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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

GeschoSReg

Vollzitat: GeschoSReg vom 16. Oktober 2009 (SächsABl. S. 1916), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. Oktober 2012 (SächsABl. S. 1289) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 802)

Geschäftsordnung
der Sächsischen Staatsregierung
(GeschoSReg)

Vom 16. Oktober 2009

[Geändert durch VwV vom 29. Mai 2010 (SächsABl.S. 830) und durch VwV vom 11. Oktober 2012 (SächsABl.S. 1289)
mit Wirkung vom 26. September 2012]

I.
Der Ministerpräsident

§ 1
Richtlinien der Politik

Hält ein Staatsminister die Änderung oder Ergänzung der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik im Sinne von Artikel 63 der Verfassung des Freistaates Sachsen für erforderlich, so gibt er dem Ministerpräsidenten hiervon Kenntnis und erbittet seine Entscheidung.

§ 2
Leitung der Geschäfte

(1) Der Ministerpräsident führt in der Staatsregierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte nach Maßgabe des Abschnittes II.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten und in Zweifelsfällen über die Auslegung des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 587), in der jeweils geltenden Fassung, entscheidet der Ministerpräsident.

(3) Der Ministerpräsident wirkt auf eine einheitliche Geschäftsführung der Staatsministerien hin.

(4) Der Ministerpräsident bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Staatskanzlei. Sie untersteht seinen Weisungen; sie wird vom Chef der Staatskanzlei geleitet.

§ 3
Unterrichtung des Ministerpräsidenten

(1) Der Ministerpräsident ist über alle Maßnahmen und Vorhaben frühzeitig zu unterrichten, soweit diese für die Bestimmung und Durchsetzung der Richtlinien der Politik, die Leitung der Geschäfte der Staatsregierung oder für die Beziehungen des Freistaates Sachsen nach außen von Bedeutung sein können. Er kann jederzeit allgemein oder im Einzelfall von den Staatsministern Auskünfte sowie die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen.

(2) Der Staatsminister der Finanzen unterrichtet den Ministerpräsidenten und den stellvertretenden Ministerpräsidenten, bevor er haushaltswirtschaftliche Maßnahmen ergreift oder andere grundsätzliche Entscheidungen im Haushaltsvollzug trifft.

§ 4
Gegenzeichnung von Gesetzen und Rechtsverordnungen

Der Ministerpräsident und der zuständige Staatsminister prüfen die vom Landtag beschlossenen Gesetze sowie die Entwürfe von Rechtsverordnungen der Staatsregierung auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Ist ein Gesetz nach Auffassung des Ministerpräsidenten oder des zuständigen Staatsministers nicht verfassungsgemäß zu Stande gekommen, lehnt er die Gegenzeichnung ab.

§ 5
Vertretung nach außen

(1) Dem Ministerpräsidenten obliegt die Gestaltung der Beziehungen nach außen ( Artikel 65 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), insbesondere im Verhältnis zum Bund, zu den Ländern und zum Ausland.

(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach Zustimmung der Staatsregierung und des Landtages geschlossen. Bevor ein Mitglied der Staatsregierung Verhandlungen zum Abschluss eines Staatsvertrages oder eines Verwaltungsabkommens von erheblicher Bedeutung einleitet, hat es den Ministerpräsidenten zu unterrichten.

(3) Der Verkehr mit deutschen Auslandsvertretungen, mit ausländischen Dienststellen im Ausland und ausländischen Vertretungen im Inland ist, soweit der Ministerpräsident keine Ausnahmen zulässt, über die Staatskanzlei zu leiten.

(4) Die Vertretung der Staatsregierung in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen wird federführend vom Staatsministerium der Justiz und für Europa wahrgenommen.

§ 6
Verkehr mit dem Landtag sowie mit Organen des Bundes und der Länder

(1) Der Verkehr zwischen der Staatsregierung und dem Landtag ist grundsätzlich dem Ministerpräsidenten vorbehalten. Er kann bestimmte Angelegenheiten den einzelnen Mitgliedern der Staatsregierung überlassen; in wichtigen Fällen ist dann dem Ministerpräsidenten eine Abschrift zuzuleiten. Unberührt hiervon bleibt der unmittelbare Verkehr der Mitglieder der Staatsregierung mit den Ausschüssen des Landtages, ausgenommen sind Stellungnahmen der Staatsregierung zu Anträgen nach § 52 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen (GO) vom 29. September 2009 (SächsABl. S. 1887), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Staatskanzlei leitet die vom Landtag übersandten Anfragen und Anträge sowie Beschlüsse unverzüglich an die zuständigen Staatsministerien weiter. Die schriftlichen Antworten der Staatsregierung auf Anfragen sind dem Präsidenten des Landtages und die schriftlichen Stellungnahmen der Staatsregierung zu Anträgen nach § 52 Abs. 2 GO sind dem zuständigen Ausschussvorsitzenden über die Staatskanzlei fristgerecht vorzulegen. Antworten auf Kleine Anfragen nach § 56 Abs. 4 GO erfolgen in Abstimmung mit der Staatskanzlei. Die Berichte zu Beschlüssen des Landtages, mit denen die Staatsregierung zu einem Verhalten oder einer Handlung aufgefordert wird, sind innerhalb einer Frist von acht Wochen dem Präsidenten des Landtages über die Staatskanzlei zuzuleiten. Das Nähere zum Verfahren sowie zur Gestaltung der Antworten und Stellungnahmen an den Landtag bestimmt der Chef der Staatskanzlei in den Regeln zur Landtagsarbeit.

(3) Der Verkehr zwischen der Staatsregierung und dem Bundespräsidenten, den Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates sowie dem Bundeskanzler ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten. Wird in Ausnahmefällen davon abgesehen, so ist dem Ministerpräsidenten gleichzeitig eine Abschrift zuzuleiten.

(4) Der Verkehr zwischen der Staatsregierung und dem Bundesrat wird von dem Ministerpräsidenten wahrgenommen. Unberührt hiervon bleibt der unmittelbare Verkehr der Mitglieder der Staatsregierung mit den Ausschüssen des Bundesrates.

(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist der Bevollmächtigte des Freistaates Sachsen beim Bund bei Fragen von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

§ 7
Ernennung und Entlassung von Richtern und Beamten

Soweit sich der Ministerpräsident Personalentscheidungen über Richter, Beamte und andere Mitarbeiter vorbehalten hat, unterrichtet er vor dem Vollzug seiner Entscheidung die Staatsregierung. Das Nähere regelt § 11 Abs. 1 und 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (Ernennungsverordnung – ErnVO) vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2008 (SächsGVBl. S. 587), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8
Stellvertretung des Ministerpräsidenten

(1) Ist der Ministerpräsident allgemein verhindert, richtet sich die Vertretung nach der Anordnung des Ministerpräsidenten zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung ( Vertretungsanordnung) vom 15. Oktober 2009 (SächsABl. S. 1791), in der jeweils geltenden Fassung; in Bezug auf die Staatskanzlei vertritt ihn der Chef der Staatskanzlei. Erklärt sich der Ministerpräsident nicht für allgemein verhindert, kann er den Umfang seiner Vertretung näher bestimmen.

(2) Der Ministerpräsident unterrichtet den stellvertretenden Ministerpräsidenten im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit über alle staatsleitenden Entscheidungen und wichtigen Termine. Der Stellvertreter hat auch im Falle der Verhinderung des Ministerpräsidenten dessen Richtlinien der Politik zu beachten. Er zeichnet „in Vertretung“ („i. V.“).

§ 9
Schreiben an den Ministerpräsidenten

Der Ministerpräsident kann an ihn gerichtete Schreiben an den zuständigen Staatsminister weiterleiten. Empfiehlt der zuständige Staatsminister eine Beantwortung durch den Ministerpräsidenten, so legt er dem Ministerpräsidenten einen entsprechenden Entwurf vor.

II.
Die Staatsregierung

§ 10
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung

(1) Der Staatsregierung sind zur Beratung und Beschlussfassung alle Angelegenheiten, in denen die Verfassung oder ein Gesetz dies vorschreibt, sowie grundsätzliche oder weittragende Fragen von allgemeiner politischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller oder kultureller Bedeutung zu unterbreiten. Die Staatsregierung beschließt insbesondere über

1.
Gesetzentwürfe und sonstige Vorlagen an den Landtag, die Beantwortung von Großen Anfragen sowie Bundesratsinitiativen,
2.
den schriftlichen Bericht zur Erforderlichkeit eines Normsetzungsvorhabens und den Terminplan zu seiner Umsetzung,
3.
die Entwürfe von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung sowie Entwürfe von Förderrichtlinien der Staatsministerien, sofern es sich bei Letzteren nicht um redaktionelle Änderungen oder geringfügige materielle Änderungen handelt und über die Änderungen zuvor mit der Staatskanzlei und dem Staatsministerium der Finanzen Einvernehmen erzielt worden ist,
4.
sonstige Entwürfe von Rechtsverordnungen, wenn sie von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind,
5.
Staatsverträge und Verwaltungsabkommen mit der Bundesregierung und den Regierungen anderer Länder, sofern es sich bei Letzteren nicht um Verwaltungsabkommen von unerheblicher Bedeutung handelt und zuvor darüber mit der Staatskanzlei und dem Staatsministerium der Finanzen Einvernehmen erzielt worden ist,
6.
die Stimmabgabe im Bundesrat,
7.
Regierungserklärungen und sonstige Stellungnahmen der Mitglieder der Staatsregierung im Landtag von weitreichender oder grundsätzlicher politischer Bedeutung,
8.
die Einrichtung der Behörden, soweit hierzu nicht die einzelnen Staatsminister ermächtigt sind,
9.
die Besetzung der Stellen der Präsidenten der Oberen Landesgerichte, des Generalstaatsanwaltes, des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, über den Vorschlag für die Besetzung der Stellen des Präsidenten des Rechnungshofes und des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sowie über die Vorschläge der Staatsregierung für die Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes,
10.
die Einstellung, Ernennung sowie sonstige grundsätzliche Personalentscheidungen der Beamten des höheren Dienstes ab Besoldungsgruppe A 16 und vergleichbaren Angestellten,
11.
die Genehmigung der Dienstverträge mit den im Angestelltenverhältnis zu beschäftigenden Vorständen der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden oder sonstigen Einrichtungen, sofern ihre Stellung dem Amt eines unter Nummer 10 fallenden Beamten entspricht.

(2) Die Staatsregierung beschließt weiter über

1.
a)
die Zustimmung zu Beschlüssen des Landtages, die die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben erhöhen oder neue Ausgaben oder Einnahmeminderungen mit sich bringen ( Artikel 97 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
 
b)
das Verlangen der Aussetzung einer entsprechenden Beschlussfassung ( Artikel 97 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie
 
c)
die Stellungnahme, wenn die Staatsregierung vom Landtag die Aussetzung einer entsprechenden Beschlussfassung verlangt ( Artikel 97 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
2.
den Entwurf des Haushaltsplanes (§ 29 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen [Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ] in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 [SächsGVBl. S. 154], die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 [SächsGVBl. S. 866] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
3.
die Unterrichtung des Landtages nach der Sächsischen Haushaltsordnung (§ 10 Abs. 2 SäHO),
4.
die Anmeldung der Maßnahmen für die Gemeinschaftsaufgaben nach den Artikeln 91a und 91b des Grundgesetzes und die Unterrichtung des Landtages hierüber (§ 10 Abs. 4 SäHO).

Die Unterrichtung des Landtages nach den Nummern 3 und 4 und die Anmeldung der Maßnahmen nach Nummer 4 obliegt dem zuständigen Staatsministerium.

(3) Die Staatsregierung entscheidet auf Antrag eines beteiligten Staatsministers bei Meinungsverschiedenheiten in Angelegenheiten, die zwei oder mehr Geschäftsbereiche betreffen.

(4) Der Staatsminister der Justiz und für Europa stimmt sich vorab mit der Staatsregierung zu Vorschlägen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 des Richterwahlgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022, 3024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über geeignete Kandidaten ab und unterrichtet die Staatsregierung vor der Erteilung des Einvernehmens durch den Richterwahlausschuss über die gemäß § 1 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes zu benennenden Persönlichkeiten.

(5) Der Ministerpräsident und die anderen Mitglieder der Staatsregierung können Angelegenheiten von politischer Bedeutung vor die Staatsregierung bringen.

§ 11
Beratung unter den Staatsministerien

Alle Angelegenheiten, die der Staatsregierung unterbreitet werden, sind zuvor zwischen den beteiligten Staatsministerien zu beraten, sofern nicht im Einzelfall die Dringlichkeit der Entscheidung eine Ausnahme notwendig macht. Insbesondere in Angelegenheiten des § 3 Abs. 1 Satz 1 ist die Staatskanzlei bei den Beratungen zu beteiligen.

§ 12
Meinungsverschiedenheiten

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staatsministerien sind der Staatsregierung erst zu unterbreiten, wenn ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Staatsministern, im Falle ihrer Verhinderung zwischen den zuständigen Staatssekretären, ohne Erfolg geblieben ist.

(2) Der Ministerpräsident kann Meinungsverschiedenheiten vor der Beratung in der Staatsregierung zunächst in einer Besprechung mit den beteiligten Mitgliedern der Staatsregierung unter seinem Vorsitz erörtern.

§ 13
Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen, die auf landesgesetzlichen Ermächtigungen beruhen und die zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen, wenn sie nicht der Staatsregierung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind, der vorherigen Zustimmung des Staatsministers der Finanzen. Wird hierbei keine Übereinstimmung erzielt, ist die Entscheidung der Staatsregierung herbeizuführen.

§ 14
Vorlagen an die Staatsregierung

(1) Die Vorlagen müssen spätestens acht Arbeitstage vor der Sitzung der Staatsregierung bei der Geschäftsstelle Kabinett der Staatskanzlei eingehen. Die Übermittlung in elektronischer Form ist zulässig. Nummer 33 Buchst. a Satz 2 und 3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung des Dienstbetriebes für die Behörden des Freistaates Sachsen ( VwV Dienstordnung) vom 6. September 2010 (SächsABl. S. 1316, 1532), die durch Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 287) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1642), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden. Später eingereichte Vorlagen können nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden, wenn der Chef der Staatskanzlei die begründete Dringlichkeit bejaht oder sich die Vorkonferenz oder das Kabinett über die Aufsetzung verständigt haben.

(2) Jeder Vorlage ist eine Begründung beizufügen, in der in der Regel ihr Anlass, ihre Ziele, ihre politische Bedeutung sowie ihre finanziellen, personellen und organisatorischen Folgewirkungen dargestellt werden. Ferner ist auf die Möglichkeit der Privatisierung, Kommunalisierung oder Rechtsvereinfachung einzugehen. In geeigneten Fällen ist der Entwurf einer Pressemitteilung beizufügen. Das Nähere wird in den Regeln zur Kabinettsarbeit bestimmt.

(3) Entwürfe von Gesetzen und Rechtsverordnungen enthalten ein Vorblatt, in dem in Grundzügen das Problem, die vorgeschlagene Lösung, mögliche Alternativen, die Kosten und andere Folgewirkungen für Bürger, Unternehmen und öffentliche Haushalte sowie bei Anhörungsentwürfen die zu beteiligenden Verbände und sonstigen Stellen darzustellen sind. Das Ergebnis der Rechtsförmlichkeitsprüfung gemäß den Nummern 5 und 6 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über den Erlass von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften ( VwV Normerlass) vom 9. September 2004 (SächsABl. S. 1019), die durch Verwaltungsvorschrift vom 14. März 2006 (SächsABl. S. 314) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 480), in der jeweils geltenden Fassung, und die Prüfung der Folgewirkungen sind darzustellen. Im Falle der Anhörung der kommunalen Landesverbände oder des Rechnungshofes sind deren Stellungnahmen beizufügen.

(4) Sofern die Zuständigkeit anderer Ressorts berührt ist, müssen diese zuvor in Form der Mitzeichnung beteiligt werden. Entsprechend zu beteiligen sind das Staatsministerium der Finanzen bei finanziellen oder personellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Entscheidung sowie das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, soweit Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann berührt sind. Die Mitzeichnungen der Ressorts sind der Vorlage beizufügen.

(5) Gesetzentwürfe, Entwürfe zu Vorlagen und Schreiben der Staatsregierung sollen grundsätzlich erst nach Beschlussfassung der Staatsregierung an den Landtag, andere Körperschaften, Verbände oder sonstige Organisationen weitergeleitet oder veröffentlicht werden. Das federführende Staatsministerium stellt dem Landtag zur Information der Fraktionen eine ausreichende Zahl von Abdrucken zur Verfügung. Soweit der Umgang mit personenbezogenen Daten berührt wird, ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu beteiligen. Die Übersendung an Körperschaften, Verbände und sonstige Organisationen vor der Beschlussfassung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Anhörung gesetzlich vorgeschrieben ist. Bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, sind diese oder ihre Zusammenschlüsse rechtzeitig zu hören ( Artikel 84 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen).

(6) Die von der Staatsregierung oder einem Staatsministerium zur Anhörung freigegebenen Gesetzentwürfe sind als Referentenentwürfe zu kennzeichnen.

(7) Das Nähere zum Verfahren sowie zur Gestaltung von Vorlagen an die Staatsregierung bestimmt der Chef der Staatskanzlei in den Regeln zur Kabinettsarbeit.

§ 15
Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Staatsregierung werden durch den Chef der Staatskanzlei festgesetzt. Auf Verlangen von zwei Staatsministern beraumt der Ministerpräsident eine Sitzung an. Die Staatskanzlei lädt zu den Sitzungen der Staatsregierung spätestens vier Arbeitstage vorher. Sie fügt der Einladung die Tagesordnung zur Vorbereitung der Sitzung und die von der Staatsregierung zu beratenden Vorlagen (§ 14) bei. § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung kann vom Chef der Staatskanzlei abgelehnt werden, wenn die Bestimmungen der §§ 11 bis 14 nicht beachtet worden sind, der Gegenstand sachlich noch nicht genügend vorbereitet ist oder Erwägungen von allgemeiner politischer Bedeutung entgegenstehen. Die Beratung von Vorlagen, die keine oder unzureichende Angaben über die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen enthalten, ist auf Antrag des Staatsministers der Finanzen zu vertagen, bis die entsprechenden Angaben vorliegen.

(3) Sollen umfangreiche Gesetzesvorlagen oder sonstige Angelegenheiten von weittragender Bedeutung beraten werden, und ist die Frist des § 14 Abs. 1 nicht eingehalten, so ist auf Antrag von zwei Staatsministern oder auf Antrag des Staatsministers der Finanzen, wenn dieser geltend macht, die vorgeschlagene Maßnahme belaste den Freistaat oder die Kommunen mit Kosten, die Angelegenheit von der Tagesordnung abzusetzen, es sei denn, der Ministerpräsident hält eine sofortige Beratung für notwendig.

(4) Die Sitzungen der Staatsregierung werden in der Regel durch die Vorkonferenzen der Staatssekretäre (Amtschefs) vorbereitet. Diese haben die Pflicht, an den Sitzungen der Vorkonferenz teilzunehmen. Den Vorsitz führt der Chef der Staatskanzlei, im Verhinderungsfall der dienstälteste Staatssekretär, falls dieser verhindert ist, der nächst dienstälteste Staatssekretär.

§ 16
Art der Beschlussfassung, Vorsitz

(1) Die Staatsregierung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in gemeinschaftlicher Sitzung. Die Sitzungen der Staatsregierung finden unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten statt.

(2) In eiligen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten, in denen eine mündliche Beratung nicht erforderlich ist, und darüber zwischen den beteiligten Staatsministerien und der Staatskanzlei Übereinstimmung besteht, kann der Chef der Staatskanzlei die schriftliche Zustimmung der Mitglieder der Staatsregierung einholen (Umlaufverfahren). § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Bestehen über die Eilbedürftigkeit oder die Notwendigkeit einer mündlichen Beratung Zweifel, so hat er die Entscheidung des Ministerpräsidenten herbeizuführen. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung der Staatsregierung bekannt gegeben.

§ 17
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Die Staatsregierung ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Staatsregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Leitet ein Staatsminister mehrere Geschäftsbereiche, so hat er nur eine Stimme. Stimmenthaltung ist unzulässig. Beteiligt sich ein anwesendes Mitglied nicht an der Abstimmung, gilt dies als Ablehnung.

§ 18
Teilnahme an den Sitzungen

(1) An den Sitzungen der Staatsregierung nehmen in der Regel neben dem Ministerpräsidenten, dem Chef der Staatskanzlei und den Staatsministern jedoch ohne Stimmrecht teil:

1.
der Regierungssprecher und sein Stellvertreter,
2.
der für Ressortkoordinierung zuständige Abteilungsleiter der Staatskanzlei,
3.
der Schriftführer.

Weiterhin können die Vorsitzenden der Koalitionsfraktionen ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Staatsregierung teilnehmen.

(2) Wünscht ein Staatsminister einen Staatssekretär, der nicht Mitglied der Staatsregierung ist, oder einen Mitarbeiter seines Staatsministeriums zuzuziehen, so hat er dies unter Benennung des Betreffenden anzuzeigen. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende. Die Betreffenden nehmen an der Sitzung nur für die Dauer der Verhandlungen über den Punkt teil, zu dem sie zugezogen sind.

(3) Im Falle der Verhinderung eines Staatsministers kann der Staatssekretär an der Sitzung der Staatsregierung teilnehmen, wenn der Staatsminister dieses zuvor angezeigt hat. Dem Staatssekretär steht in der Sitzung kein Stimmrecht zu.

(4) Der Vorsitzende kann die Sitzung auf die Mitglieder der Staatsregierung beschränken.

§ 19
Vertraulichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen der Staatsregierung und der Vorkonferenz sind vertraulich. Insbesondere sind Mitteilungen über Ausführungen einzelner Mitglieder der Staatsregierung, über das Stimmenverhältnis und über den Inhalt der Niederschrift ohne Ermächtigung des Ministerpräsidenten unzulässig.

§ 20
Wortlaut der Beschlüsse, Niederschrift

(1) Der Wortlaut der Beschlüsse der Staatsregierung wird vom Vorsitzenden grundsätzlich im Anschluss an die mündliche Beratung eines Gegenstandes vor der Abstimmung festgelegt.

(2) Über die Sitzung der Staatsregierung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Schriftführer gezeichnet wird. Die Niederschrift hält die Anwesenheit an der Sitzung und den Wortlaut der Beschlüsse der Staatsregierung fest. Ein Mitglied der Staatsregierung kann die Aufnahme seiner abweichenden Stellungnahme in die Niederschrift verlangen. Eine Abschrift der Niederschrift wird den Mitgliedern der Staatsregierung umgehend zugesandt. § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn die beteiligten Mitglieder der Staatsregierung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach deren Zugang Einwendungen erheben.

(4) Werden fristgemäß Einwendungen erhoben, werden Unrichtigkeiten vom Chef der Staatskanzlei berichtigt.

§ 21
Widerspruch

(1) Beschließt die Staatsregierung in Fragen von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme des Staatsministers der Finanzen, kann dieser gegen den Beschluss innerhalb einer Woche Widerspruch erheben. Wird Widerspruch nach Satz 1 oder in gesetzlich vorgesehenen Fällen erhoben, so ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Staatsregierung erneut abzustimmen. Die Durchführung der Angelegenheit, welcher der Staatsminister der Finanzen widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit des Staatsministers der Finanzen oder seines stimmberechtigten Vertreters (§ 29) von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Staatsregierung beschlossen wird und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.

(2) Beschlüsse der Staatsregierung, aus denen sich Auswirkungen auf die Haushalts- oder Finanzwirtschaft ergeben, ersetzen nicht eine gesetzlich erforderliche Einwilligung des Staatsministers der Finanzen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Staatsminister des Innern oder der Staatsminister der Justiz und für Europa gegen einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder eine Maßnahme der Staatsregierung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem geltenden Recht Widerspruch erhebt.

§ 22
Vertretung von Regierungsvorlagen

(1) Die von der Staatsregierung beschlossenen Vorlagen werden vor dem Landtag durch den in der Sache zuständigen Staatsminister vertreten, sofern sich nicht der Ministerpräsident dies vorbehalten hat.

(2) Die Vertretung hat einheitlich zu erfolgen, auch wenn einzelne Mitglieder der Staatsregierung anderer Auffassung sein sollten. Es ist den Mitgliedern der Staatsregierung nicht gestattet, gegen die Auffassung der Staatsregierung zu wirken.

(3) Bevor das Einverständnis zu wesentlichen Änderungen einer Gesetzesvorlage der Staatsregierung im Landtag oder seinen Ausschüssen erklärt wird, ist die Staatsregierung zu befragen. Ist dies aus Zeitmangel nicht möglich und eine Stellungnahme geboten, soll wenigstens eine Einigung mit den erreichbaren Staatsministern gesucht werden. Einverständniserklärungen zu wesentlichen Änderungen mit Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft bedürfen der Einwilligung des Staatsministers der Finanzen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Vertretung des Freistaates Sachsen im Bundesrat.

§ 23
Teilnahme an Veranstaltungen

(1) Der Ministerpräsident und die anderen Mitglieder der Staatsregierung nehmen als offizielle Vertreter der Staatsregierung in der Regel nur an solchen Veranstaltungen teil, die nach ihren politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder sonstigen Zielsetzungen für das gesamte Land von Bedeutung sind.

(2) Der Ministerpräsident entscheidet nach Abstimmung mit den Staatsministern, welches Mitglied der Staatsregierung bei bedeutenden Veranstaltungen die Staatsregierung vertritt. Bei sonstigen Veranstaltungen obliegt die Vertretung der Staatsregierung dem zuständigen Staatsminister, welcher seinem ständigen Vertreter, einem sonstigen Mitarbeiter des Staatsministeriums, dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen oder dem Leiter der fachlich und örtlich zuständigen oberen besonderen Staatsbehörde die Wahrnehmung des Termins übertragen kann.

III.
Die Staatsminister

§ 24
Aufgaben der Staatsminister

(1) Die Staatsminister haben die Pflicht, an den Sitzungen der Staatsregierung teilzunehmen.

(2) Die Staatsminister ernennen die Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches, und der Staatsminister der Justiz und für Europa ernennt die Richter, soweit die Genannten nicht vom Ministerpräsidenten ernannt werden oder die Ernennung nicht nachgeordneten Behörden übertragen ist.

(3) Die zuständigen Staatsminister prüfen Entwürfe von Rechtsverordnungen ihres Staatsministeriums vor deren Ausfertigung auf ihre Verfassungsmäßigkeit und berücksichtigen dabei Stellungnahmen der Staatskanzlei, der Staatsministerien sowie des Normprüfungsausschusses. Verwaltungsvorschriften der Staatskanzlei oder der Staatsministerien unterzeichnet der Ministerpräsident, der Chef der Staatskanzlei, der Staatsminister oder der Staatssekretär.

§ 25
Abstimmung

(1) Bei Gegenständen, welche die Geschäftsbereiche mehrerer Staatsminister betreffen, hat der federführende Staatsminister die anderen frühzeitig, in der Regel acht Arbeitstage vorher, zu beteiligen. Im Übrigen sind alle Kabinettsvorlagen und Vorlagen an den Landtag unbeschadet der Zuständigkeitsregelungen rechtzeitig mit dem stellvertretenden Ministerpräsidenten abzustimmen (Mitzeichnung). Das Nähere wird in den Regeln zur Kabinettsarbeit sowie in den Regeln zur Landtagsarbeit bestimmt.

(2) Verfassungsmäßig zu Stande gekommene Rechtsverordnungen, die von mehreren Staatsministerien zu erlassen sind, werden von den zuständigen Staatsministern ausgefertigt. Der federführende Staatsminister veranlasst die Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Verwaltungsvorschriften, die von mehreren Staatsministerien zu erlassen sind, werden von den zuständigen Staatsministern unterzeichnet.

§ 26
Äußerungen in der Öffentlichkeit

Äußerungen eines Staatsministers, die in der Öffentlichkeit erfolgen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen nicht im Widerspruch zu den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik stehen.

§ 27
Verkehr mit den Bundesministern

Die Staatsminister verkehren mit den Bundesministern und den obersten Bundesbehörden unmittelbar, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in ihrer Bedeutung über den Verantwortungsbereich des einzelnen Staatsministers hinausgehen. Dies gilt auch für den Bevollmächtigten des Freistaates Sachsen beim Bund. Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit von Erklärungen und Maßnahmen sind dabei andere Staatsminister, deren Zuständigkeit berührt ist, sowie in politisch bedeutsamen Fällen der Ministerpräsident zu beteiligen.

§ 28
Abwesenheit

(1) Verlässt ein Mitglied der Staatsregierung länger als zwei Tage den Sitz der Staatsregierung, gibt es dem Ministerpräsidenten hiervon Kenntnis unter Angabe der Anschrift, unter der es zu erreichen ist. Bei Abwesenheit von mehr als fünf Tagen und bei Auslandsreisen ist das Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten herbeizuführen.

(2) Sind bei Auslandsreisen Sachgespräche mit Vertretern der dortigen Regierung beabsichtigt, ist der Ministerpräsident rechtzeitig vorher zu unterrichten; Gleiches gilt für den Empfang von Vertretern solcher Regierungen.

§ 29
Vertretung

Die Vertretung der Mitglieder der Staatsregierung wird durch die Anordnung des Ministerpräsidenten zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und der Staatsministerien geregelt.

§ 30
Auslegung der Geschäftsordnung

Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Ministerpräsident im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter.

Dresden, den 16. Oktober 2009

Für die Sächsische Staatsregierung:
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 49, S. 1916
    Fsn-Nr.: 111-V09.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. September 2012

    Fassung gültig bis: 26. November 2014