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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

Vollzitat: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst vom 31. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 460), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst – SächsAVwDAPO)1

Vom 31. Juli 2001

Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. März 2019

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen.3

§ 2
Ausbildungsziel

(1) Ziel der Ausbildung ist es, die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst (Laufbahnbefähigung) zu erwerben.

(2) 1Die an der Verwaltungspraxis orientierte Ausbildung vermittelt die fachtheoretischen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, die zum selbständigen und dienstleistungsorientierten Planen, Durchführen und Kontrollieren von Arbeitsaufgaben erforderlich sind. 2Neben Grundlagenwissen sind insbesondere methodische, soziale und kommunikative Grundkompetenzen zu vermitteln. 3Gegenstand der Ausbildung sollen auch Themen der politischen Bildung sein. 4Die Herausbildung des Verständnisses für gesellschaftspolitische Fragen ist zu fördern.4

§ 3
Rechtsstellung der Anwärter

1Für die Dauer der Ausbildung werden die Anwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2Sie führen die Dienstbezeichnung „Sekretäranwärterin“ oder „Sekretäranwärter“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.5

Abschnitt 2
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 4
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
a)
einen Realschulabschluss oder
 
b)
einen Hauptschulabschluss und
 
 
aa)
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
 
 
bb)
eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
 
c)
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
2.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erfüllt und
3.
die für die Dauer des Vorbereitungsdienstes erforderliche gesundheitliche Eignung nachweist.6

§ 5
Auswahlverfahren

(1) Das Staatsministerium des Innern setzt jährlich die Anzahl der Anwärter fest, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden können.

(2) 1Die Ausbildungsplätze werden in einem zentralen Auswahlverfahren vergeben. 2Für das Auswahlverfahren gilt § 5 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20), die durch die Verordnung vom 14. November 2018 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.7

§ 6
Einstellungsbehörden

Einstellungsbehörden sind

1.
die Landesdirektion Sachsen und
2.
die Gemeinden, Landkreise und die sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die die Dienstherrnfähigkeit besitzen.8

Abschnitt 3
Ablauf der Ausbildung

§ 7
Dauer und Gliederung

(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst beginnt regelmäßig am 1. September und dauert einschließlich der Staatsprüfung zwei Jahre.

(2) Der aus fachtheoretischer und praktischer Ausbildung bestehende Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

1.
Grundausbildung,
2.
Grundpraktikum,
3.
Hauptausbildung I,
4.
Hauptpraktikum I,
5.
Hauptausbildung II,
6.
Hauptpraktikum II,
7.
Vertiefungsausbildung und
8.
Abschlusspraktikum.9

§ 8
Fachtheoretische Ausbildung

(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung ist am Ausbildungszentrum Bobritzsch zu absolvieren. 2Sie ist in Grund-, Haupt- und Vertiefungsausbildung gegliedert, dauert mindestens zehn Monate und umfasst insgesamt mindestens 1 000 Lehrveranstaltungsstunden in den folgenden drei Fachgruppen:

1.
Fachgruppe Recht untergliedert in
 
a)
Öffentliches Recht und
 
b)
Bürgerliches Recht;
2.
Fachgruppe Öffentliche Finanzwirtschaft untergliedert in
 
a)
Wirtschaftliches Grundwissen und Verwaltungsbetriebswirtschaft,
 
b)
staatliches und kommunales Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie
 
c)
Abgaben- und Kostenrecht;
3.
Fachgruppe Verwaltungsmanagement untergliedert in
 
a)
Verwaltungsorganisation und -modernisierung,
 
b)
Bürger- und kundenorientierte Kommunikation sowie
 
c)
Verwaltungsinformatik.

3Fachgruppenübergreifend sollen handlungsorientierte Bearbeitungen und Präsentationen von Fällen mit dem Ziel der Vermittlung von Methodenkompetenz sowie sozialer und kommunikativer Schlüsselqualifikationen erfolgen. 4Zur Vermittlung politischer Bildung sollen fächerübergreifend mindestens zwei Exkursionen zu exekutiven, legislativen oder judikativen Institutionen stattfinden.

(2) 1Die näheren Einzelheiten zu Inhalt, Umfang und Gliederung der fachtheoretischen Ausbildung regelt die Landesdirektion Sachsen in einem Ausbildungsplan, der in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und an die Entwicklung und Erfordernisse der beruflichen Praxis anzupassen ist. 2Der Anteil der rechtlichen Ausbildungsfächer soll die Hälfte des Gesamtumfangs der fachtheoretischen Ausbildung nicht unterschreiten. 3Der Ausbildungsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.10

§ 9
Praktische Ausbildung

(1) 1Die praktische Ausbildung gliedert sich in Grund-, Haupt- und Abschlusspraktikum. 2Im Grundpraktikum sollen die Anwärter in die Kernaufgaben der Verwaltung eingeführt werden. 3Im Haupt- und Abschlusspraktikum sollen sie in Schwerpunktbereichen mit den speziellen Aufgaben des allgemeinen Verwaltungsdienstes vertraut gemacht werden. 4Auf Antrag des Anwärters kann das Abschlusspraktikum auch außerhalb des Freistaates Sachsen abgeleistet werden. 5Über den Antrag entscheidet die Einstellungsbehörde.

(2) 1Die Anwärter werden durch die Einstellungsbehörde nur Ausbildungsstellen zugewiesen, die eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleisten können; insbesondere soll die Betreuung grundsätzlich durch einen Ausbilder erfolgen, der mindestens über die Laufbahnbefähigung nach § 2 Absatz 1 verfügt und die Ausbilder-Eignungsprüfung oder die Qualifizierung für die ausbildenden Fachkräfte bestanden hat. 2Über Ausnahmen entscheidet die Landesdirektion Sachsen.

(3) 1Die Ausbildungsstellen haben den Anwärtern am Ende des Praktikums ein Zeugnis zu erteilen. 2In ihm sind Art und Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen und das Praktikum, insbesondere die erbrachten Leistungen und das Verhalten des Anwärters mit einer Punktzahl nach § 19 zu bewerten. 3Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist unmittelbar der Einstellungsbehörde vorzulegen.

(4) Die Fachaufsicht über die praktische Ausbildung obliegt der Landesdirektion Sachsen.

(5) 1Das Nähere regelt die Landesdirektion Sachsen in einem Praktikumsplan, der mit dem Ausbildungsplan abzustimmen ist. 2Der Praktikumsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.11

§ 10
Ausbildungsbegleitende Leistungsnachweise

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärter je Fachgruppe zwei Leistungsnachweise zu erbringen, die in das Ergebnis der Staatsprüfung einfließen.

(2) 1Leistungsnachweise sind schriftlich, elektronisch oder mündlich zu erbringen. 2Leistungsnachweise in schriftlicher oder elektronischer Form sind Klausuren und Projektarbeiten. 3Leistungsnachweise in mündlicher Form sind Prüfungsgespräche. 4Mindestens vier Leistungsnachweise sind als Klausur zu erbringen. 5Die Termine der Leistungsnachweise sind den Anwärtern zwei Wochen vorher anzukündigen.

(3) Für Leistungsnachweise gilt § 17 Absatz 7 entsprechend.

(4) Für Klausuren gilt § 17 Absatz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch zuständig ist.

(5) 1Eine Projektarbeit stellt eine eigenständige Bearbeitung eines eingegrenzten Sachverhalts der Verwaltungspraxis dar und umfasst eine schriftliche Ausarbeitung in einem Umfang von drei bis fünf Seiten. 2Über die grundsätzlichen Anforderungen an Projektarbeiten entscheidet die Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss. 3Die Sachverhaltsauswahl der Projektarbeiten obliegt der Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch.

(6) 1Für Prüfungsgespräche gilt § 18 Absatz 2 und 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch für die Bestellung der Prüfer zuständig ist. 2Die Dauer eines Prüfungsgesprächs soll zehn Minuten je Anwärter nicht überschreiten.

(7) Für das Verfahren zur Erbringung der Leistungsnachweise mit Ausnahme der Projektarbeiten gelten die §§ 22 bis 24 mit der Maßgabe, dass anstelle des Prüfungsausschusses die Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch zuständig ist.12

§ 11
Verlängerung und Unterbrechung

1Anwärter, die in einem Ausbildungsjahr mehr als 40 Ausbildungstage aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen versäumt haben, können einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung stellen, wenn ansonsten der Ausbildungserfolg gefährdet wäre. 2Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde. 3Der Vorbereitungsdienst kann höchstens zweimal und insgesamt um nicht mehr als zwölf Monate verlängert werden. 4Unberührt bleibt der Ausgleich von Verzögerungen aufgrund von Betreuungs-, Pflege-, Wehr- und Zivildienstzeiten entsprechend den gesetzlichen Anrechnungsregelungen.13

§ 12
Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und Erholungsurlaub

(1) Lehrveranstaltungsfreie Zeiten werden durch das Ausbildungszentrum Bobritzsch bestimmt.

(2) 1Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung festgesetzt worden sind, werden sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. 2Der verbleibende Erholungsurlaub darf grundsätzlich nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden. 3Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr.14

Abschnitt 4
Staatsprüfung

§ 13
Zeitpunkt und Durchführung

(1) Der Vorbereitungsdienst wird mit der Laufbahnprüfung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst (Staatsprüfung) abgeschlossen.

(2) Die Staatsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(3) 1Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine der Staatsprüfung. 2Der Schriftführer lädt die Anwärter schriftlich zu den jeweiligen Prüfungen ein. 3Die Ladung muss den Anwärtern spätestens zwei Wochen vor Beginn der Staatsprüfung zugegangen sein.15

§ 14
Prüfungsausschuss

(1) 1Zur Durchführung der Staatsprüfung wird am Ausbildungszentrum Bobritzsch ein Prüfungsausschuss eingerichtet. 2Seine Mitglieder sind in Prüfungsangelegenheiten unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an:

1.
ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
2.
zwei Vertreter der Landesdirektion Sachsen, davon einer als Vorsitzender,
3.
ein Vertreter des Ausbildungszentrums Bobritzsch und
4.
eine am Ausbildungszentrum Bobritzsch tätige Lehrkraft.

2Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Mitgliedern gehören dem Prüfungsausschuss höchstens zwei Vertreter der sächsischen Kommunalverwaltung an, soweit diese von den kommunalen Spitzenverbänden gegenüber der Landesdirektion Sachsen vor der Bestellung nach Absatz 3 benannt werden. 3Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 4Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen mindestens über die Laufbahnbefähigung nach § 2 Absatz 1 oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügen.

(3) 1Die Landesdirektion Sachsen bestellt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter. 2Die Bestellung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Wiederbestellung ist möglich. 3Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.

(4) Ist die Bestellung eines Mitglieds oder eines Stellvertreters abgelaufen, verlängert sich dessen Mitgliedschaft bis zur Bestellung eines Nachfolgers.16

§ 15
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) 1Der Prüfungsausschuss trifft alle für die Durchführung der Staatsprüfung erforderlichen Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung kein anderes Prüfungsorgan bestimmt ist. 2Er kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. 3Dies gilt nicht für die Bestellung der Erst- und Zweitkorrektoren des schriftlichen Teils der Staatsprüfung und der Prüfer des mündlichen Teils der Staatsprüfung sowie für die Entscheidung über Widersprüche nach Absatz 6.

(2) Der Prüfungsausschuss trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe in der Staatsprüfung.

(3) 1Der Vorsitzende leitet die Staatsprüfung und sorgt für deren ordnungsgemäßen Ablauf. 2Unaufschiebbare Entscheidungen kann er allein treffen; der Prüfungsausschuss ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. 3Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidung abändern.

(4) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Über den Widerspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses der Staatsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.17

§ 16
Schriftführer

1Die Landesdirektion Sachsen bestellt am Ausbildungszentrum Bobritzsch einen Schriftführer und dessen Stellvertreter. 2Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Staatsprüfung. 3Insbesondere ist er verantwortlich für die Vorbereitung der Sitzungen, Beschlüsse und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie die Fertigung der Sitzungsprotokolle und der Prüfungsniederschrift zur Staatsprüfung.18

§ 17
Schriftlicher Teil der Staatsprüfung

(1) Der schriftliche Teil der Staatsprüfung besteht aus sechs Klausuren mit folgenden Schwerpunkten:

1.
aus der Fachgruppe Recht drei Klausuren,
2.
aus der Fachgruppe Öffentliche Finanzwirtschaft zwei Klausuren und
3.
aus der Fachgruppe Verwaltungsmanagement eine Klausur.

(2) 1Klausuren sind schriftlich oder elektronisch zu erbringen. 2Sie werden unter Aufsicht angefertigt und dürfen nicht mehr als zwei selbständige Aufgabenteile enthalten. 3Die Gewichtung der Aufgabenteile ist anzugeben. 4Die Landesdirektion Sachsen bestimmt die Klausuraufgaben und legt fest, welche Gesetzestexte und sonstigen Hilfsmittel zugelassen werden.

(3) 1Die Anwärter haben ihre Klausuren anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. 2Die Kennziffern werden vor Beginn dieses Teils der Staatsprüfung durch den Schriftführer oder einen von ihm bestimmten Vertreter vergeben. 3Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern darf vor Abschluss der Bewertung dieses Teils der Staatsprüfung nicht bekannt gegeben werden.

(4) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur drei Stunden. 2Die Anwärter müssen ihre Klausuren spätestens nach Ablauf der Bearbeitungszeit bei dem Aufsichtführenden abgeben. 3Bei schriftlichen Klausuren ist in der Prüfungsniederschrift die Anzahl der abgegebenen Blätter anzugeben.

(5) 1Zur Bewertung der Klausuren bestellt der Prüfungsausschuss die erforderliche Anzahl von Erst- und Zweitkorrektoren, die mindestens über die Laufbahnbefähigung nach § 2 Absatz 1 oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügen müssen. 2Einer der beiden Korrektoren soll als Lehrkraft am Ausbildungszentrum Bobritzsch tätig sein.

(6) 1Klausuren sind von einem Erst- und einem Zweitkorrektor zu bewerten. 2Dem Zweitkorrektor ist die Bewertung der Klausur durch den Erstkorrektor, einschließlich der Begründung, bekannt. 3Weichen die Bewertungen der beiden Korrektoren um nicht mehr als 15 Punkte voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. 4Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die beiden Korrektoren sich nicht einigen oder auf 15 Punkte annähern können, der Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertung dieser beiden Korrektoren die Punktzahl fest; Satz 2 gilt entsprechend.

(7) 1Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärtern im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist durch den Prüfungsausschuss auf Antrag ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. 2Zum Nachweis der Notwendigkeit und Angemessenheit des Nachteilsausgleichs hat der Anwärter ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. 4Gleiches gilt für Anwärter, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind.19

§ 18
Mündlicher Teil der Staatsprüfung

(1) 1Der mündliche Teil der Staatsprüfung besteht aus drei Prüfungsgesprächen. 2In jeder Fachgruppe ist ein Prüfungsgespräch zu führen.

(2) 1Prüfungsgespräche werden vor einer Prüfungskommission von drei Prüfern abgelegt, von denen einer als Lehrkraft tätig sein soll. 2Der Prüfungsausschuss bestellt die erforderliche Anzahl von Prüfern.

(3) 1Die Dauer der drei Prüfungsgespräche soll insgesamt 30 Minuten je Anwärter nicht überschreiten. 2Mehr als vier Anwärter dürfen nicht zusammen geprüft werden.

(4) Die Bewertung der Prüfungsgespräche ist den Anwärtern nach Abschluss des mündlichen Teils der Staatsprüfung mitzuteilen.

(5) § 17 Absatz 7 gilt entsprechend.20

§ 19
Prüfungsnoten und -punkte

(1) 1Jeder Leistungsnachweis und jede Prüfungsleistung der Staatsprüfung ist mit einer vollen Punktzahl von 1 bis 100 Punkten zu bewerten. 2Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 3Die weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. 4Die ermittelten Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind dabei wie folgt einer Note zuzuordnen:

Durchschnitts- und Endpunktzahlen
Punkte (Bewertung) Note Zahl Note Beschreibung
Punkte
(Bewertung)
Noten
(Benotung)
92,00–100,00 1 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
81,00–91,99 2 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
67,00–80,99 3 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
50,00–66,99 4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
30,00–49,99 5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
0,00–29,99 6 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten“

(2) 1Bei der Bewertung werden Punkte nach den für die Leistung maßgebenden Anforderungen zugeteilt. 2Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. 3Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note „ausreichend“ darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.

(4) Wird eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, ist, vorbehaltlich der Regelung des § 22, die Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu erteilen.21

§ 20
Feststellung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung

(1) Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung setzt sich aus den Punktzahlen der Leistungsnachweise und beider Teile der Staatsprüfung zusammen.

(2) 1Im Anschluss an den mündlichen Teil der Staatsprüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Staatsprüfung fest. 2Die ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet:

1.
Leistungsnachweise einfach,
2.
Klausuren der Staatsprüfung zweifach und
3.
Prüfungsgespräche der Staatsprüfung einfach.

3Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch 21 geteilt und ergibt die Endpunktzahl.

(3) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeweils mindestens 50,00 Punkte („ausreichend“) erreicht sind:

1.
im Durchschnitt aller Klausuren der Staatsprüfung,
2.
in der Einzelbewertung von mindestens vier Klausuren der Staatsprüfung und
3.
in der Endpunktzahl.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Gesamtergebnis der Staatsprüfung den Anwärtern schriftlich bekannt.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestandener Staatsprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gesamtergebnis dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf von zwei Jahren.22

§ 21
Prüfungsniederschrift zur Staatsprüfung

(1) In der Niederschrift über den Verlauf der Staatsprüfung sind festzuhalten:

1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfungen,
2.
die Namen der Erst- und Zweitkorrektoren sowie der Prüfer, die in den Prüfungskommissionen an der Bewertung der Prüfungsleistungen mitgewirkt haben,
3.
die in den Leistungsnachweisen erreichten Punktzahlen,
4.
die in beiden Teilen der Staatsprüfung jeweils erreichten Punktzahlen,
5.
die Endpunktzahl und die Endnote,
6.
die Entscheidungen der Prüfungsorgane (Prüfungsausschuss, Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Prüfungskommissionen),
7.
Unregelmäßigkeiten im Verlauf der Staatsprüfung.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.23

§ 22
Fernbleiben und Rücktritt

(1) Bleibt der Anwärter einer Prüfung fern oder tritt er von ihr zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(2) 1Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung als nicht unternommen. 2Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. 3Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. 4Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein spätestens am Prüfungstag ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. 5In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

(3) Erfolgt die Zustimmung zum Fernbleiben oder Rücktritt vor Beendigung der Staatsprüfung, werden die bereits abgeschlossenen Prüfungsteile angerechnet.

(4) Hat sich ein Anwärter in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden.

§ 23
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) 1Unternimmt es ein Anwärter, das Ergebnis seiner Prüfung durch

1.
Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel,
2.
unzulässige Hilfe Dritter,
3.
Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen

zu beeinflussen oder stört er den ordnungsgemäßen Verlauf einer Prüfung, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. 2In besonders schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden. 3Der Aufsichtführende kann vorläufige Anordnungen treffen.

(2) 1Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuss eine bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. 2Diese Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als drei Jahre vergangen sind.24

§ 24
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) 1Der Prüfungsausschuss kann Mängel im Prüfungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Anwärters durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. 2Er kann insbesondere anordnen, dass Prüfungen von einzelnen oder von allen Anwärtern zu wiederholen sind.

(2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der betroffenen Prüfungsleistung nicht mehr zurückgenommen werden. 3Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist. 4Der Anwärter kann sich in diesem Fall auf Mängel im Prüfungsverfahren nicht mehr berufen.25

§ 25
Wiederholungsprüfung

1Eine nicht bestandene Staatsprüfung kann einmal wiederholt werden; in diesem Fall sind beide Teile der Staatsprüfung insgesamt zu wiederholen. 2Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde.26

§ 26
Erwerb der Laufbahnbefähigung

Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwerben die Anwärter die Laufbahnbefähigung nach § 2 Absatz 1 und die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“.27

§ 27
Prüfungszeugnis

(1) 1Die Anwärter erhalten von der Landesdirektion Sachsen ein Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung. 2Im Zeugnis werden die Endpunktzahl und die Endnote (Staatsprüfungsnote) angegeben. 3Das Zeugnis umfasst ein Beiblatt mit einer Aufstellung aller erreichten Einzelpunktzahlen. 4Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von einem Vertreter der Landesdirektion Sachsen unterzeichnet.

(2) 1Für jeden Anwärter, der die Staatsprüfung bestanden hat, wird eine Platznummer festgesetzt. 2Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Endpunktzahlen. 3Die Anwärter erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer. 4In der Bescheinigung ist anzugeben, wie viele Anwärter an der Staatsprüfung teilgenommen und wie viele die Staatsprüfung bestanden haben.28

§ 28
Prüfungsakten

1Die Prüfungsakten werden am Ausbildungszentrum Bobritzsch geführt. 2Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Staatsprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.29

Abschnitt 5
Schlussregelung30

§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Übergangsregelungen die Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst (APOmVwD) vom 7. August 1992 (SächsGVBl. S. 431) außer Kraft.31

Dresden, den 31. Juli 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 9, S. 460
    Fsn-Nr.: 245-x.3/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. März 2019