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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Naturschutz-Ausgleichsverordnung

Vollzitat: Naturschutz-Ausgleichsverordnung vom 30. März 1995 (SächsGVBl. S. 148, 196), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
(Naturschutz-Ausgleichsverordnung – NatSchAVO)

Vom 30. März 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

Aufgrund von § 9 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 105) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen und dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) 1Diese Verordnung regelt Inhalt, Art und Umfang der Rechtsfolgen von Eingriffen in Natur und Landschaft. 2Rechtsfolgen von Eingriffen sind:

1.
Ausgleichsmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 SächsNatSchG,
2.
Ersatzmaßnahmen nach § 9 Abs. 3 SächsNatSchG,
3.
Ausgleichsabgaben nach § 9 Abs. 4 SächsNatSchG.

3Die Prüfung der Rechtsfolgen ist in der Reihenfolge des Satzes 2 vorzunehmen.

(2) Soweit § 8a Abs. 1 BNatSchG anwendbar ist, entfällt die Rechtsfolge der Ausgleichsabgabe nach Absatz 1 Nr. 3.

§ 2
Ausgleichsmaßnahmen

(1) 1Ausgleichsmaßnahmen sind alle Maßnahmen, die unvermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds in funktional gleichartiger Weise so ausgleichen, daß nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist. 2Bei Eingriffen in Braunkohlenplangebieten sind Ausgleichsmaßnahmen alle Maßnahmen, die den Erhalt eines gleichartigen Naturpotentials sowie die anzustrebende Landschaftsentwicklung im Rahmen der Rekultivierung des Plangebiets gewährleisten.

(2) 1Bei Ermittlung der festzusetzenden Ausgleichsmaßnahmen wird der Zustand vor Beginn des Eingriffs mit dem Endzustand vergleichend beurteilt. 2In die Beurteilung werden alle Flächen einbezogen, in denen der Eingriff sich auswirkt. 3Vergleichskriterien sind:

1.
die auf Wasser, Boden und Klima bezogenen Funktionen des Naturhaushalts;
2.
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und deren ökologische Wertigkeit sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds.

4Als Endzustand gilt der Zustand, der drei Vegetationsperioden nach Beendigung des Eingriffs bei fachgerechter Pflege angestrebt wird.

(3) Die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds einerseits sowie die geplanten Wirkungen des funktionalen Ausgleichs von Eingriffsfolgen andererseits sind naturschutzfachlich zu bilanzieren und darzustellen.

(4) Die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen muß sich an regionalen und lokalen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege orientieren.

(5) 1Bei langandauernden Eingriffen in die Funktionen des Naturhaushalts, die nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 2 SächsNatSchG in Abschnitten durchzuführen und auszugleichen sind, ist die Beurteilung nach Absatz 2 für jeden einzelnen Abschnitt gesondert vorzunehmen. 2Für den gesamten Eingriffszeitraum ist ein Ausgleich anzustreben, der zu jedem Zeitpunkt des Eingriffs soweit als möglich die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gewährleistet.

(6) 1Bei der Bewertung eines Eingriffs in nach §§ 16 bis 22 SächsNatSchG geschützte Gebiete sind der Schutzzweck und die Veränderungsverbote der jeweiligen Rechtsverordnung oder Satzung zu beachten. 2Entsprechendes gilt für besonders geschützte Biotope im Sinne von § 26 SächsNatSchG.

§ 3
Ersatzmaßnahmen

(1) 1Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 3 SächsNatSchG sind anzuordnen, wenn und soweit unvermeidbare Beeinträchtigungen nicht in funktional gleichartiger Weise nach § 2 ausgeglichen werden können. 2Bei Eingriffen in Braunkohlenplangebieten sind Ersatzmaßnahmen insbesondere Maßnahmen im Absenkungsbereich des obersten Grundwasserleiters sowie die

3Durchführung oder Finanzierung eingriffsbedingter landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen und deren Erfolgskontrolle.

(2) 1Die Ersatzmaßnahmen können auf mehrere Flächen verteilt und verschiedenartig ausgestaltet sein. 2Der naturräumliche Bezug zum Eingriffsort ist hierbei durch eine Bevorzugung von funktional abhängigen gegenüber funktional unabhängigen Standorten zu verwirklichen.

(3) Ersatzmaßnahmen sind insbesondere:

1.
die Beseitigung bestehender Landschaftsschäden, die von einem Dritten nicht oder nicht mehr verlangt werden kann,
2.
Maßnahmen, die zu einer ökologischen Aufwertung oder Regeneration des Landschaftsteiles führen,
3.
Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds.

(4) Ersatzmaßnahmen müssen die Festsetzungen insbesondere von Landschafts- oder Grünordnungsplänen für das betroffene Gebiet berücksichtigen.

(5) Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in geschützte Teile von Natur und Landschaft sollen in funktionalem Zusammenhang zum Schutzgebiet unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen Rechtsverordnung oder Satzung und etwaiger Pflege- und Entwicklungspläne durchgeführt werden.

(6) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) Soweit Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht vollständig möglich sind, ist die Ausgleichsabgabe nach §§ 4 bis 6 festzusetzen.

§ 4
Ausgleichsabgabe

(1) Der Bemessung der Ausgleichsabgabe ist die Dauer und Schwere des Eingriffs und die daraus folgende Beeinträchtigung der wesentlichen Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds zugrunde zu legen.

(2) Werden durch den Eingriff überwiegend Funktionen des Naturhaushalts oder die Tier- und Pflanzenwelt erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, beurteilen sich Dauer und Schwere des Eingriffs nach der Wertigkeit der in Anspruch genommenen Flächen.

(3) 1Werden durch den Eingriff über überwiegend Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbilds beeinträchtigt, ist Maßstab für die Dauer und Schwere des Eingriffs der Wert oder Vorteil für den Verursachen. 2Grundlagen hierfür sind:

1.
bei Hoch- und Tiefbauten die Höhe der Baukosten und
2.
bei Entnahme von wirtschaftlich verwertbaren Bodenbestandteilen deren wirtschaftlicher Wert.

(4) Betreffen die Eingriffsfolgen sowohl den Tatbestand des Absatzes 2 als auch den des Absatzes 3, so ist eine Gesamtbeurteilung nach beiden Absätzen vorzunehmen.

§ 5
Höhe der Ausgleichsabgabe

(1) Im Falle des § 4 Abs. 2 erfolgt die Berechnung der Höhe der Ausgleichsabgabe nach Dauer und Schwere des Eingriffs nach folgendem Verfahren:

  1.
Die durch den Eingriff beeinträchtigten Flächen sowie die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehenen Flächen sind zu erfassen und als Gesamtfläche festzustellen.
  2.
Die Gesamtfläche ist nach ihren Teilflächen den Flächennutzungstypen gemäß Anlage (A0 bis A10) zuzuordnen.
  3.
Für jede Teilfläche ist die Wertigkeit durch Summenbildung der Wertzahl des Flächennutzungstyps gemäß Anlage (A) und einer oder mehrerer Wertzahlen der Flächenfunktionen gemäß Anlage (B) festzustellen.
  4.
1Für jede Teilfläche ist die jeweilige Wertigkeit mit der Flächengröße in Quadratmetern zu multiplizieren. 2Das Produkt stellt den Teilflächenwert dar.
  5.
Für die Gesamtfläche ist die Summe der Teilflächenwerte als Gesamtflächenwert vor dem Eingriff zu berechnen.
  6.
Die Schritte 2. bis 5. sind zur Ermittlung des Gesamtflächenwertes für den Endzustand nach § 2 Abs. 2 Satz 4 erneut durchzuführen.
  7.
Aus dem Gesamtflächenwert nach Nummer 5 und dem Gesamtflächenwert nach Nummer 6 ist die Differenz zu bilden und diese mit 10 zu multiplizieren.
  8.
Das nach Nummer 7 ermittelte Ergebnis entspricht vorbehaltlich des Absatzes 3 der in EUR zu entrichtenden Ausgleichsabgabe.
  9.
Zum Vergleich mit den Grenzwerten nach Absatz 3 ist die Ausgleichsabgabe auf die vom Eingriff betroffenen Quadratmeter der Gesamtfläche nach Nummer 1 umzulegen.
10.
Ergibt die Berechnung nach Nummer 9 einen Betrag, der höher oder niedriger ist als die in Absatz 3 festgesetzten Grenzwerte, so gilt für die Festsetzung der Ausgleichsabgabe anstelle des nach Nummer 9 ermittelten Betrages der jeweilige Grenzwert.
11.
Der errechnete Betrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.

(2) 1Im Falle des § 4 Abs. 3 wird die Höhe der Ausgleichsabgabe nach Dauer und Schwere der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds wie folgt berechnet:

2Wird nach Beendigung des Eingriffs das Landschaftsbild nicht vollständig wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet, werden

a)
bei nachhaltigen und geringen Beeinträchtigungen 1 vom Hundert der Baukosten oder 0,051 EUR pro Kubikmeter des entnommenen Materials,
b)
bei nachhaltigen und teilweise erheblichen Beeinträchtigungen 3 vom Hundert der Baukosten oder 0,153 EUR pro Kubikmeter des entnommenen Materials,
c)
bei nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen 5 vom Hundert der Baukosten oder 0,256 EUR pro Kubikmeter des entnommenen Materials

als Ausgleichsabgabe festgesetzt.

3Der errechnete Betrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.

(3) 1Für die Höhe der Ausgleichsabgabe gelten folgende Grenzwerte:

1.
im Falle des § 4 Abs. 2 ein Mindestbetrag von 0,51 EUR und ein Höchstbetrag von 2,56 EUR pro Quadratmeter der direkt in Anspruch genommenen Fläche;
2.
im Falle des § 4 Abs. 2 bei besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen durch Eingriffe, insbesondere in nach §§ 16, 17, 18 und 21 SächsNatSchG geschützten Gebieten, ein Höchstbetrag von 10,23 EUR pro Quadratmeter der durch den Eingriff direkt in Anspruch genommenen Fläche;
3.
im Falle des § 4 Abs. 3 Nr. 1 ein Mindestbetrag von 1 vom Hundert und ein Höchstbetrag von 5 vom Hundert der Baukosten;
4.
im Falle des § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein Mindestbetrag von 0,051 EUR und ein Höchstbetrag von 0,256 EUR pro Kubikmeter des entnommenen Materials.

2Bei Vorhaben, die in besonderem Maße dem öffentlichen Interesse dienen, kann die Ausgleichsabgabe ohne Durchführung des Berechnungsverfahrens nach Absatz 1 und 2 bis zur Hälfte des unteren Grenzwertes festgesetzt werden.

3Der errechnete Betrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.

(4) 1Im Falle des § 4 Abs. 4 sind die ermittelten Beträge zusammenzuzählen. 2Als Ausgleichsabgabe sind 66 vom Hundert der Summe festzusetzen.

(5) 1Bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit durch Abschläge zu berücksichtigen. 2Die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit richtet sich insbesondere nach

1.
den Standortbedingungen des Vorhabens,
2.
der allgemeinen Markt- und Wettbewerbslage des betreffenden Wirtschaftszweiges,
3.
den zusätzlichen standortbedingten Belastungen des Vorhabens durch besondere Leistungen für den Umweltschutz oder durch besondere Auflagen des Umweltschutzes und
4.
den besonderen betrieblichen Verhältnissen des Eingriffsverursachers.

3Oberste Grenze der Ausgleichsabgabe ist der Wert von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die hätten angeordnet werden müssen, wenn solche Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 und 3 SächsNatSchG hätten festgesetzt werden dürfen.

(6) Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach der Anlage nicht bewertet werden können (zum Beispiel Tierdurchlässe, Grünbrücken und andere Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes und der Landschaftspflege), sind von der ermittelten Ausgleichsabgabe abzuziehen.1

§ 6
Verfahren

(1) 1Im Falle von Entscheidungen nach § 10 SächsNatSchG gelten für das Verfahren nach dieser Verordnung die dort genannten Verfahrensgrundsätze. 2Der zuständigen Naturschutzbehörde ist in jedem Fall eine Mehrfertigung der Gestattung zur Verfügung zu stellen. 3Dies gilt auch für Entscheidungen über Sicherheitsleistungen sowie die Stundung von Ratenzahlungen.

(2) 1Dem Antragsteller kann insbesondere bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG eine angemessene Sicherheitsleistung auferlegt werden. 2Wird nach anderen gesetzlichen Regelungen eine Sicherheitsleistung für denselben Eingriff verlangt, ist diese nur einmal zu erheben. 3Die Sicherheitsleistung kann bei Eingriffen in Teilabschnitten für jeden Abschnitt gesondert festgesetzt und erbracht werden. 4Die Sicherheitsleistung ist auf Antrag freizugeben, sobald die Maßnahmen ausgeführt sind, für die die Sicherheitsleistung festgesetzt worden ist.

(3) 1Die Ausgleichsabgabe wird mit der Zustellung eines Leistungsbescheids durch die zuständige Behörde fällig und ist an den bei der Sächsischen Landesstiftung errichteten Naturschutzfonds zu entrichten. 2Bei in Teilabschnitten durchzuführenden Eingriffen ist der Zahlungsbescheid bei Beginn des jeweiligen Teilabschnitts zu erlassen; der Antragsteller hat den Beginn eines neuen Teilabschnitts der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Bei Eingriffen, die bis zu ihrem Abschluss einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erfordern, sind zum Schluß eines jeden Kalenderjahres Zahlungsbescheide über entsprechende Teilbeträge der Ausgleichsabgabe zu erlassen.

(4) Auf Antrag des Verursachers können Ratenzahlungen bewilligt werden.

(5) 1Die Gestattungsbehörde hat dem Naturschutzfonds eine Mehrfertigung der Entscheidung, in der eine Ausgleichsabgabe festgesetzt oder dem Grunde nach festgesetzt ist, zu übersenden. 2Dasselbe gilt im Falle der Bewilligung von Ratenzahlungen.

§ 7
Verwendung der Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe ist ausschließlich an den bei der Sächsischen Landesstiftung errichteten Naturschutzfonds zu zahlen und unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG zu verwenden.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. März 1995

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Anlage 
(zu § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 1 und 6)

Katalog der Flächennutzungstypen (A) und Flächenfunktionen (B)]

Katalog
Kennung Flächennutzungstypen Wertzahl
   

Wertzahl

A0:

bebaute oder wasserundurchlässige versiegelte Flächen (etwa Bauwerke, Asphalt- und Betonflächen, Betonbecken, unbegrünte Deponien)

0,0

A1:

wasserdurchlässige befestigte oder begrünte Flächen (etwa Schotter-, Pflaster- und Rasengitterflächen, begrünte Deponien, übererdete Tiefgaragen, Rasenansaaten)

0,1

A2 :

begrünte Flächen (Grünanlagen) in der Nähe von Bauwerken, Dachbegrünung, Straßen oder Eisenbahnen, zum Teil isoliert, ohne Vernetzungen

0,2

A3:

intensiv bewirtschaftete Äcker (auch zeitweilige Ackerbrachen)

0,3

A4:

sonstige Flächen mit intensiver Landnutzung (etwa Gärten, Obstplantagen, Baumschulen, Intensivweinbau, Intensivgrünland) oder Grünanlagen ohne alten Baumbestand mit Vernetzungen

0,4

A5:

strukturarme Fließ- oder Stillgewässer einschließlich Ufervegetation (etwa begradigte oder künstlich befestigte Fließgewässer, Staugewässer mit gering ausgeprägter Flachwasser- und Ufervegetation)

0,5

A6:

Waldflächen mit naturferner Baumartenzusammensetzung

0,6

A7:

Flächen mit extensiver Landnutzung (etwa Extensivgrünland, Extensivweinbau, langfristig extensiv zu bewirtschaftende Äcker) oder Sukzessionsflächen

0,7

A8:

Waldflächen mit naturnaher Baumartenzusammensetzung, Waldflächen bis 100 ha in waldarmen Landschaften, Gehölze in der freien Landschaft, Grünanlagen mit alten Baumbestand, Parks, Alleen, Einzelbäume

0,8

A9:

strukturreiche Fließ- und Stillgewässer einschließlich Ufervegetation

0,9

A10:

Biotope im Sinne von § 26 SächsNatSchG

1,0

B1:

landschaftsbildprägende Flächen und Objekte sowie naturraumprägende Landschaftselemente (etwa Grünlandflächen in Flußauen, Teichlandschaften in Urstomtälern)

0,2

B2:

Flächen mit geringer Repräsentanz im betroffenen Naturraum/Verinselung (etwa Waldinseln in ausgeräumten Agrarlandschaften, Kalkstandorte in großräumigen Silikatgesteinsvorkommen)

0,2

B3:

Flächen mit hoher Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz einschließlich funktionaler Beziehungen zu Schutzgebieten im Sinne der §§ I6 bis 22 und 26 SächsNatSchG

0,2

B4 :

Biotope, die zu ihrer Entwicklung mehr als 30 Jahre benötigt haben

0,2

B5 :

Flächen mit hoher Bedeutung für den lokalen und regionalen Klimaschutz (etwa Luftaustauschbahnen, Kaltluftentstehungsgebiete) oder für den Schutz von natürlichen Ressourcen (zum Beispiel Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden)

0,2

B6 :

kulturhistorisch bedeutsame Flächen und Objekte (etwa Nieder- und Mittelwälder)

0,2

B7 :

Dachbegrünung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB

0,2

Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen, insbesondere in nach §§ 16, 17, 18 und 21 SächsNatSchG besonders geschützte Gebiete, können die in der Anlage aufgeführten Wertzahlen bis zum Zweifachen erhöht werden. Wenn die Flächenfunktionen B1 bis B6 drei Vegetationsperoiden nach Beendigung des Eingriffs noch nicht wieder voll gewährleistet sind, so ist statt 0,2 eine Wertzahl von 0,1 für die Bewertung des geplanten Zustandes nach dem Eingriff zu verwenden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 12, S. 148
    Fsn-Nr.: 653-2.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002