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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung vom 11. Oktober 2012 (SächsABl. S. 1289)

Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung

Vom 11. Oktober 2012

I.

Die Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung (GeschoSReg) vom 16. Oktober 2009 (SächsABl. S. 1916), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Mai 2010 (SächsABl. S. 830), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1642), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Staatsregierung“ die Wörter „einschließlich der“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und im ersten Halbsatz nach dem Wort „sich“ die Wörter „bei Letzteren“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 wird nach dem Komma folgender Halbsatz angefügt:
„sofern es sich bei Letzteren nicht um Verwaltungsabkommen von unerheblicher Bedeutung handelt und zuvor darüber mit der Staatskanzlei und dem Staatsministerium der Finanzen Einvernehmen erzielt worden ist,“
 
c)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 werden nach dem Wort „Generalstaatsanwaltes“ ein Komma eingefügt, die Wörter „und der“ durch das Wort „des“ ersetzt und das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen.
 
e)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der Staatsminister der Justiz und für Europa stimmt sich vorab mit der Staatsregierung zu Vorschlägen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 des Richterwahlgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022, 3024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über geeignete Kandidaten ab und unterrichtet die Staatsregierung vor der Erteilung des Einvernehmens durch den Richterwahlausschuss über die gemäß § 1 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes zu benennenden Persönlichkeiten.“
 
f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
2.
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Staatskanzlei“ die Wörter „Geschäftsstelle Kabinett der“ eingefügt.
 
b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Nummer 33 Buchst. a Satz 2 und 3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung des Dienstbetriebes für die Behörden des Freistaates Sachsen (VwV Dienstordnung) vom 6. September 2010 (SächsABl. S. 1316, 1532), die durch Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 287) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1642), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.“
3.
§ In 16 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu Sätzen 3 und 4.
4.
§ 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „unterzeichnet“ durch das Wort „gezeichnet“ ersetzt.
 
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“
5.
In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „zuständigen Präsidenten der Landesdirektion“ durch die Wörter „Präsidenten der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 26. September 2012 in Kraft.

Dresden, den 11. Oktober 2012

Für die Sächsische Staatsregierung:
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 44, S. 1289
    Fsn-Nr.: 111

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. September 2012

    Fassung gültig bis: 26. November 2014