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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1999 bis 31.12.1998

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Ausgleichszahlungen zur Durchführung des Zentralitätsausgleichsprogrammes

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Ausgleichszahlungen zur Durchführung des Zentralitätsausgleichsprogrammes vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 291), die durch die Verordnung vom 23. November 1999 (SächsGVBl. S. 808) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über Ausgleichszahlungen zur Durchführung des Zentralitätsausgleichsprogrammes

Vom 10. Juni 1999

Es wird verordnet im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern aufgrund von

1.
§ 22 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 8. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 653) und
2.
§ 10 Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 (Haushaltsgesetz 1999/2000) vom 11. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 642):

§ 1
Allgemeine Grundsätze

(1) Zum Ausgleich von Zentralitätsverlusten erhalten Gemeinden, die infolge der Kreisgebietsreform ihre Stellung als Kreissitz verloren haben, Ausgleichszahlungen, die an die Stelle des ursprünglichen Behördenverlagerungsprogrammes der Staatsregierung treten. Die Ausgleichszahlungen werden gewährt für Behördenarbeitsplätze, die infolge der Überprüfung des Behördenverlagerungsprogrammes nicht mehr zur Verlagerung gekommen sind, obwohl sie ursprünglich als erforderlich angesehen wurden, um den Ausgleichsbedarf der betroffenen Gemeinden zu decken.

(2) Die Ausgleichszahlungen belaufen sich pauschal auf 60 000 DM je nicht verlagertem Behördenarbeitsplatz, der zur Deckung des Ausgleichsbedarfes der jeweiligen Gemeinde bestimmt war, und betragen nach Maßgabe des § 4 insgesamt 46 800 000 DM.

(3) Die Ausgleichszahlungen erfolgen als Zuweisungen in den Jahren 1999 und 2000 in Raten von jeweils insgesamt 23 400 000 DM.

(4) Die Finanzierung der Gesamtausgleichssumme von 46 800 000 DM erfolgt nach Maßgabe des § 2 in Höhe von 29 197 500 DM aus den Einzelplänen der Staatsministerien (jeweils 14 598 750 DM in 1999 und 2000) sowie in Höhe von 17 602 500 DM aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleiches nach dem Finanzausgleichsgesetz (jeweils 8 801 250 DM in 1999 und 2000).

§ 2
Ausgleichszahlungen

Die Ausgleichszahlungen werden von den Staatsministerien in folgender Höhe geleistet: (s. Tabelle)

Ausgleichszahlungen
Nr. Staatsministerium
1. Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
a) Einzelplan 10, Kapitel-Nr. 1002:
  Titel 88301 Betrag: 3 645 910 DM (1999: 1 822 955 DM; 2000: 1 822 955 DM),
b) Einzelplan 09, Kapitel-Nr. 0902:
  Titel 88301 Betrag: 2 658 070 DM (1999: 1 329 035 DM; 2000: 1 329 035 DM);
2. Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (Einzelplan 08, Kapitel-Nr. 0802):
  Titel 88301 Betrag: 7 073 060 DM (1999: 3 536 530 DM; 2000: 3 536 530 DM);
3. Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (Einzelplan 07, Kapitel-Nr. 0702):
  Titel 88301 Betrag: 8 659 030 DM (1999: 4 329 515 DM; 2000: 4 329 515 DM);
4. Staatsministerium für Kultus (Einzelplan 05, Kapitel-Nr. 0502):
  Titel 88301 Betrag: 519 540 DM (1999: 259 770 DM; 2000: 259 770 DM);
5. Staatsministerium der Justiz (Einzelplan 06, Kapitel-Nr. 0602):
  Titel 88301 Betrag: 273 440 DM (1999: 136 720 DM; 2000: 136 720 DM);
6. Staatsministerium des Innern (Einzelplan 03, Kapitel-Nr. 0302):
  Titel 88301 Betrag: 2 594 920 DM (1999: 1 297 460 DM; 2000: 1 297 460 DM);
7. Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Einzelplan 12, Kapitel-Nr. 1202):
  Titel 88301 Betrag: 1 403 680 DM (1999: 701 840 DM; 2000: 701 840 DM);
8. Staatsministerium der Finanzen (Einzelplan 04, Kapitel-Nr. 0402):
  Titel 88301 Betrag: 2 369 850 DM (1999: 1 184 925 DM, 2000: 1 184 925 DM).

Die Mittel des kommunalen Finanzausgleiches für die Ausgleichszahlungen sind im Kapitel 1530 veranschlagt.

§ 3
Zeitpunkt und Durchführung der Ausgleichszahlungen

(1) Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen aufgrund eines Bewilligungsbescheides des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums über die Ausgleichsbeträge gemäß § 4 zum 30. Juni 1999 und zum 31. März 2000 durch das Regierungspräsidium. Ein Antragsverfahren findet nicht statt.

(2) Die Zuweisungen sind zweckgebunden für Infrastrukturmaßnahmen einzusetzen und im Vermögenshaushalt zu veranschlagen. Sie dürfen nicht zum Ausgleich des Verwaltungshaushaltes verwendet werden. Die Zuweisungen können auf Antrag zur außerordentlichen Tilgung von Krediten, die für Infrastrukturmaßnahmen aufgenommen worden sind, eingesetzt oder in einer Sonderrücklage zur investiven Verwendung für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden.

§ 4
Ausgleichsbeträge

Die Ausgleichsbeträge für die einzelnen Gemeinden ergeben sich aus der Anlage.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1999

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage
(zu § 4)

Ausgleichsbeträge
  Gesamtausgleich in DM Jahresanteil 1999 in DM Jahresanteil 2000 in DM
Ausgleichsbeträge
  Gesamt-
ausgleich
 DM
Jahresanteil
1999
 DM
Jahresanteil
2000
 DM
Bischofswerda 2 340 000 1 170 000 1 170 000
Brand-Erbisdorf 6 630 000 3 315 000 3 315 000
Flöha 6 750 000 3 375 000 3 375 000
Geithain 8 250 000 4 125 000 4 125 000
Hainichen 8 010 000 4 005 000 4 005 000
Hohenstein-Ernstthal 150 000 75 000 75 000
Klingenthal 4 770 000 2 385 000 2 385 000
Löbau 510 000 255 000 255 000
Oelsnitz 2 670 000 1 335 000 1 335 000
Reichenbach 750 000 375 000 375 000
Sebnitz 1 410 000 705 000 705 000
Weißwasser 3 450 000 1 725 000 1 725 000
Zschopau 1 110 000 555 000 555 000
Summe 46 800 000 23 400 000 23 400 000

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 10, S. 291
    Fsn-Nr.: 50-3.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1998