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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Finanzausgleichsgesetz 1998

Vollzitat: Finanzausgleichsgesetz 1998 vom 9. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 662)

Gesetz
über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1998 im Freistaat Sachsen
Finanzausgleichsgesetz 1998 – FAG 1998)

Vom 9. Dezember 1997

Der Sächsische Landtag hat am 9. Dezember 1997 folgendes Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Grundsätze des Finanzausgleichs

§ 1
Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise tragen alle Verwaltungs- und Zweckausgaben, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze eine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen und zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben sowie der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen.

(3) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten außerdem Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel außerhalb der kommunalen Finanzausgleichsmasse aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. Diese werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2
Allgemeiner Steuerverbund

(1) Der Freistaat stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe durch folgenden Grundsatz bestimmt wird: Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz).

(2) Der Freistaat stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen zur Verfügung:

1.
26,86025 vom Hundert seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern),
2.
26,86025 vom Hundert des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(3) Die Steuereinnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 sind um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den der Freistaat im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen erhält oder zu entrichten hat. Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen.

(4) Die Finanzausgleichsmasse in 1998 beträgt 5 819 440 000 DM. Darin sind enthalten:

1.
die Aufstockung der Finanzausgleichsmasse aus dem Staatshaushalt um 118 000 000 DM und
2.
ein Minderungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 1996 in Höhe von 96 345 000 DM.

§ 3
Verwendung der Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird nach Maßgabe dieses Gesetzes insbesondere verwendet für

1.
Allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 4 bis 14),
2.
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen (§ 15),
3.
Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten (§§ 16 bis 20),
4.
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs (§ 21) und
5.
Zweckzuweisungen zur Förderung des Straßenbaus (§ 22),
6.
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen (§ 23) und
7.
den Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen (§ 28).

(2) Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 21 verrechnet.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

§ 4
Grundsätze

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten Allgemeine Schlüsselzuweisungen in Höhe von 4 828 507 000 DM zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen.

(2) Allgemeine Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft. Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes. Mit den Allgemeinen Schlüsselzuweisungen sind alle Lasten ausgeglichen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 5
Aufteilung der Schlüsselmasse

(1) Die für Allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Schlüsselmasse wird wie folgt aufgeteilt:

Aufteilung Schlüsselmasse
Lfd. Nr.  Gegenstand Betrag
1. Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden
(§§ 6 bis 9)
1 587 473 000 DM,
2. Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte (§ 10) 2 094 347 000 DM,
3. Schlüsselzuweisungen an Landkreise (§§ 11 bis 14) 1 146 687 000 DM.

(2) Kommunale Träger der Selbstverwaltung, die aufgrund ihres hohen Steueraufkommens keine oder die nachfolgenden Beträge unterschreitende Allgemeine Schlüsselzuweisungen je Einwohner bekommen, erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung für übertragene Aufgaben nach Artikel 85 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen Zuweisungen in einer Höhe, die folgende Mindestausstattung je Einwohner gewährleistet:

Zuweisungen
Lfd. Nr.  Gegenstand Betrag
1. kreisangehörige Gemeinden 12 DM,
2. Kreisfreie Städte 42 DM,
3. Landkreise 30 DM.

Diese Mindestausstattung wird aus den Mitteln für die Bedarfszuweisungen nach § 21 Nr. 6 zur Verfügung gestellt.

(3) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Deutsche Mark zu runden.

Erster Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an kreisangehörige Gemeinden

§ 6
Allgemeines

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden bemißt sich für die einzelnen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf den Einwohner und den Schüler bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmeßzahl.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmeßzahl (§ 7) und der Steuerkraftmeßzahl (§ 8) nach Maßgabe des § 9 ermittelt.

§ 7
Bedarfsmeßzahl

(1) Die Bedarfsmeßzahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 29) zutreffenden Vomhundertsatz gemäß Anlage 1 (Hauptansatzstaffelung) bestimmt. Die Vomhundertsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfes in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden. Große Kreisstädte erhalten zusätzlich zu dem für sie zutreffenden Vomhundertsatz nach Satz 1

Vomhundertsatz
Lfd. Nr.  Einwohnerzahl Satz 
1. bei einer Einwohnerzahl ab 20 000 1,0 vom Hundert,
2. bei einer Einwohnerzahl unter 20 000 0,5 vom Hundert 

zum Ausgleich ihres zusätzlichen Finanzbedarfs.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Vomhundertsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres 1997/98 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie für die Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges zugrunde gelegt.

Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler bei den

Schülerzahlen 1
Schulart Satz 
Grundschulen mit 100 vom Hundert,
Mittelschulen mit 100 vom Hundert,
Gymnasien mit   88 vom Hundert,
Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen,
Fachoberschulen, berufliche Gymnasien (Vollzeit)
mit 138 vom Hundert,
Berufsbildende Schulen für Behinderte mit 138 vom Hundert,
Berufsschulen, Fachoberschulen und Fachschulen (Teilzeit) mit   62 vom Hundert,
Schulen für Lernbehinderte mit 181 vom Hundert,
Schulen für geistig Behinderte mit 575 vom Hundert,
Schulen für Erziehungshilfen mit 295 vom Hundert,
Schulen für Körperbehinderte mit 590 vom Hundert,
Schulen für Blinde und Sehschwache mit 704 vom Hundert,
Schulen für Gehörlose und Schwerhörige mit 440 vom Hundert,
Sprachheilschulen mit 253 vom Hundert,
Klinik- und Krankenhausschulen mit   93 vom Hundert.

Bei Schulen des zweiten Bildungsweges werden als Schülerzahlen angesetzt die Schüler bei den

Schülerzahlen 2
Schulart Satz 
Abendmittelschulen (Teilzeit) mit   66 vom Hundert,
Abendgymnasien (Teilzeit) mit   26 vom Hundert,
Kollegien (Vollzeit) mit   79 vom Hundert.

Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399) festgestellt hat, daß das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG festgestellt hat, daß das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung eines Teiles der Schule nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung dieses Teiles der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist.

Der Schüleransatz beträgt 176 vom Hundert der Schülerzahlen nach den Sätzen 4 und 5.

(5) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, daß die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag ist auf zwei Stellen nach dem Komma festzusetzen.

§ 8
Steuerkraftmeßzahl

(1) Die Steuerkraftmeßzahl setzt sich zusammen aus:

1.
250 vom Hundert der ermittelten Grundbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A);
2.
330 vom Hundert der ermittelten Grundbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B);
3.
350 vom Hundert der ermittelten Grundbeträge der Gewerbesteuer, vermindert um die Gewerbesteuerumlage;
4.
100 vom Hundert des Ist-Betrages des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.

(2) Der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer sowie der Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer liegen das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals 1996 sowie des ersten und zweiten Quartals 1997 zugrunde.

(3) Werden aufgrund kommunaler Zusammenarbeit in einer Verbandssatzung oder einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Festlegungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens getroffen, so sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl zu berücksichtigen.

§ 9
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Ist die Bedarfsmeßzahl (§ 7) höher als die Steuerkraftmeßzahl (§ 8), erhält die kreisangehörige Gemeinde 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Zweiter Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte

§ 10
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte

(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt.

(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§ 6; § 7 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 bis 6, Abs. 5; § 8 Abs. 2 und 3 und § 9). Der Schüleransatz beträgt 87 vom Hundert der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 und 5.

(3) Die Steuerkraftmeßzahl setzt sich zusammen aus:

1.
270 vom Hundert der ermittelten Grundbeträge der Grundsteuer den von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A);
2.
380 vom Hundert der ermittelten Grundbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B);
3.
420 vom Hundert der ermittelten Grundbeträge der Gewerbesteuer, vermindert um die Gewerbesteuerumlage;
4.
100 vom Hundert des Ist-Betrages des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.

(4) Der Vomhundertsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte

Vomhundertsatz Städte
Lfd. Nr.  Stadt Satz 
1. Dresden 130 vom Hundert,
2. Leipzig 130 vom Hundert,
3. Chemnitz 125 vom Hundert,
4. Zwickau 116 vom Hundert,
5. Plauen 105 vom Hundert,
6. Görlitz 105 vom Hundert,
7. Hoyerswerda 100 vom Hundert.

Dritter Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft an Landkreise

§ 11
Allgemeines

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemißt sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seinem auf den Einwohner (§ 29) und den Schüler (§ 7 Abs. 4) bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmeßzahl (§ 12) und einer Umlagekraftmeßzahl (§ 13) ermittelt.

§ 12
Bedarfsmeßzahl

(1) Die Bedarfsmeßzahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 29).

(4) Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. Die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt 326 vom Hundert der Schülerzahl.

(5) § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 13
Umlagekraftmeßzahl

Die Umlagekraftmeßzahl beträgt 23,05 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 25 Abs. 3.

§ 14
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Ist die Bedarfsmeßzahl (§ 12) höher als die Umlagekraftmeßzahl (§ 13), erhält der Landkreis 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Dritter Abschnitt
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

§ 15
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen in Höhe von 393 965 000 DM zur Ergänzung ihrer investiven Finanzmittel. Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Investitionsbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung.

(2) Die für Zuweisungen nach Absatz 1 zur Verfügung stehende Schlüsselmasse wird wie folgt aufgeteilt:

Aufteilung Schlüsselmasse
Lfd. Nr.  Gegenstand Betrag
1. investive Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden 147 858 000 DM,
2. investive Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte 181 946 000 DM,
3. investive Schlüsselzuweisungen an Landkreise 64 161 000 DM.

(3) Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den Allgemeinen Schlüsselzuweisungen und in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 14 berechnet und ausgezahlt. Sie sind im Vermögenshaushalt zweckgebunden zu veranschlagen. Sie dürfen nicht zum Ausgleich des Verwaltungshaushaltes verwendet werden. Sie können auf Antrag zur außerordentlichen Tilgung von Krediten, die für Infrastrukturmaßnahmen aufgenommen worden sind, eingesetzt oder in einer Sonderrücklage zur investiven Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden.

(4) Der Einsatz zweckgebundener investiver Schlüsselzuweisungen für Maßnahmen, die in der Finanzplanung gemäß § 80 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), nicht enthalten sind, ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die Verwendung zweckgebundener investiver Schlüsselzuweisungen nachzuweisen.

Vierter Abschnitt
Ausgleich von Sonderlasten

§ 16
Ausgleich von Sonderlasten

(1) Zum Ausgleich besonderer Belastungen gewährt der Freistaat Sachsen Zuweisungen:

Zuweisungen
Lfd. Nr.  Gegenstand Betrag
1. den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Straßenbaulasten (§§ 17 bis 19) in Höhe von 191 200 000 DM,
2. den Kulturräumen für Kulturlasten (§ 20) in Höhe von 60 000 000 DM.

(2) Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen des Freistaates zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden zu verwenden.

Erster Unterabschnitt
Straßenlastenausgleich

§ 17
Zuweisungen für Kreisstraßen

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für jeden Kilometer Kreisstraßen, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 9 600 DM, soweit sie Träger der Baulast sind.

(2) Die Landkreise als Träger der Baulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Baulastträger sind.

(3) Die Zuweisungen für die Landkreise und Kreisfreien Städte erfolgen nach den im Straßenbestandsverzeichnis, Stand 1. Januar 1997 umgerechnet auf den Gebietsstand 1. Januar 1998, nachgewiesenen Straßenkilometern.

§ 18
Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen

(1) Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80 000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, zweistreifiger Fahrbahn 21 000 DM. Dies gilt auch für Städte mit über 50 000 Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz in der jeweils gültigen Fassung Träger der Straßenbaulast sind.

(2) Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30 000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, zweistreifiger Fahrbahn 12 700 DM. Dies gilt auch für Städte mit über 10 000 Einwohnern, die gemäß § 44 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1278), Träger der Baulast sind.

(3) Die Zuweisung für die kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte erfolgt nach den im Straßenbestandsverzeichnis, Stand 1. Januar 1997 umgerechnet auf den Gebietsstand 1. Januar 1998, nachgewiesenen Straßenkilometern.

§ 19
Zuweisungen für Gemeindestraßen

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, Gemeindestraße einen Betrag von 5 000 DM.

(2) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt
Kulturlastenausgleich

§ 20
Kulturlastenausgleich

Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen Zuweisungen gemäß § 6 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537), aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse in Höhe von 60 000 000 DM.

Fünfter Abschnitt
Bedarfszuweisungen

§ 21
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs

Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 120 000 000 DM zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:

1.
die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der Aufstellung und Durchführung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind förderfähig. Satz 4 gilt auch für kommunale Zweckverbände,
2.
die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen, zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben sowie zum Ausgleich zusätzlicher finanzieller Belastungen der Sitzgemeinde der Landesaufnahmestelle für Aussiedler,
3.
die Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und kommunalen Zweckverbänden,
4.
die Förderung investiver Maßnahmen in Gemeinden, die aufgrund des Sächsischen Gesetzes zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 198), nicht mehr Kreissitz sind, in Form einer Förderpauschale gemäß § 15 Abs. 3 SächsKrGebRefG . Die Höhe der jeweiligen Zuweisungen bemißt sich nach Anlage 2,
5.
die einmalige Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen,
6.
übertragene Aufgaben an Gemeinden und Landkreise nach § 5 Abs. 2,
7.
die Unterstützung der Haushaltskonsolidierung bei Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung auf der Grundlage eines von dem zuständigen Regierungspräsidium genehmigten Sanierungskonzeptes in Ausnahmefällen.

Sechster Abschnitt
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen

§ 22
Zweckzuweisungen zur Förderung des Straßenbaus

(1) Aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse werden Zweckzuweisungen zur Förderung des Straßenbaus in Höhe von 100 000 000 DM bereitgestellt.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel werden Vorschriften durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erarbeitet.

§ 23
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte in Höhe von 108 000 000 DM. Sie werden für folgende Bereiche bereitgestellt:

Bereiche
Lfd. Nr.  Gegenstand Betrag
1. Krankenhausbau in Höhe von 90 000 000 DM,
2. Wasserver- und Abwasserentsorgung in Höhe von 18 000 000 DM.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Fachförderrichtlinien der zuständigen Staatsministerien oder die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erlassen worden sind.

Siebenter Abschnitt
Interkommunaler Finanzausgleich

§ 24
Grundsätze

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben mit überörtlicher oder überregionaler Bedeutung soll ein direkter Lastenausgleich zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, soweit notwendig und geboten, erfolgen.

(2) Bei der Bemessung des direkten Lastenausgleichs ist der Vorteil jeder beteiligten Gebietskörperschaft aus der überörtlichen oder überregionalen Aufgabenerfüllung angemessen zugrunde zu legen.

§ 25
Kreisumlage

(1) Die Landkreise erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Die Höhe der Kreisumlage wird vom Kreistag festgelegt.

(2) Die Umlage bemißt sich durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. Der Umlagesatz ist für alle Gemeinden eines Landkreises gleich festzusetzen.

(3) Umlagegrundlagen sind:

1.
die Steuerkraftmeßzahlen nach § 8 und
2.
die Schlüsselzuweisungen nach § 9.

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekanntgemacht.

(4) Der Umlagesatz (Absatz 2) kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes muß vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(5) Die Kreisumlage ist am fünfzehnten des zweiten Monats im Quartal mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz fordern.

(6) Die Kreisumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn der Umlagesatz 23 vom Hundert übersteigt. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

§ 26
Kulturumlage

(1) Die ländlichen Kulturräume erheben, soweit vertretbar und geboten, entsprechend § 7 Abs. 2 SächsKRG von ihren Mitgliedern eine Kulturumlage zur Deckung des Finanzbedarfs für ihre kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung. Bei Festsetzung der Kulturumlage ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Kulturraumes sowie auf die Erfordernisse der ihnen obliegenden übrigen öffentlichen Aufgaben Rücksicht zu nehmen (§ 7 Abs. 3 SächsKRG).

(2) Die Höhe der Kulturumlage nach § 7 Abs. 2 SächsKRG ist durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Mitglieder zu bestimmen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Umlagepflichtigen eines Kulturraumes gleich festzusetzen.

(3) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes muß vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind

1.
die Steuerkraftmeßzahlen und die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden (§§ 8 und 9) sowie der Kreisfreien Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau (§ 10) und
2.
die Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14).

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekanntgemacht.

(5) Die Kulturumlage ist von den Mitgliedern für ihr Gebiet an die Kulturkassen gemäß § 7 Abs. 1 SächsKRG zu zahlen. Sie ist vierteljährlich zum fünfzehnten des zweiten Monats mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages fällig. Der Kulturraum kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz fordern.

§ 27
Landeswohlfahrtsumlage

(1) Der Landeswohlfahrtsverband erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Finanzbedarfs eine Umlage nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen ( SächsLWVG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 524) deren Höhe durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Kreisfreien Städte und Landkreise nach Absatz 2 zu bestimmen ist. Der Umlagesatz ist für alle Kreisfreien Städte und Landkreise gleich festzusetzen.

(2) Umlagegrundlagen nach Absatz 1 sind

1.
die Steuerkraftmeßzahlen und die Schlüsselzuweisungen der Kreisfreien Städte (§ 10) und
2.
die Umlagegrundlagen (§ 25 Abs. 3) und die Schlüsselzuweisungen (§ 14) der Landkreise.

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekanntgemacht.

(3) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes muß vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) Die Landeswohlfahrtsumlage ist vierteljährlich zum zehnten jeden dritten Monates mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landeswohlfahrtsverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz fordern.

(5) Die Landeswohlfahrtsumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Achter Abschnitt
Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen

§ 28
Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen

(1) Der Beitrag des Freistaates Sachsen zu den Zins- und Tilgungsleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (Altschuldenregelungsgesetz – ARG) vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434) wird ab 1998 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Staatshaushaltes und aus der Finanzausgleichsmasse in Höhe von jeweils 17 468 027,80 DM geleistet.

(2) Die Beiträge nach Absatz 1 erhöhen oder ermäßigen sich zu gleichen Teilen um den Betrag, der sich für den Freistaat Sachsen als Differenz zwischen der Anrechnung nach § 3 Abs. 2 ARG und der jährlich tatsächlich erfolgten Anrechnung ergibt.

(3) Mit der Leistung des Beitrages nach den Absätzen 1 und 2 werden die Gemeinden und Landkreise vom Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen freigestellt.

Neunter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten

§ 29
Einwohnerzahl

Als Einwohnerzahl gilt das auf den 31. Dezember 1996 fortgeschriebene Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar 1998.

§ 30
Berechnung, Festsetzung und Auszahlung

(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden durch das Staatsministerium der Finanzen errechnet und festgesetzt.

(2) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Nr. 1, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Finanzausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, daß unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben.

Stellen sich Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich für das Entstehungsjahr im Folgejahr vorzunehmen. Von einem Ausgleich ist grundsätzlich abzusehen, wenn er zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 5 000 DM, bei Landkreisen von nicht mehr als 10 000 DM und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als 20 000 DM führen würde.

(3) Die Zuweisungen nach § 5 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 werden am achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den §§ 17 bis 20 und § 21 Nr. 4 werden vierteljährlich am fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zum Erlaß eines Finanzausgleichsgesetzes 1999 Abschlagszahlungen im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse 1999 in der Höhe zu leisten, in der im Haushalt 1998 Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz erfolgen.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälliger Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat Sachsen nach den geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag von Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Zuweisungen an die Mitglieder dieser Zweckverbände um den Betrag rechtskräftig festgestellter oder bestandskräftiger Forderungen, die fällig sind, zu kürzen und den beantragenden Zweckverbänden zuzuweisen. Soweit es sich dabei um die Sanierung eines Zweckverbandes handelt, erfolgt die Kürzung auf der Grundlage eines von dem zuständigen Regierungspräsidium genehmigten Sanierungskonzeptes. Vor Anordnung einer Kürzung ist der Beirat nach § 33 zu hören.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die sich aus Schulträgerwechsel mit Wirkung zum 1. Januar 1998 ergebenden Veränderungen der Schlüsselmassen nach § 5 Abs. 1 vorzunehmen.

§ 31
Durchführungsvorschriften

Das Staatsministerium der Finanzen erläßt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates nach § 33.

§ 32
Mitwirkungspflichten

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind verpflichtet, bei Vorbereitung und Vollzug des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes auf Anforderung durch das Staatsministerium der Finanzen oder beauftragte nachgeordnete Behörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte zeitgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt bereitzustellen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Zahlungen nach diesem Gesetz für einzelne kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise nach erfolgter Mahnung so lange auszusetzen, bis die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden.

§ 33
Beirat

(1) Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an:

1.
zwei Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon einer als Vorsitzender,
2.
zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern und
3.
je zwei vom Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden und Landkreise.

(2) Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, bei der Vorbereitung des jährlichen Finanzausgleichsgesetzes und seiner Folgevorschriften und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören bei:

1.
die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung und
2.
vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 21) bei einer Antragshöhe von mehr als 1 000 000 DM.

Der Beirat ist über die Bewilligungen von Bedarfszuweisungen halbjährlich schriftlich zu informieren.

(3) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, 300 000 DM aus der Finanzausgleichsmasse.

§ 34
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 9. Dezember 1997

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage 1
(zu § 7)

Übersicht über die Gewichtungsfaktoren nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 7 Abs. 3 (Hauptansatzstaffelung)

Hauptansatzstaffelung
Einwohner Gewichtungsfaktoren (vom Hundert)
Staffelklasse
(Einwohner)
Gewichtungsfaktoren
(vom Hundert)

  bis   1 000 100
über   1 000 bis   2 000 105
über   2 000 bis   3 000 110
über   3 000 bis   5 000 118
über   5 000 bis 10 000 128
über 10 000 bis 15 000 138
über 15 000 bis 20 000 145
über 20 000 bis 30 000 150
über 30 000 bis 50 000 160

Anlage 2
(zu § 21)

Titel der Tabelle
Lfd. Nr.  Gemeinde Einwohner Gemeinde Einwohner Landkreis Einwohner Landkreis – Gemeinde Finanzausgleich in DM
lfd.
Nr. 
Gemeinde Einwohner
Gemeinde
Einwohner
Landkreis
Einwohner
Landkreis –
Gemeinde
Finanzausgleich
in DM

 1 Auerbach   20 432      66 764   46 332      855 984
 2 Bischofswerda   12 387      61 654   49 267      891 204
 3 Borna   22 725      81 284   58 559   1 002 708
 4 Brand-Erbisdorf     9 228      34 714   25 486      605 832
 5 Eilenburg   20 272      49 085   28 813      645 756
 6 Flöha   12 550      49 621   37 071      744 852
 7 Freital   39 177      74 970   35 793      729 516
 8 Geithain     6 581      34 285   27 704      632 448
 9 Hainichen     9 100      61 575   52 475      929 700
10 Hohenstein-Ernstthal   15 837      56 549   40 712      788 544
11 Klingenthal   11 966      32 676   20 710      548 520
12 Löbau   16 767      89 805   73 038   1 176 456
13 Oelsnitz   12 624      35 729   23 105      577 260
14 Oschatz   18 577      49 060   30 483      665 796
15 Reichenbach   24 283      51 723   27 440      629 280
16 Riesa   44 393      90 753   46 360      856 320
17 Rochlitz     7 538      46 811   39 273      771 276
18 Schwarzenberg   20 218      55 628   35 410      724 920
19 Sebnitz   10 541      47 872   37 331      747 972
20 Weißwasser   34 390      57 132   22 742      572 904
21 Wurzen   18 025      48 229   30 204      662 448
22 Zschopau   12 527      53 936   41 409      796 908

Insgesamt 400 138 1 229 855 829 717 16 556 604

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 24, S. 662

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1998