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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“

Vollzitat: Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 94), das durch Artikel 45 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“

Vom 12. April 2006

Auf Grund von Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 70, 71) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ in der ab dem 16. März 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673, 674),
2.
den am 3. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 28 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97),
3.
den am 16. März 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 70).

Dresden, den 12. April 2006

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Gesetz
zur Errichtung des Sondervermögens
„Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

§ 1

Der Freistaat Sachsen errichtet unter der Bezeichnung „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Es ist von dem Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. 1

§ 2

Das Sondervermögen wird ausschließlich aus dem Aufkommen der Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138, 1148), in der jeweils geltenden Fassung, sowie den unverbrauchten Mitteln der Vorjahre gebildet. Säumniszuschläge für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe, im Zusammenhang mit der Erhebung der Ausgleichsabgabe stehende Geldbußen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte Zuschüsse sowie Zinsen aus der Verwendung und den Geldanlagen der Ausgleichsabgabe fließen dem Sondervermögen ebenfalls als Einnahmen zu.

§ 3

Das Sondervermögen darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nach § 77 Abs. 5 Satz 1 SGB IX einschließlich der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX verwendet werden.

§ 4

Für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Ansätze des Wirtschaftsplans sind gegenseitig deckungsfähig.

§ 5

Das Sondervermögen wird von dem Integrationsamt beim Kommunalen Sozialverband Sachsen verwaltet. 2

§ 6

(1) Das Integrationsamt erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan.

(2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums für Soziales.

§ 7

Verpflichtungen, die in Folgejahren zu Ausgaben führen, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Finanzierung der auf die Folgejahre entfallenden Ausgaben durch die Einnahmen des Sondervermögens gesichert ist.

§ 8
(In-Kraft-Treten)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 5, S. 94
    Fsn-Nr.: 840-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010