1) Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Behörde, der der Beamte angehört.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist Dienstvorgesetzter des Leiters einer Behörde und seines Stellvertreters der Leiter der nächsthöheren Behörde.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist für folgende Maßnahmen Dienstvorgesetzter der Leiter der Behörde, die für die Ernennung zuständig ist:

1.
das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Mitteilung nach § 52 Abs. 2 SächsBG, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist,
3.
die Feststellung und Mitteilung des Verlustes der Bezüge sowie sonstiger Leistungen des Dienstherrn nach § 71 Abs. 3 SächsBG,
4.
die Erstellung des Dienstzeugnisses nach § 94 SächsBG,
5.
die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach dem Sächsischen Disziplinargesetz ( SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077), in der jeweils geltenden Fassung,
6.
die Bewilligung von Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 (SächsGVBl. S. 118), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Ist der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, ist abweichend von Satz 1 Dienstvorgesetzter der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft. 1

§ 2

Höherer Dienstvorgesetzter im Sinne des Sächsischen Disziplinargesetzes ist der Leiter der Behörde, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führt.

§ 3

Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. August 2011

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 10, S. 395
    Fsn-Nr.: 240-2.58

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Oktober 2014

    Fassung gültig bis: 6. Mai 2016