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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 7. November 2000 (SächsGVBl. S. 468), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD)

Vom 7. November 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 26. November 2005

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz –  SächsBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, das Studium und die Prüfung für den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie die Ausbildung und Prüfung für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst.

(2) Soweit in den gemeinsamen und allgemeinen Vorschriften Regelungen über die Ausbildung getroffen werden, gelten diese für das Studium an der Fachhochschule für Polizei Sachsen und das Studium an der Polizei-Führungsakademie entsprechend.

§ 2
Ausbildungsvoraussetzungen

Ein Ausbildungsverfahren kann absolvieren, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis, die Einstellungsvoraussetzungen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Laufbahn der Polizeibeamten des Freistaates Sachsen (Laufbahnverordnung der Polizeibeamten – SächsLVOPol ) vom 22. November 1999 (SächsGVBl. S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und ein Einstellungs- oder Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

§ 3
Ziel der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, handlungskompetente Polizeibeamte auszubilden, sie auf die besondere Verantwortung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorzubereiten und sie zu befähigen, nach ihrer Persönlichkeit, ihren fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit die Aufgaben ihrer Laufbahn rechtskonform, bürgernah, konfliktmindernd sowie selbständig und eigenverantwortlich zu erfüllen. Es soll insbesondere die fachliche, soziale und persönliche Kompetenz der Beamten und die Fähigkeit zur Anpassung an neue Entwicklungen und Aufgaben gefördert werden.

(2) Näheres wird in dem jeweiligen Ausbildungsplan bestimmt, der zu Beginn der Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde in geeigneter Weise bekannt zu machen ist.

Teil 2
Ausbildungsverfahren

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 4
Ausbildungsplan

Die Ausbildungsbehörde legt im Rahmen dieser Rechtsverordnung Inhalt, Umfang und Gliederung der Ausbildung, insbesondere der Ausbildungsfächer, der Ausbildungsabschnitte und der Praktika, die Praktikumsstellen sowie die Formblätter für die Praktikumspläne, die Praktikumsnachweise und die Bestätigung der Eignung oder Nichteignung nach § 10 Abs. 5 fest. Der Ausbildungsplan bedarf der Zustimmung des Landespolizeipräsidiums im Staatsministerium des Innern. Die Ausbildungsbehörde kann Ausführungsregelungen zum Ausbildungsplan treffen.

§ 5
Gliederung

Die Ausbildung gliedert sich in fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsabschnitte und wird bei den Ausbildungsbehörden durchgeführt, soweit in dieser Verordnung keine anderweitige Regelung getroffen wird.

§ 6
Ausbildungspunktzahl

(1) In den während der Ausbildung unterrichteten Ausbildungsfächern wird bis spätestens eine Woche vor jeder Prüfung jeweils eine Fachpunktzahl gebildet. Der Durchschnitt der Fachpunktzahlen ergibt die Ausbildungspunktzahl, die spätestens eine Woche vor jeder Prüfung den Prüfungskandidaten bekannt zu geben ist. Eine Ausbildungspunktzahl wird für den Zeitraum von Beginn der Ausbildung bis zur Laufbahnzwischenprüfung und für den Zeitraum nach der Laufbahnzwischenprüfung bis zur Laufbahnprüfung ermittelt.

(2) Die für die Bestimmung der Fachpunktzahl zu erbringenden Ausbildungsleistungen werden im Ausbildungsplan bestimmt und können schriftlicher, mündlicher oder fachpraktischer Art sein.

(3) Während der Ausbildung für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst werden keine Fachpunktzahlen ermittelt.

§ 7
Bewertung der Ausbildungs- und Prüfungsleistungen

(1) Die während der Ausbildung und Prüfung erbrachten Einzelleistungen sind mit folgenden Punktzahlen und Noten zu bewerten:

Bewertung
Punkte = Leistung

14 bis 15 Punkte
(„sehr gut“)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

11 bis 13 Punkte
(„gut“)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht.

8 bis 10 Punkte
(„befriedigend“)

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.

5 bis 7 Punkte
(„ausreichend“)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

2 bis 4 Punkte
(„mangelhaft“)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

0 bis 1 Punkt
(„ungenügend“)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Wird eine Ausbildungs- oder Prüfungsleistung im Sinne des Absatzes 1 von mehreren Korrektoren oder Prüfern unabhängig bewertet, ist die Punktzahl aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der Korrektoren oder Prüfer bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu ermitteln. Zur Bildung der Einzelnote gilt in diesem Fall Absatz 4 entsprechend.

(3) Bei der Berechnung der Fach-, Ausbildungs- sowie der schriftlichen und mündlichen Prüfungspunktzahl ist die Punktzahl ebenfalls bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu ermitteln.

(4) Zur Bildung der Gesamtnote am Ende der Laufbahnzwischen- und Laufbahnprüfung werden der ermittelten Gesamtpunktzahl ohne Auf- oder Abrundung folgende Noten zugeordnet:

Gesamtnote
Punkte bis Punkte = Prädikat

13,51

bis

15,00 Punkte

=

sehr gut

10,51

bis

13,50 Punkte

=

gut

 7,51

bis

10,50 Punkte

=

befriedigend

 5,00

bis

 7,50 Punkte

=

ausreichend

 2,00

bis

 4,99 Punkte

=

mangelhaft

 0

bis

 1,99 Punkte

=

ungenügend

§ 8
Klausuren

(1) Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(2) Es dürfen nur die von der Ausbildungsbehörde zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Der Klausurtermin und die zugelassenen Hilfsmittel sind bis spätestens eine Woche vor dem Termin bekannt zu geben.

(3) Die Klausuren sind durch haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte oder durch bestellte Korrektoren mit einer Punktzahl zu bewerten. Die Bewertungsgrundlagen, tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe sowie Mängel und Fehler sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf dem Klausurpapier kurz und nachvollziehbar darzulegen.

(4) Wesentliche Grundlagen für die Bewertung der Klausur sind Inhalt und Aufbau. Neben der sachlichen Richtigkeit und der Art der Begründung sind für die Bewertung auch Rechtschreibung, Zeichensetzung, Form und Ausdruck zu berücksichtigen. Bei erheblichen Mängeln nach Satz 2 kann die Benotung um bis zu drei Punkte herabgesetzt werden.

(5) Lösungsschemata und Bewertungsraster sind so zu gestalten, dass die Klausur durch Leistungspunkte bewertet werden kann. Die Umwandlung der Leistungspunkte des Bewertungsrasters in die Punktzahl erfolgt anhand der in der Anlage ersichtlichen Tabelle.

(6) Wird eine Klausur aus Gründen, die der Beamte zu vertreten hat, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie mit null Punkten zu bewerten.

§ 9
Praktikumsstellen

(1) Praktikumsstellen für den mittleren Polizeivollzugsdienst sind die Polizeidirektionen.

(2) Praktikumsstellen für den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sind:

1.
die Polizeipräsidien und Polizeidirektionen,
2.
die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,
3.
das Landeskriminalamt,
4.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei und die Bereitschaftspolizeiabteilungen,
5.
die Landes-Polizeischule,
6.
die Fachhochschule für Polizei Sachsen und
7.
Polizeidienststellen des Bundes und der Länder sowie ausländische Polizeidienststellen.

(3) Praktikumsstellen sind auch Institutionen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes, bei denen nach dem Ausbildungsplan das Praktikum durchgeführt werden kann.

§ 10
Praktika

(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt für den Beamten im Einvernehmen mit den dem Landespolizeipräsidium unmittelbar nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen die konkrete Praktikumsstelle.

(2) Dienststellen und Einrichtungen der Polizei des Freistaates Sachsen, die Praktikumsstellen sind, erstellen im Rahmen des Ausbildungsplanes für die Beamten einen Praktikumsplan und teilen jedem Beamten einen Praxisbetreuer zu, wobei ein Praxisbetreuer mehrere Beamte betreuen kann.

(3) Als Praxisbetreuer darf nur beauftragt werden, wer über die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, nach seiner Persönlichkeit geeignet ist und die Befähigung für die entsprechende oder eine höhere Laufbahngruppe besitzt.

(4) Die Beamten haben während des Praktikums einen Praktikumsnachweis nach Maßgabe des Ausbildungsplanes zu führen.

(5) Erscheint der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung weiterhin für die entsprechende Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes geeignet, bestätigt die Praktikumsstelle im Sinne des Absatz 2 dies im Benehmen mit den Praxisbetreuern nach Ableistung eines jeden Praktikums oder Praktikumsabschnittes dem Beamten und gibt es ihm bekannt. Die Bestätigung ist anschließend an die Ausbildungsbehörde weiterzuleiten. Im Falle der Nichteignung entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Praktikumsstelle und der personalverwaltenden Dienststelle über den weiteren Verlauf der Ausbildung.

(6) Die Organisation und Koordinierung des Praktikums soll im engen Zusammenwirken zwischen Ausbildungsbehörde, Praktikumsstelle und dem Beamten erfolgen. Grundsätzlich ist ein heimatnaher Einsatz vorzusehen.

§ 11
Vorlesungs- und unterrichtsfreie Zeiten

Die vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeiten werden durch die Ausbildungsbehörde bestimmt.

§ 12
Unterbrechung der Ausbildung

Die Ausbildung wird in einem geschlossenen Ausbildungsgang absolviert. In begründeten Einzelfällen kann eine Unterbrechung in der Regel für die Dauer bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr erteilt werden. Jede Unterbrechung bedarf der Einwilligung durch die Ausbildungsbehörde, die im Benehmen mit der personalverwaltenden Dienststelle entscheidet. Die Ausbildungsbehörde bestimmt den Ausbildungsabschnitt, in dem die Ausbildung wieder aufgenommen wird. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz und die Elternzeit bleiben davon unberührt. 2

§ 13
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

(1) Versäumt ein Beamter von einem Ausbildungsabschnitt mehr als ein Viertel der Ausbildungstage durch Krankheit, kann die Ausbildungsbehörde die Wiederholung des Ausbildungsabschnittes zulassen. Es können höchstens zwei Ausbildungsabschnitte und jeder Ausbildungsabschnitt nur einmal wiederholt werden. Die Ausbildungsbehörde kann auf Versäumnisse während der Praktika aus den in Satz 1 genannten Gründen im Einzelfall gleichartige dienstliche Tätigkeiten, die vor der Zulassung zur laufenden Ausbildung im Polizeivollzugsdienst verrichtet wurden, anrechnen.

(2) Ist die Wiederholung eines Ausbildungsabschnittes gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht zulässig, endet die Ausbildung; § 9 Abs. 2 SächsLVOPol gilt entsprechend.

(3) In der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst ist die Wiederholung in der Regel mit dem nachfolgenden Ausbildungsgang, der ein halbes Jahr später begonnen hat, zu absolvieren, so dass der Ausbildungsabschnitt nur zur Hälfte wiederholt wird.

Abschnitt 2
Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst

§ 14
Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist das Präsidium der Bereitschaftspolizei. Die Ausbildung findet in den Polizeifachschulen bei den Bereitschaftspolizeiabteilungen statt.

§ 15
Dauer und Gliederung

Die Ausbildung dauert 30 Monate und gliedert sich in einen zwölfmonatigen Grundkurs, einen zwölfmonatigen Weiterführungskurs mit einem grundsätzlich 16-wöchigen Praktikum und einen sechsmonatigen Abschluss- und Prüfungskurs. Der Grundkurs schließt mit der Laufbahnzwischenprüfung ab. Der Weiterführungskurs sowie der Abschluss- und Prüfungskurs enden mit der Laufbahnprüfung.

§ 15a
Dauer und Gliederung für ehemalige Angehörige der Wachpolizei

Abweichend von § 15 Satz 1 dauert im Fall des § 24 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Sächsische Wachpolizei (SächsWachVO) vom 12. April 2002 (SächsGVBl. S. 151) die Ausbildung für ehemalige Angehörige der Wachpolizei 24 Monate und gliedert sich in einen zehnmonatigen Grundkurs, einen neunmonatigen Weiterführungskurs mit einem grundsätzlich zehnwöchigen Praktikum und einen fünfmonatigen Abschluss- und Prüfungskurs. 3

§ 16
Ausbildungsfächer

(1) Ausbildungsfächer sind:

  1.
Einsatzausbildung, einschließlich Selbstverteidigung,
  2.
Polizeidienstkunde,
  3.
Kriminalistik,
  4.
Eingriffsrecht,
  5.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht,
  6.
Besonderes Polizeirecht,
  7.
Verkehrsrecht,
  8.
ffentliches Dienstrecht,
  9.
Gesellschaftslehre,
10.
Psychologie und Konflikthandhabung,
11.
Kommunikations- und Verhaltenstraining,
12.
Waffen- und Schießausbildung,
13.
Englisch,
14.
Sport,
15.
Berufsethik,
16.
Deutsch,
17.
Erste Hilfe,
18.
Informations- und Kommunikationstechnik und
19.
Kraftfahrausbildung.

(2) Eine Fachpunktzahl in den Ausbildungsfächern Nummer 15 bis 19 wird nicht ermittelt.

Abschnitt 3
Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

§ 17
Studienbehörde

Studienbehörde für das Vorstudium der Polizeikommissaranwärter und für das Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist die Fachhochschule für Polizei Sachsen. Das Vorstudium wird bei der Bereitschaftspolizei durchgeführt.

§ 18
Dauer und Gliederung

(1) Das Studium dauert 36 Monate und gliedert sich in ein dreimonatiges Grundpraktikum, ein zwölfmonatiges Grundstudium, ein neunmonatiges Hauptpraktikum einschließlich eines maximal neunwöchigen Wahlpflichtpraktikums und ein zwölfmonatiges Hauptstudium. Das Grundstudium schließt mit der Laufbahnzwischenprüfung und das Hauptstudium mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Polizeikommissaranwärter absolvieren zusätzlich vor den in Absatz 1 genannten Studienabschnitten ein sechsmonatiges Vorstudium, welches mit einer Laufbahnzwischenprüfung abschließt.

§ 19
Studienfächer

(1) Die Studienfächer für das Grund- und Hauptstudium gliedern sich in Pflicht- und Wahlpflichtfächer.

(2) Pflichtfächer sind:

  1.
Führungslehre,
  2.
Einsatzlehre und Polizeitechnik,
  3.
Sport,
  4.
Schießen,
  5.
Kriminalistik,
  6.
Kriminaltechnik,
  7.
Kriminologie,
  8.
Verkehrslehre,
  9.
Verkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht,
10.
Staatslehre und Verfassungsrecht,
11.
Polizeirecht und allgemeines Verwaltungsrecht,
12.
Öffentliches Dienstrecht,
13.
Materielles und formelles Strafrecht sowie Ordnungswidrigkeitenrecht, Zivilrecht,
14.
Eingriffsrecht,
15.
Politische Bildung,
16.
Psychologie,
17.
Soziologie,
18.
Pädagogik,
19.
Berufsethik,
20.
Informatik,
21.
Betriebswirtschaftslehre und
22.
eine Fremdsprache, wahlweise Englisch, Russisch, Polnisch, Tschechisch oder Sorbisch.

(3) Eine Fachpunktzahl in den Studienfächern Berufsethik und Schießen sowie im Wahlpflichtfach während des Grundstudiums wird nicht ermittelt.

(4) Die Wahlpflichtfächer werden von der Fachhochschule für Polizei Sachsen in dem Studienplan bestimmt. Jeder Beamte wählt zu Beginn des Studiums für die Dauer des gesamten Studiums ein Wahlpflichtfach.

(5) Die Fachhochschule für Polizei Sachsen kann für die Fremdsprachen und die Wahlpflichtfächer eine Mindestteilnehmerzahl festlegen.

(6) Studienfächer für das Vorstudium sind:

  1.
Führung und Einsatz,
  2.
Einsatzausbildung,
  3.
Sport,
  4.
Selbstverteidigung,
  5.
Waffen- und Schießausbildung,
  6.
Informations- und Kommunikationstechnik,
  7.
Foto- und Videotechnik,
  8.
Erste Hilfe,
  9.
Kriminalistik und Kriminologie,
10.
Verkehrslehre und Verkehrsrecht,
11.
Staatslehre und Verfassungsrecht,
12.
Polizeirecht und allgemeines Verwaltungsrecht,
13.
Öffentliches Dienstrecht,
14.
Materielles und formelles Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Zivilrecht,
15.
Politische Bildung,
16.
Psychologisches Training,
17.
Berufsethik und
18.
Fahrausbildung.

Eine Fachpunktzahl wird nur in den Studienfächern Selbstverteidigung und Waffen- und Schießausbildung ermittelt.

Abschnitt 4
Studium für den höheren Polizeivollzugsdienst

§ 20
Studienbehörde

Studienbehörde ist das Landespolizeipräsidium. Das Studium findet an einer Fachhochschule, in der Regel an der Fachhochschule für Polizei Sachsen sowie an der Polizei-Führungsakademie statt.

§ 21
Dauer und Gliederung

(1) Das zweijährige Studium umfasst im ersten Studienjahr ein zehnmonatiges fachtheoretisches Studium an der Fachhochschule für Polizei Sachsen und ein zweimonatiges Praktikum. Das zweite Studienjahr wird an der Polizei-Führungsakademie durchgeführt und schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Inhalt und Umfang des Studiums richten sich nach dem Studienplan der Polizei-Führungsakademie für die einheitliche Ausbildung der Anwärter des höheren Polizeivollzugsdienstes.

§ 22
Studienfächer

Studienfächer sind:

  1.
Führungslehre,
  2.
Organisationswissenschaften,
  3.
Wirtschaftswissenschaften,
  4.
Einsatzlehre,
  5.
Kriminalistik,
  6.
Kriminologie,
  7.
Verkehrslehre,
  8.
Polizeitechnik,
  9.
Rechtswissenschaften,
10.
Sozialwissenschaften und
11.
Berufsethik.

Das Studienfach Wirtschaftswissenschaften wird erst ab dem zweiten Studienjahr gelehrt.

§ 23
Studienleistungen

Während des ersten Studienjahres sind an der Fachhochschule für Polizei Sachsen im Rahmen der Studienfächer drei fachbezogene und zwei fächerübergreifende 300-minütige Klausuren zu fertigen. Des Weiteren ist eine Seminararbeit in einem Bearbeitungszeitraum von sechs Wochen zu erstellen, mündlich darzustellen und in der anschließenden Diskussion im Seminar zu vertreten. Die Darstellung und Diskussion der Seminararbeit soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten betragen. Das Thema der Seminararbeit ist von den Beamten aus einem von der Fachhochschule für Polizei Sachsen zu erstellenden Themenkatalog auszuwählen. Als mündliche Studienleistung ist eine mindestens 20 und höchstens 30-minütige Präsentation zu erbringen. Näheres regelt die Fachhochschule für Polizei Sachsen im Studienplan.

§ 24
Zulassung zum zweiten Studienjahr

(1) Die Studienbehörde stellt am Ende des ersten Studienjahres fest, ob die Beamten das Studienziel erreicht haben.

(2) Das Studienziel ist erreicht, wenn

1.
der Durchschnitt der Studienleistungen mindestens fünf Punkte beträgt,
2.
nicht mehr als zwei Klausuren mit weniger als fünf Punkten,
3.
keine Klausur mit weniger als zwei Punkten und
4.
die Seminararbeit mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.

(3) Wer das Studienziel nicht erreicht hat, kann innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung der Nichterreichung die nicht erfolgreich erbrachten Studienleistungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 einmal wiederholen.

(4) Wer an dem Studium an der Fachhochschule für Polizei Sachsen teilgenommen hat, erhält eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen. Eine Mehrfertigung der Bescheinigung ist der Studienbehörde vorzulegen und zu den Personalakten zu nehmen.

§ 25
Polizeireferendare

Polizeireferendare absolvieren vor dem zweijährigen Studium an der Fachhochschule für Polizei und der Polizei-Führungsakademie gemäß §§ 20 bis 24 eine sechsmonatige polizeifachliche Unterweisung nach Maßgabe des Staatsministeriums des Innern.

Teil 3
Prüfungsverfahren

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 26
Zweck der Prüfungen

(1) Mit der Laufbahnzwischenprüfung wird festgestellt, ob der Beamte sich die für den Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat und der weitere erfolgreiche Ausbildungsverlauf gewährleistet ist.

(2) Mit der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob der Beamte sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind.

§ 27
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

(1) Prüfungsbehörde ist für

1.
den mittleren Polizeivollzugsdienst das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
2.
das Vorstudium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und das Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst die Fachhochschule für Polizei Sachsen,
3.
den höheren Polizeivollzugsdienst das Landespolizeipräsidium, wobei die Durchführung der Laufbahnprüfung gemäß der Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst vom 16. Dezember 1980 (GVBl. NW 1981 S. 234), zuletzt geändert am 20. März 1996 (GVBl. NW 1996 S. 263), in der jeweils geltenden Fassung der Polizei-Führungsakademie obliegt und sie insoweit die Aufgaben der Prüfungsbehörde sowie der Prüfungsorgane wahrnimmt.

(2) Der Prüfungsbehörde obliegt die Zulassung zur Prüfung und zur Wiederholungsprüfung. Sie bestellt – mit Ausnahme des Vorsitzenden bei der Laufbahnprüfung – die anderen Mitglieder der Prüfungsorgane sowie deren Stellvertreter für ein Jahr und bestimmt Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Zeit und Ort sind den Prüfungskandidaten durch Aushang oder schriftliche Mitteilung bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Die Prüfungsbehörde bestimmt die Prüfungsaufgaben, welche dem Inhalt des Ausbildungsplanes entsprechen müssen, und legt fest, ob und welche Hilfsmittel für die Prüfung zugelassen sind. Die Hilfsmittel sind von den Prüfungskandidaten selbst zu stellen. Näheres zum Prüfungsverfahren wird schriftlich oder durch Aushang mitgeteilt.

(3) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss und die Prüfungskommission. Die Mitglieder der Prüfungsorgane sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Prüfungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit, wobei jede Stimme gleiches Gewicht besitzt; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

§ 28
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Das Staatsministerium des Innern bestellt für die Laufbahnprüfung den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Prüfung und der Wiederholungsprüfung sowie die Koordination und Kontrolle der Tätigkeiten der Prüfungskommissionen. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

§ 29
Prüfungskommission

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung wird durch die Prüfungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen gebildet.

(2) Eine Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Das Staatsministerium des Innern bestellt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende einer Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung; er soll nicht zugleich Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein.

§ 30
Schriftführer

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsorgans bestellt für das Prüfungsorgan einen Schriftführer und dessen Stellvertreter. Zum Schriftführer einer Prüfungskommission sowie zu dessen Stellvertreter sind Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen.

(2) Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung. Er hat über den Prüfungsverlauf und über alle Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsorgans Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 31
Zulassung zur Prüfung

Zu der Laufbahnzwischenprüfung und zu der Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer eine dem Ausbildungsplan entsprechende Ausbildung absolviert hat. Dies gilt, soweit im Nachfolgenden keine anderweitige Regelung getroffen wird. Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Laufbahnprüfung ist zudem die erfolgreich abgelegte Laufbahnzwischenprüfung.

§ 32
Durchführung der Prüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus. Die Laufbahnzwischenprüfung besteht nur aus schriftlichen Prüfungsleistungen.

§ 33
Leitung und Ablauf der schriftlichen Prüfungen

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die schriftliche Prüfung. Er bestellt Erst- und Zweitkorrektoren für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Für die schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Laufbahnzwischen- und Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst werden die Erst- und Zweitkorrektoren von der Prüfungsbehörde bestimmt.

(2) An jedem Prüfungstag ist nur eine Klausur zu stellen; frühestens nach zwei aufeinander folgenden Prüfungstagen darf ein prüfungsfreier Tag folgen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt für die einzelnen Prüfungsräume das erforderliche Aufsichtspersonal. Die Erst- und Zweitkorrektoren dürfen nicht zur Aufsicht in der Prüfungsklausur eingesetzt werden, für die sie als Korrektoren bestellt sind.

(4) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten und für jeden Prüfungstag getrennt in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Der Aufsichtführende öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Prüfungskandidaten.

(5) Die Prüfungskandidaten versehen ihre Prüfungsklausur anstelle ihres Namens mit einer zugeteilten Kennziffer, die jeweils vor Beginn der Prüfungsklausur durch Ziehung ermittelt wird. Während der Prüfung wird ein der Kennziffer entsprechender Platz eingenommen.

(6) Prüfern und Korrektoren darf die Zuordnung der Namen der Prüfungskandidaten zu den Kennziffern nicht bekannt gegeben werden. Die Prüfungskandidaten dürfen in der Klausurlösung keine Hinweise aufnehmen, die den Rückschluss auf ihre Person zulassen; ansonsten ist die Klausur mit null Punkten zu bewerten.

(7) Der Aufsichtführende vermerkt zur Verhinderung einer unzulässigen Verlängerung der Bearbeitungszeit den Zeitpunkt der Abgabe auf jeder Prüfungsklausur und bestätigt dies durch Namenszeichen.

§ 34
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden von Erst- und Zweitkorrektoren selbständig und voneinander unabhängig bewertet. Die Bewertungsgrundlagen, tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe sind auf einem gesonderten Blatt darzulegen.

(2) Im Rahmen der Laufbahnzwischenprüfung sowie der Ausbildung für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen oder höheren Dienst werden die schriftlichen Prüfungsleistungen nur von einem Korrektor bewertet. Sind die schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, ist eine weitere Bewertung durch einen Zweitkorrektor vorzunehmen.

(3) Weichen die Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors um nicht mehr als drei Punktzahlen voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen als erreichte Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt, sofern die Korrektoren sich nicht auf Bewertungen einigen können, die höchstens drei Punkte voneinander abweichen, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertung der Korrektoren die Punktzahl fest.

§ 35
Bekanntgabe des Ergebnisses
der schriftlichen Prüfungen

(1) Das Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung soll dem Prüfungskandidaten zwei Wochen, spätestens jedoch eine Woche, vor Beginn seiner mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben werden.

(2) Das Ergebnis der Laufbahnzwischenprüfung ist dem Prüfungskandidaten mit dem Gesamtergebnis spätestens acht Wochen nach der schriftlichen Prüfung schriftlich bekannt zu geben.

§ 36
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer die schriftlichen Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht hat.

(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind erfolgreich erbracht, wenn:

1.
die durchschnittliche Punktzahl aller schriftlichen Prüfungsleistungen mindestens fünf Punkte beträgt,
2.
nicht mehr als zwei schriftliche Prüfungsleistungen mit weniger als fünf Punkten und
3.
keine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als zwei Punkten bewertet wurden.

Für die Laufbahnprüfung nach § 55 Abs. 1 ist zudem in den Prüfungsfächern gemäß Nummer 4 oder 5 eine schriftliche Prüfungsleistung von mindestens fünf Punkten erforderlich.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung trifft der Prüfungsausschuss und soll dem Prüfungskandidaten zwei Wochen, spätestens eine Woche, vor seiner mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben werden.

(4) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 37
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet in Form einer fächerübergreifenden Gruppenprüfung oder als fächerübergreifende fachpraktische Einzelprüfung statt.

(2) Der Prüfungstermin soll dem Prüfungskandidaten zwei Wochen, spätestens jedoch eine Woche, vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich oder durch Aushang bekannt gegeben werden.

(3) In der fächerübergreifenden Gruppenprüfung sind in der Regel vier Prüfungskandidaten zusammen zu prüfen. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsbehörde.

(4) Für jeden Prüfungskandidaten ist über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die die Bewertungsgrundlagen und tragenden Erwägungen nachvollziehbar wiedergeben soll.

(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission das Ergebnis der mündlichen Prüfung bekannt.

§ 38
Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Die Gesamtpunktzahl der Prüfung (Gesamtergebnis) setzt sich – soweit nichts anderes bestimmt ist – aus der Ausbildungspunktzahl nach § 6 (Ausbildungsergebnis), dem schriftlichen Prüfungsergebnis (schriftliche Prüfungspunktzahl), aus der Gesamtpunktzahl der Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Grundkurses oder -studiums sowie dem mündlichen Prüfungsergebnis (mündlichen Prüfungspunktzahl) zusammen und wird bis auf zwei Dezimalstellen berechnet.

(2) Die schriftliche Prüfungspunktzahl ergibt sich aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsleistungen.

(3) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Grundkurses setzt sich zu 70 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl und zu 30 Prozent aus der Ausbildungspunktzahl zusammen.

(4) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Vorstudiums ergibt sich aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl und der Ausbildungspunktzahl. Die schriftliche Prüfungspunktzahl ist mit 80 Prozent und die Ausbildungspunktzahl mit 20 Prozent zu gewichten.

(5) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Grundstudiums setzt sich zu 70 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl und zu 30 Prozent aus der Ausbildungspunktzahl zusammen.

(6) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst setzt sich zu 50 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl, zu 20 Prozent aus der mündlichen Prüfungspunktzahl und zu je 15 Prozent aus der Gesamtpunktzahl der Laufbahnzwischenprüfung und der Ausbildungspunktzahl bis zur Laufbahnprüfung zusammen.

(7) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst setzt sich zu 60 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl, zu 10 Prozent aus der mündlichen Prüfungspunktzahl und zu je 15 Prozent aus der Gesamtpunktzahl der Laufbahnzwischenprüfung und der Ausbildungspunktzahl bis zur Laufbahnprüfung zusammen.

(8) Die Laufbahnzwischen- oder Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß § 36 Abs. 2 erfolgreich erbracht wurden und die Gesamtpunktzahl mindestens fünf Punkte beträgt. Bei bestandener Laufbahnzwischen- oder Laufbahnprüfung wird aus der Gesamtpunktzahl gemäß § 7 Abs. 4 eine Gesamtnote gebildet.

(9) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist dem Prüfungskandidaten bis spätestens drei Wochen nach seiner mündlichen Prüfung durch Bescheid bekannt zu geben.

§ 39
Anwesenheitsrecht

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums des Innern, der Leiter der Ausbildungs- oder Prüfungsbehörde und ein Mitglied der jeweils zuständigen Personalvertretung können bei der Prüfung anwesend sein. Die Prüfungskommission kann weiteren Personen, die ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit während der Prüfung gestatten. Mit Einverständnis der Prüfungskandidaten kann die Prüfungskommission anderen Personen außer Prüfungskandidaten die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, wenn dies der Vorbereitung oder der Durchführung künftiger Prüfungen dient. Bei Beratungen der Prüfungsorgane dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 40
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt ein Prüfungskandidat einer Prüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses fern oder tritt er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung als nicht durchgeführt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfungskandidat durch Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen kann. Im Krankheitsfall ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses von dem Prüfungskandidaten unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfungsausschuss soll die Vorlage eines polizei- oder amtsärztlichen Attestes verlangen.

(3) Hat sich der Prüfungskandidat in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einem Teil der schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt von diesem Teil der Prüfung wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden.

(4) Wer mit Zustimmung des Prüfungsausschusses der Prüfung ferngeblieben oder von ihr vor Beginn der ersten Prüfungsleistung zurückgetreten ist, kann diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes ablegen.

(5) Für Prüfungskandidaten, die an Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung teilgenommen haben und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses der weiteren Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, kann die Prüfungsbehörde, abweichend von Absatz 4, nach Wegfall des Hinderungsgrundes, eine Nachprüfung bestimmen. Die Prüfungsbehörde kann bestimmen, dass bereits abgelegte Teile der Prüfung bei der späteren Nachprüfung angerechnet werden.

§ 41
Täuschungshandlung,
sonstiger Verstoß gegen die Ordnung

(1) Unternimmt es ein Prüfungskandidat, das Prüfungsergebnis durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder unzulässige Hilfe Anderer zu beeinflussen oder begeht sonst einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung, ist die Prüfungsleistung mit null Punkten zu bewerten. Dies gilt auch für das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben sowie für die Beihilfe zu einer Handlung nach Satz 1.

(2) Dem Prüfungskandidaten ist Gelegenheit zu geben, die Prüfungsaufgabe weiter zu bearbeiten, insbesondere, wenn Zweifel hinsichtlich der Handlung bestehen; nicht zugelassene Hilfsmittel sind sicherzustellen. Nach Abgabe der Prüfungsklausur ist in aller Kürze die Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet dessen Vorsitzender.

(3) In schweren Fällen des Absatzes 1 kann der Prüfungsausschuss den Prüfungskandidaten von der Prüfung ausschließen. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn es ein Prüfungskandidat unternimmt, das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder Prüfer zu beeinflussen oder nachträglich den Inhalt einer Prüfungsklausur oder Hausarbeit zu verändern.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass während der Prüfung die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlagen, kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote der Prüfung abändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Dies gilt nicht, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Entscheidung der Prüfungsbehörde ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung durch die Prüfungsbehörde von dem zugrunde liegenden Sachverhalt zulässig und ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 42
Zeugnis, Bescheinigung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis, das die Fachpunktzahlen der Ausbildungsfächer, die Ausbildungspunktzahlen sowie die schriftlichen Prüfungsleistungen, die schriftliche und mündliche Prüfungspunktzahl und die Gesamtpunktzahl sowie die Gesamtnote enthält.

(2) Ein Prüfungskandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wurde, der Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten ist, erhält hierüber auf Antrag eine Bescheinigung der Prüfungsbehörde, die den Grund des Nichtbestehens der Prüfung sowie die in Absatz 1 genannten und bereits erbrachten Punktzahlen enthält.

§ 43
Prüfungsakte

(1) Die Prüfungsakte wird bei der Prüfungsbehörde, für die Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bei der jeweiligen Bereitschaftspolizeiabteilung geführt. Die Prüfungsniederschriften, Mehrfertigungen der Zeugnisse und Prüfungsbescheide oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen, die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie sonstige Entscheidungen der Prüfungsorgane sind Bestandteil der Prüfungsakte.

(2) Der Prüfungskandidat kann innerhalb eines Jahres, frühestens zwei Wochen nach Beendigung der Prüfung, auf schriftlichen Antrag an die Prüfungsbehörde seine Prüfungsakte unter Aufsicht einsehen.

(3) Die Prüfungsbehörde kann nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Prüfung die Prüfungsakte vernichten oder auf schriftlichen Antrag dem jeweiligen Beamten aushändigen.

§ 44
Widerspruch

(1) Gegen die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung findet das Widerspruchsverfahren statt.

(2) Über den Widerspruch entscheidet der Leiter der Prüfungsbehörde.

§ 45
Wiederholung, Nichtbestehen

(1) Hat der Prüfungskandidat eine Laufbahnzwischen- oder Laufbahnprüfung nicht bestanden, darf er jede Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung findet innerhalb von vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung statt. Im Falle der Wiederholung der Laufbahnprüfung verlängert sich die Ausbildung entsprechend.

(2) Auf Antrag erlässt die Prüfungsbehörde für die Wiederholungsprüfung dem Prüfungskandidaten – sofern vorgesehen – die Anfertigung der Hausarbeit, soweit diese mit 5,00 Punkten oder besser bewertet wurde.

(3) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, endet die Ausbildung. Für Polizeikommissaranwärter und Polizeireferendare, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden aber die Zulassung zur mündlichen Prüfung erreicht haben, kann durch das Landespolizeipräsidium auf Vorschlag der Prüfungsbehörde gemäß § 9 Abs. 4 SächsLVOPol die Laufbahnbefähigung für die nächstniedere Laufbahngruppe zuerkannt werden, sofern die persönliche Eignung für eine Tätigkeit im mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienst festgestellt ist.

Abschnitt 2
Laufbahnzwischen- und Laufbahnprüfung für den
mittleren Polizeivollzugsdienst

§ 46
Prüfungsausschuss

Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Abteilungsführer oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden sowie dem Leiter der Polizeifachschule und einem Fachlehrer als Beisitzern.

§ 47
Prüfungskommission

Vorsitzender einer Prüfungskommission kann ein Fachbereichsleiter oder ein Fachlehrer sein. Als Beisitzer sind ein Fachlehrer und ein Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes einer Polizeidienststelle zu bestellen.

§ 48
Zulassung zur Laufbahnzwischenprüfung

Für die Zulassung zur Laufbahnzwischenprüfung ist der Nachweis über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B erforderlich. Der Nachweis ist bis spätestens zwei Wochen vor der Zulassungsentscheidung zu erbringen; über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsbehörde. Kann der Nachweis der Fahrerlaubnis Klasse B nicht erbracht werden, endet die Ausbildung; § 9 Abs. 2 SächsLVOPol gilt entsprechend.

§ 49
Laufbahnzwischenprüfung

Die Prüfungsleistungen bestehen aus fünf 120-minütigen Klausuren. Prüfungsfächer sind:

1.
Eingriffsrecht,
2.
Gesellschaftslehre,
3.
Kriminalistik,
4.
Öffentliches Dienstrecht,
5.
Polizeidienstkunde,
6.
Psychologie und Konflikthandhabung,
7.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht,
8.
Besonderes Polizeirecht und
9.
Verkehrsrecht.

Die Prüfungsbehörde wählt aus den oben genannten Prüfungsfächern die Fächer oder Verbindungen von bis zu drei dieser Fächer, in denen die Prüfungsklausuren zu fertigen sind und gibt sie zwei Wochen vor dem Klausurtermin bekannt.

§ 50
Laufbahnprüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen bestehen aus fünf 180-minütigen Klausuren. Prüfungsfächer sind:

1.
Eingriffsrecht,
2.
Gesellschaftslehre,
3.
Kriminalistik,
4.
Polizeidienstkunde,
5.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht sowie besonderes Polizeirecht und
6.
Verkehrsrecht,

Die Prüfungsbehörde wählt aus den oben genannten Prüfungsfächern die Fächer oder Fächerverbindungen, in denen die Prüfungsklausuren zu fertigen sind und gibt sie zwei Wochen vor dem Klausurtermin bekannt.

(2) Die mündliche Prüfung wird als fächerübergreifende fachpraktische Einzelprüfung in den in § 16 aufgeführten Ausbildungsfächern durchgeführt. Sie soll 45 Minuten betragen. Ist kein gesichertes Bild über die fachpraktische Prüfungsleistung zu erhalten, kann der fachpraktische Prüfungsteil um höchstens 15 Minuten verlängert werden.

Abschnitt 3
Laufbahnzwischen- und Laufbahnprüfung für den
gehobenen Polizeivollzugsdienst

§ 51
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vertreter des Staatsministeriums des Innern, dem Rektor oder Prorektor der Fachhochschule für Polizei Sachsen als Vorsitzenden, einem Fachbereichsleiter sowie einem Angehörigen des hauptamtlichen Lehrpersonals als Beisitzer. Als Stellvertreter der Beisitzer können nur Angehörige des hauptamtlichen Lehrpersonals der Fachhochschule für Polizei Sachsen eingesetzt werden. Die Prüfungsbehörde kann davon Ausnahmen zulassen.

(2) Für die Laufbahnzwischenprüfung am Endes des Vorstudiums sind als Beisitzer zwei Vertreter der Bereitschaftspolizei Sachsen zu bestellen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter müssen die Befähigung für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst oder den gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 52
Prüfungskommission

Vorsitzender einer Prüfungskommission kann sein:

1.
ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
2.
der Rektor,
3.
der Prorektor,
4.
ein Fachbereichsleiter,
5.
ein Professor,
6.
ein Dozent,
7.
eine hauptamtliche Lehrkraft des höheren Polizeivollzugsdienstes oder
8.
der Leiter einer Polizeidienststelle.

Als Beisitzer der Prüfungskommission sind eine hauptamtliche Lehrkraft der Fachhochschule für Polizei Sachsen und ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes einer Polizeidienststelle zu bestellen.

§ 53
Zulassung zur Laufbahnzwischenprüfung

Für die Zulassung zur Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Vorstudiums ist der Nachweis über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B erforderlich sowie eine Bewertung von mindestens fünf Punkten im Studienfach Waffen- und Schießausbildung. Der Nachweis ist bis spätestens zwei Wochen vor der Zulassungsentscheidung zu erbringen; über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsbehörde. Kann der Nachweis der Fahrerlaubnis Klasse B nicht erbracht oder die Mindestleistung im Studienfach Waffen- und Schießausbildung nicht erreicht werden, endet das Studium. § 9 Abs. 2 SächsLVOPol gilt entsprechend.

§ 54
Laufbahnzwischenprüfungen

(1) Die Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Vorstudiums besteht aus fünf 120-minütigen Klausuren in den nachfolgenden Prüfungsfächern:

1.
Staatslehre und Verfassungsrecht,
2.
Polizeirecht und allgemeines Verwaltungsrecht,
3.
Materielles und formelles Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Zivilrecht,
4.
Kriminalistik und Kriminologie und
5.
Verkehrslehre und Verkehrsrecht.


Die Prüfungsbehörde gibt die Prüfungsfächer, in denen die Prüfungsklausuren zu fertigen sind, zwei Wochen vor dem Klausurtermin bekannt.

(2) Die Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Grundstudiums besteht aus einer Hausarbeit und sechs 240-minütigen Klausuren in den nachfolgenden Prüfungsfächern oder Verbindungen aus zwei dieser Fächer:

1.
Führungslehre, Einsatzlehre, Polizeitechnik,
2.
Kriminalistik, Kriminaltechnik,
3.
Verkehrslehre, Verkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht,
4.
Staatslehre, Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Polizeirecht, öffentliches Dienstrecht,
5.
Materielles- und formelles Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und
6.
ein gesellschaftswissenschaftliches Studienfach nach § 19 Abs. 2 Nr. 15 bis 18 oder einer Verbindung aus diesen Fächern nach Festlegung der Fachhochschule für Polizei Sachsen.

Die Prüfungsbehörde gibt die Prüfungsfächer oder Fächerverbindungen, in denen die Prüfungsklausuren zu fertigen sind, zwei Wochen vor dem Klausurtermin bekannt.

(3) Die Hausarbeit schreiben die Prüfungskandidaten in einem Studienfach ihrer Wahl innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen. Der Termin wird von der Prüfungsbehörde bestimmt und zwei Wochen vor Bearbeitungsbeginn durch Aushang bekannt gegeben.

§ 55
Laufbahnprüfung

(1) Als schriftliche Prüfungsleistungen sind acht 300-minütige Klausuren in den nachfolgenden Prüfungsfächern zu schreiben:

1.
Führungslehre, Einsatzlehre und Polizeitechnik,
2.
Verkehrslehre und Verkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht,
3.
Kriminalistik und Kriminologie,
4.
Verfassungsrecht, Polizeirecht und allgemeines Verwaltungsrecht,
5.
Materielles- und formelles Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Zivilrecht,
6.
Politische Bildung,
7.
Psychologie und
8.
Wahlpflichtfach.

Aus den Prüfungsfächern nach Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 können auch Fächerverbindungen für die Klausuren gebildet werden. Die Prüfungsbehörde gibt die Prüfungsfächer oder Fächerverbindungen, in denen die Prüfungsklausuren zu fertigen sind, zwei Wochen vor dem Klausurtermin bekannt.

(2) Die mündliche Prüfung wird als fächerübergreifende Gruppenprüfung in den in Absatz 1 genannten schriftlichen Prüfungsfächern durchgeführt. Sie soll je Prüfungskandidat mindestens 30 und höchstens 45 Minuten betragen.

§ 56
Diplomierung

(1) Nach bestandener Laufbahnprüfung besteht die Möglichkeit an der Fachhochschule für Polizei Sachsen zu dem staatlichen Abschluss zusätzlich den Diplomgrad zu erwerben.

(2) Die Fachhochschule für Polizei Sachsen verleiht den Diplomgrad mit der Bezeichnung „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ aufgrund einer bestandenen Laufbahnprüfung und einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung in Form einer Diplomarbeit. Näheres regelt die Fachhochschule für Polizei Sachsen durch Satzung.

Abschnitt 4
Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst

§ 57
Anzuwendende Vorschriften

Die Laufbahnprüfung wird nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst vom 16. Dezember 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1996 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.

§ 58
Wiederholung

Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann zum nächstmöglichen Termin, frühestens nach Wiederholung des zweiten Studienjahres einmal wiederholt werden.

Teil 4
Prüfungserleichterter Aufstieg

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 59
Allgemeines

Soweit im Nachfolgenden keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, sind die allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung zum Ausbildungs- und Prüfungsverfahren sowie die Vorschriften für die jeweilige Laufbahngruppe anzuwenden.

§ 60
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, den Beamten, die zum prüfungserleichterten Aufstieg zugelassen werden sollen, die grundlegenden fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die nächsthöhere Laufbahngruppe zu vermitteln.

§ 61
Ausbildungs- und Prüfungsbehörde

Ausbildungs- und Prüfungsbehörde ist die Fachhochschule für Polizei Sachsen.

§ 62
Aufstiegsprüfung

(1) Die Ausbildungszeit schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Mit der Prüfung wird festgestellt, ob der Beamte sich, aufbauend auf seine bisherige Berufstätigkeit, die Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind.

(2) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil geht dem mündlichen Prüfungsteil voraus.

§ 63
Zulassung zur mündlichen Prüfung

Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfungspunktzahl mindestens fünf Punkte erreicht und in keiner Prüfungsklausur weniger als zwei Punkte erhalten hat. Die schriftliche Prüfungspunktzahl wird aus dem Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsleistungen ermittelt.

§ 64
Bestehen der Prüfung und Zeugnis

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens fünf Punkte beträgt.

(2) Wer die Aufstiegsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die Prüfung mit der schriftlichen und mündlichen Prüfungspunktzahl sowie der Gesamtpunktzahl und -note.

§ 65
Erholungsurlaub

In der Regel soll Erholungsurlaub in der Zeit während des Praktikums, während des prüfungserleichterten Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht gewährt werden. Ausnahmen hiervon können in begründeten Einzelfällen durch die personalverwaltende Dienststelle im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde gewährt werden. Die Ausbildungsbehörde informiert die Praktikumsstelle über den gewährten Urlaub.

§ 66
Versäumnis

Versäumt der Beamte mehr als ein Viertel der Ausbildungstage der fachtheoretischen Ausbildung aufgrund von Krankheit, kann die Ausbildungsbehörde die einmalige Wiederholung der Ausbildung bei dem nachfolgenden Ausbildungsgang zulassen.

Abschnitt 2
Prüfungserleichterter Aufstieg in den
gehobenen Polizeivollzugsdienst

§ 67
Dauer und Gliederung

Die Ausbildung dauert sechs Monate und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. Die Ausbildung gliedert sich in einen viermonatigen fachtheoretischen Teil an der Fachhochschule für Polizei Sachsen, welcher in zwei Ausbildungsabschnitte unterteilt werden kann, und einen zweimonatigen fachpraktischen Teil.

§ 68
Praktikumsstellen

Praktikumsstellen sind die Polizeidirektionen. Die Ausbildungsbehörde kann im Benehmen mit dem Landespolizeipräsidium andere Praktikumsstellen im Ausbildungsplan bestimmen.

§ 69
Ausbildungsfächer

Ausbildungsfächer sind:

  1.
Einsatzlehre und Polizeitechnik,
  2.
Führungslehre,
  3.
Sport,
  4.
Kriminalistik,
  5.
Kriminaltechnik,
  6.
Kriminologie,
  7.
Verkehrslehre,
  8.
Verkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht,
  9.
Staatslehre und Verfassungsrecht,
10.
Polizeirecht und allgemeines Verwaltungsrecht,
11.
Materielles und formelles Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Zivilrecht,
12.
Öffentliches Dienstrecht,
13.
Politische Bildung,
14.
Berufsethik,
15.
Psychologie,
16.
Informatik und
17.
Betriebswirtschaftslehre.


§ 70
Aufstiegsprüfung

Die schriftlichen Prüfungsleistungen bestehen aus zwei fächerübergreifenden 180-minütigen Klausuren. Die Prüfungsbehörde wählt aus den Ausbildungsfächern Fächer oder Fächerverbindungen, in denen die Klausuren anzufertigen sind, aus und gibt sie den Prüfungskandidaten zwei Wochen vor dem Klausurtermin bekannt. Die mündliche Prüfung besteht für jeden Prüfungskandidaten aus einer 20-minütigen fächerübergreifenden Prüfung. Sie soll als Gruppenprüfung mit vier Kandidaten durchgeführt werden.

§ 71
Gesamtergebnis der Prüfung

Die Gesamtpunktzahl setzt sich zu 70 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl und zu 30 Prozent aus der mündlichen Prüfungspunktzahl zusammen.

Abschnitt 3
Prüfungserleichterter Aufstieg in den
höheren Polizeivollzugsdienst

§ 72
Dauer und Gliederung

Die Ausbildung dauert ein Jahr und schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Die Ausbildung gliedert sich in einen achtmonatigen fachtheoretischen Teil an der Fachhochschule für Polizei Sachsen und einen viermonatigen fachpraktischen Teil, welcher in zwei Ausbildungsabschnitte unterteilt werden kann.

§ 73
Praktikumsstellen

Praktikumsstellen sind:

1.
das Landespolizeipräsidium,
2.
die Polizeipräsidien und die Polizeidirektionen,
3.
die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,
4.
das Landeskriminalamt und
5.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei.

Die Ausbildungsbehörde kann im Benehmen mit dem Landespolizeipräsidium andere Praktikumsstellen im Ausbildungsplan bestimmen.

§ 74
Ausbildungsfächer

Ausbildungsfächer sind:

  1.
Einsatzlehre und Polizeitechnik,
  2.
Führungslehre,
  3.
Sport,
  4.
Kriminalistik,
  5.
Kriminologie,
  6.
Verkehrslehre,
  7.
Verkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht,
  8.
Staatslehre und Verfassungsrecht,
  9.
Polizeirecht und allgemeines Verwaltungsrecht,
10.
Materielles und formelles Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Zivilrecht,
11.
Eingriffsrecht,
12.
Öffentliches Dienstrecht,
13.
Politische Bildung,
14.
Psychologie,
15.
Berufsethik,
16.
Informatik und
17.
Betriebswirtschaftslehre.

§ 75
Aufstiegsprüfung

Die schriftlichen Prüfungsleistungen bestehen aus einer Hausarbeit und zwei fächerübergreifenden 240-minütigen Klausuren. Die Prüfungsbehörde wählt aus den in § 74 genannten Ausbildungsfächern Fächer oder Fächerverbindungen aus diesen, in denen die Klausuren anzufertigen sind, aus und gibt sie den Prüfungskandidaten zwei Wochen vor dem Klausurtermin bekannt. Die Hausarbeit ist in einem Bearbeitungszeitraum von sechs Wochen zu erstellen. Das Thema der Hausarbeit ist von den Prüfungskandidaten aus einem von der Fachhochschule für Polizei Sachsen zu erstellenden Themenkatalog auszuwählen. Die mündliche Prüfung besteht für jeden Prüfungskandidaten aus einer mindestens 30- und höchsten 45-minütigen Prüfung und soll als Gruppenprüfung mit vier Kandidaten fächerübergreifend durchgeführt werden.

§ 76
Gesamtergebnis der Prüfung

Die Gesamtpunktzahl setzt sich zu 20 Prozent aus der Punktzahl der Hausarbeit, zu 50 Prozent aus der durchschnittlichen Punktzahl der Prüfungsklausuren und zu 30 Prozent aus der Punktzahl der fächerübergreifenden mündlichen Prüfung zusammen.

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 77
Übergangsbestimmungen

(1) Beamte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Polizeivollzugsdienst vom 1. August 1995, zuletzt geändert am 23. Juli 1998, ihre Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes begonnen haben, schließen die Ausbildung nach bisherigem Recht ab.

(2) Der 5. und 6. Studienjahrgang an der Fachhochschule für Polizei Sachsen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst schließt das Studium nach den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (VwV Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst – VwVAPgPVD) vom 29. Juni 1999 ab.

(3) Beamte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ihr Studium für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes nach den Bestimmungen der Vorläufigen Richtlinie über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst (Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinie für den höheren Polizeivollzugsdienst – VorlAPrRPolhD) vom 28. Oktober 1996 begonnen haben, schließen ihr Studium nach bisher geltenden Bestimmungen ab.

§ 78
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft.

Dresden, den 7. November 2000

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlage
(zu § 8 Abs. 5)

Anlage zu § 8 Abs. 5
Prozentanteile Punktzahl
Prozent-Anteil der
Leistungspunkte
Punktzahl

unter
100
 93,7
bis
bis
93,7
87,5
15
14
unter
unter
unter
 87,5
 83,4
 79,2
bis
bis
bis
83,4
79,2
75,0
13
12
11
unter
unter
unter
 75,0
 70,0
 66,7
bis
bis
bis
70,0
66,7
62,5
10
 9
 8
unter
unter
unter
 62,5
 58,4
 54,2
bis
bis
bis
58,4
54,2
50,0
 7
 6
 5
unter
unter
unter
 50,0
 41,7
 33,4
bis
bis
bis
41,7
33,4
25,0
 4
 3
 2
unter
unter
 25,0
 12,5
bis
bis
12,5
 0
 1
 0

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 14, S. 468

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. November 2005

    Fassung gültig bis: 30. September 2005