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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gerichtsvollzieher-Entschädigungs-Verordnung

Vollzitat: Gerichtsvollzieher-Entschädigungs-Verordnung vom 11. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 8), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 336) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher
(Gerichtsvollzieher-Entschädigungs-Verordnung – SächsGVEntschVO)

Vom 11. Dezember 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2007

Aufgrund von § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1803) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 11. September 1992 (SächsGVBl. S. 418) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Grundsatz der Entschädigung

(1) Die planmäßig oder hilfsweise im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung.

(2) Hilfskräfte, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, erhalten die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

§ 2
Gebührenanteil und Festsetzung

(1) Als Entschädigung erhält der Gerichtsvollzieher die von ihm erhobenen Schreibauslagen und einen Anteil der von ihm für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil).

(2) Der Gebührenanteil wird für jedes Kalenderjahr festgesetzt, für das Kalenderjahr 2007 auf 47 Prozent. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres vorläufig weiter. Dabei verbleibt es endgültig, wenn eine rückwirkende Neufestsetzung nicht bis zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres erfolgt. 1

§ 3
Höchstbetrag des Gebührenanteils

(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 300 EUR nicht übersteigen.

(2) Der Höchstbetrag des einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteils beträgt im Kalenderjahr 2007 19 100 EUR. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag überschritten, verbleiben dem Gerichtsvollzieher 50 Prozent des Mehrbetrages. Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils ein Betrag von 4 775 EUR zugrunde zu legen ist.

(3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet seine Beschäftigung im Laufe des Haushaltsjahres aus sonstigen Gründen, ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Fall

1.
für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,
2.
für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und
3.
für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel

des Höchstbetrages nach Absatz 2.

(4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 EUR für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Stelle eines Gerichtsvollziehers übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Bei Vertretung einer Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieher ist der in Satz 1 genannte Erhöhungsbetrag anteilig zu berücksichtigen.

(5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit werden die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(6) Wird der Gerichtsvollzieher während des Haushaltsjahres versetzt oder erhält er innerhalb eines Haushaltsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag des Gerichtsvollziehers zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

(7) Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet auf Antrag des Gerichtsvollziehers, inwiefern aufgrund eines besonderen Einzelfalls von den Bestimmungen der Absätze 1, 2, 4 und 5 abgewichen wird. 2

§ 4
Abrechnung und Ablieferung der Gebührenanteile

(1) Der Gerichtsvollzieher hat die Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit der Landesjustizkasse vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Er darf darüber nach der Ablieferung der Gebühren verfügen, die der Staatskasse verbleiben.

(2) Der Gerichtsvollzieher kann die Beträge, die er nach § 3 Abs. 2 bis 5 erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern hat, schon vorher bei einer Abrechnung mit der Landesjustizkasse abliefern.

§ 5
Höhe der Aufwandsentschädigung

Die Entschädigung im Sinne des § 2 wird in Höhe von 30 Prozent als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten.

§ 6
Entschädigung bei Verhinderung

(1) Einem Gerichtsvollzieher, der durch Krankheit oder aus anderen Gründen länger als zwei Wochen in der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist, kann für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwandes des Gerichtsvollziehers bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung einer Bürokraft können dem Gerichtsvollzieher erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwandes des Gerichtsvollziehers bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(3) Über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 7
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher und über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Kosten-Verordnung) vom 14. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 670), die zuletzt durch Verordnung vom 21. November 2000 (SächsGVBl. S. 495) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher und über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Kosten-Verordnung) vom 14. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 670), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 8), außer Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2003

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 1, S. 8
    Fsn-Nr.: 242-25

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008