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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Genehmigungen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Genehmigungen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 13. Oktober 1998 (SächsJMBl. S. 142), die durch Ziffer VI der Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2001 (SächsJMBl. S. 157) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über Genehmigungen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
(VwVGenRhSt)

Vom 13. Oktober 1998

[Geändert durch Ziffer VI der VwV vom 15. November 2001 (SächsJMBl. S. 157]

A.
Übertragung der Zuständigkeit
für die Erteilung von Genehmigungen, Genehmigungsfiktion

I.
Teilnahme ausländischer Richter und Beamter an Amtshandlungen im Freistaat Sachsen

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung nach Nummer 138 Abs. 1 und Nummer 139 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt), in Kraft gesetzt durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten ( VwV RiVASt) vom 22. November 1991 (SächsABl. Nr. 42 S. 5), zuletzt geändert und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142), für die Teilnahme ausländischer Richter sowie Beamter an Amtshandlungen im Freistaat Sachsen wird auf die in § 6 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe –  Rh-ZuVO) vom 16. August 1993 (SächsGVBl. S. 827) genannten Behörden übertragen, sofern es sich um ein Ersuchen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus den Staaten Liechtenstein, Norwegen, Polen, Schweiz oder Tschechien handelt.

II.
Teilnahme von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft an Amtshandlungen im Ausland

Die Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz für die Teilnahme von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft an Amtshandlungen im Ausland nach Nummer 140 Abs. 1 RiVASt gilt als erteilt, sofern es sich um ein Ersuchen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an die Staaten Liechtenstein, Norwegen, Polen, Schweiz oder Tschechien handelt und zuvor von einer der in § 7 Rh-ZuVO genannten Behörden über die Stellung des Rechtshilfeersuchens entschieden worden ist.

III.
Teilnahme von Richtern und Staatsanwälten an Amtshandlungen im Ausland

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung nach Nummer 140 Abs. 1 RiVASt wird vom Staatsministerium der Justiz

  1. für die Fälle der Teilnahme von Richtern an Amtshandlungen im Ausland auf den Präsidenten des Gerichts, dem der Richter angehört, und wenn dieses nicht mit eine Präsidenten besetzt ist, auf den Präsidenten des übergeordneten Gerichts und
  2. für die Fälle der Teilnahme von Staatsanwälten an Amtslungen im Ausland auf den Leiter der Staatsanwaltschaft, der der Staatsanwalt angehört,
übertragen, sofern es sich um ein Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an die Staaten Liechtenstein, Norwegen, Polen, Schweiz oder Tschechien handelt und zuvor von einer der in § 7 Rh-ZuVO genannten Behörden über die Stellung des Rechtshilfeersuchens entschieden worden ist.

B.
Sonstige Bestimmungen

I.
Zustimmung zur Anwesenheit ausländischer Richter und Beamter

Bei eingehenden Ersuchen soll der Anwesenheit der ausländischen Richter und Beamten in der Regel erst dann zugestimmt werden, wenn der Bewilligungsbehörde ein Rechtshilfeersuchen einer zuständigen ausländischen Behörde vorliegt oder der wesentliche Inhalt eines solchen Ersuchens übermittelt worden ist.

II.
Übergabe der Erledigungsstücke

Die Erledigungsstücke können nach Prüfung durch die jeweilige Bewilligungsbehörde den ausländischen Richtern oder Beamten übergeben werden, wenn die Geschäftswegregelungen den unmittelbaren Verkehr zwischen den Justizbehörden der beteiligten Staaten vorsehen.

III.
Genehmigung von Auslandsdienstreisen

Die Genehmigungen von Dienstreisen von Richtern und Staatsanwälten zur Teilnahme an Amtshandlungen im Ausland im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200), gilt in den Fällen des Buchstaben A Ziffer III als allgemein erteilt.

IV.
Berichtspflicht

Die Bewilligungsbehörden setzen sich in Fällen, denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, rechtzeitig mit dem Staatsministerium der Justiz ins Benehmen. Dies gilt auch, wenn die bei einer Auslandsdienstreise entstehenden Kosten voraussichtlich einen Betrag von 500 EUR übersteigen werden.

C.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. November 1998 in Kraft.

Dresden, den 13. Oktober 1998

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1998 Nr. 11, S. 142
    Fsn-Nr.: 313-V98.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002