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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Einsatz der Informationstechnologie im Geschäftsbereich der Justiz

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Einsatz der Informationstechnologie im Geschäftsbereich der Justiz vom 13. Dezember 2018 (SächsJMBl. S. 138), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Einsatz der Informationstechnologie im Geschäftsbereich der Justiz
(VwV IT – Justiz)

Vom 13. Dezember 2018

[geändert durch VwV vom 24. April 2019 (SächsJMBl. S. 119)
mit Wirkung ab 1. Mai 2019]

A.
IT-Struktur und Aufgaben

I.
Leitstelle für Informationstechnologie

1.
Die gemeinsame Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz (LIT) ist dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordnet.
2.
Die LIT erbringt Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnik (IT) und Kommunikationstechnik im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsanstalten. Zu diesen Leistungen zählt unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten, wobei diese stets durch die LIT als Auftragsverarbeiter für das Staatsministerium der Justiz, die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Justizvollzugsanstalten als Verantwortliche erfolgt und die Einzelheiten der jeweiligen Auftragsverhältnisse Gegenstand der VwV Auftragsverarbeitung vom 24. April 2019 (SächsJMBl. S. 119) sind. Des Weiteren berät und unterstützt die LIT bei Bedarf das Ausbildungszentrum Bobritzsch (ABZ) im Bereich der IT.
3.
Der LIT obliegen alle Maßnahmen im Rahmen des Einsatzes von IT-Systemen und IT-Verfahren, insbesondere
a)
die Beratung des Staatsministeriums der Justiz, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsanstalten über den zweckmäßigen Einsatz der IT einschließlich der Vorbereitung und technischen Prüfung von Beschaffungsanträgen, die Abgabe von technischen Stellungnahmen auf Anforderung des Staatsministeriums der Justiz und die Beobachtung des IT-Marktes und der aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet der IT einschließlich der Abgabe von entsprechenden Einschätzungen auf Anforderung des Staatsministeriums der Justiz,
b)
die Entwicklung, Pflege, Wartung und Betreuung der IT-Verfahren und der IT-Infrastruktur der sächsischen Justiz einschließlich der Mitwirkung an länderübergreifenden Projekten und in länderübergreifenden Entwicklungsverbünden, Arbeitsgruppen und sonstigen (auch ressort- und landesinternen) Gremien auf Anweisung des Staatsministeriums der Justiz,
c)
die Vertretung des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz in Bezug auf die Einbindung in das Sächsische Verwaltungsnetz (SVN) einschließlich der Mitwirkung in dessen Gremien und der Abstimmung mit dem Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste und dem Betreiber des SVN sowie etwaigen Subunternehmern,
d)
die Betreuung von Peripherie- und Endgeräten der IT und Kommunikationstechnik im Geschäftsbereich des Staatsministerium des Justiz, unabhängig von deren Einbindung in das SVN, soweit nicht die Zuständigkeit ausdrücklich einem anderen Staatsministerium zugewiesen ist oder das Staatsministerium der Justiz eine abweichende Regelung getroffen hat,
e)
die Durchführung von IT-Schulungen für die sächsische Justiz, einschließlich der Erstellung von Schulungsmaterial, und die Mitwirkung bei fachspezifischen Schulungen,
f)
die Beratung und Anleitung der IT-Anwender,
g)
die Bestandsverwaltung der IT-Infrastruktur, die Führung des zentralen elektronischen Geräteverzeichnisses gemäß § 73 SäHO und des zentralen Softwareverzeichnisses,
h)
der Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung eines Anwenderbetreuungssystems (ServiceLine),
i)
die Durchführung von Beschaffungsmaßnahmen und Vergabeverfahren im Bereich der IT nach Beauftragung durch das Staatsministerium der Justiz,
j)
der Abschluss von Rahmenverträgen für IT-Verbrauchsmaterial nach Zustimmung durch das Staatsministerium der Justiz,
k)
der Haushaltsvollzug für die durch das Staatsministerium der Justiz zugewiesenen Haushaltsmittel,
l)
die Überwachung des wirtschaftlichen Einsatzes der IT,
m)
die Unterstützung des Staatsministeriums der Justiz, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsanstalten bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Bestimmungen des Datenschutzes und der Informationssicherheit.
4.
Die LIT informiert
a)
das Staatsministerium der Justiz unaufgefordert, soweit sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Kenntnis von Entwicklungen oder Umständen erlangt, die für die IT der sächsischen Justiz von erheblicher Bedeutung sind,
b)
das Staatsministerium der Justiz und die Leiter der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten rechtzeitig auf dem Dienstweg, wenn an den Systemen und IT-Verfahren Arbeiten vorgenommen werden, die zu Einschränkungen bei den Anwendern führen können.

II.
Betreuungsverbünde

1.
Die LIT unterhält für die Landgerichtsbezirke Betreuungsverbünde. Die Betreuungsverbünde sind Bestandteil der LIT.
2.
Die Betreuungsverbünde gewährleisten den Betrieb und die Betreuung der Einrichtungen der IT vor Ort im Staatsministerium der Justiz und in den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Ihnen obliegen insbesondere
a)
alle technischen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des IT-Betriebs,
b)
die Mitwirkung bei der Einrichtung von IT-Infrastruktur und -Verfahren,
c)
die Betreuung der im Einsatz befindlichen IT-Infrastruktur und -Verfahren,
d)
die Führung der elektronischen Geräteverzeichnisse,
e)
die Durchführung von Anwenderschulungen und Einweisung von Bediensteten im Rahmen der Betreuung von Verfahrenslösungen,
f)
die Überwachung der IT hinsichtlich der System- und Datensicherheit gemäß den Datenverarbeitungssicherheitsbestimmungen.

III.
Anwenderbetreuer

1.
Im Staatsministerium der Justiz, in jedem Gericht, in jeder Staatsanwaltschaft und in jeder Justizvollzugsanstalt wird mindestens ein Anwenderbetreuer bestimmt, der die LIT bei ihren Betreuungsaufgaben unterstützt.
2.
Den Anwenderbetreuern obliegen beispielsweise:
a)
die Annahme von Gerätelieferungen und die Unterstützung von Technikern bei Vor-Ort-Einsätzen,
b)
die Information der Anwender bei Störungen im IT-Betrieb,
c)
die Pflege der Standortdaten der IT-Geräte des Staatsministeriums der Justiz, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften oder der Justizvollzugsanstalten im elektronischen Geräteverzeichnis,
d)
die Übersendung von Lieferpapieren und Serviceberichten an die LIT,
e)
der Austausch von Ersatz- und Ergänzungsteilen in Absprache mit der LIT,
f)
das Umsetzen oder der Austausch von IT-Geräten bei Störungen oder Umzügen innerhalb des Staatsministeriums der Justiz, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften oder der Justizvollzugsanstalten in Abstimmung mit der LIT,
g)
die Kontrolle von Kabelverbindungen an den Arbeitsplatzgeräten oder die Beseitigung von Papierstaus in Druckern,
h)
die Durchführung von Funktionstests an Geräten zur Fehlersuche oder -eingrenzung nach Anleitung durch die LIT,
i)
die Pflege von IT-Geräten,
j)
die Unterstützung der LIT bei der Betreuung der IT-Verfahren und IT-Systeme vor Ort und bei der Einweisung der Anwender,
k)
die Organisation und Kontrolle der Datensicherung in Abstimmung mit der LIT,
l)
die Erstellung statistischer Auswertungen.
3.
Der konkrete Aufgabenumfang der Anwenderbetreuer wird durch den Leiter der LIT im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz, den Präsidenten der Obergerichte, dem Generalstaatsanwalt und den Leitern der Justizvollzugsanstalten bestimmt.

IV.
IT-Lenkungskreis und IT-Beirat

1.
Dem IT-Lenkungskreis beim Staatsministerium der Justiz gehören der für IT-Angelegenheiten zuständige Abteilungsleiter und die Leiter der für IT, für die IT des Justizvollzugs und für Fragen der Gerichtsorganisation zuständigen Referate des Staatsministeriums der Justiz, der Leiter der LIT, die Präsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwalt an.
2.
Der IT-Lenkungskreis wirkt mit bei
a)
Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Einführung, der Betreuung und dem Betrieb von IT-Vorhaben oder IT-Verfahren,
b)
der wirtschaftlichen und effektiven Gestaltung von IT-Betriebsprozessen. Wenn unter den Teilnehmern des IT-Lenkungskreises keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet das Staatsministerium der Justiz.
3.
Der Lenkungskreis soll mindestens einmal halbjährlich zusammentreten. Darüber hinaus kann jedes Mitglied des Lenkungskreises jederzeit die Einberufung verlangen.
4.
Der Lenkungskreis kann Arbeitsgruppen bilden.
5.
Die Sitzungen des Lenkungskreises werden unter Vorsitz des Leiters des für die IT zuständigen Referats des Staatsministeriums der Justiz auf Arbeitsebene mit Vertretern der Justizbereiche vorbereitet (IT-Beirat).

V.
Besondere Belange der Justiz und IT-Kontrollkommission

1.
Unter Beachtung des Stands der Technik ist nach den folgenden Maßgaben sicherzustellen, dass unbefugte Einblicke in elektronische Dokumente, die dem richterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder rechtspflegerischen Entscheidungsprozess zuzurechnen sind (Justizdokumente), unterbleiben:
a)
Die LIT bestimmt einen oder mehrere ihrer Mitarbeiter als berechtigte Inhaber administrativer Zugänge (Administratoren), dokumentiert dies, legt die Bedingungen einer darüber hinaus erforderlichen Öffnung für weitere administrativ berechtigte Personen fest und sieht für Fälle einer erforderlichen Änderung der Zugangsgewährung ein einzuhaltendes Verfahren vor. Im Fall einer unbefugten Öffnung administrativer Zugänge informiert sie unverzüglich das Staatsministerium der Justiz sowie die betroffenen Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten und veranlasst die unverzügliche Änderung der Zugangsgewährung.
b)
Eine Maßnahme, die auf die Kenntnisnahme des Inhalts von Justizdokumenten durch Mitarbeiter der LIT gerichtet ist oder notwendigerweise zu einer solchen Kenntnisnahme führt (inhaltlicher Zugriff), ist nur zulässig
(aa)
aufgrund gesetzlicher Regelungen (insbesondere im Straf-, Disziplinar- oder Dienstaufsichtsrecht) in dem dort jeweils vorgesehenen Verfahren,
(bb)
soweit sie unerlässlich ist für die Gewährleistung der Ordnungsgemäßheit eines automatisierten Verfahrens (einschließlich Tests und Weiterentwicklungen), insbesondere für die Beseitigung von Fehlern oder Störungen, oder sonst für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Betriebs von IT-Infrastrukturkomponenten, oder
(cc)
auf Veranlassung des betroffenen Verfassers oder der betroffenen Verfasser.
c)
Jeder inhaltliche Zugriff auf Justizdokumente durch Mitarbeiter der LIT oder Mitarbeiter von externen Dienstleistern nach Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder bb ist dem Staatsministerium der Justiz durch die LIT unter Angabe von Name und benutzter Kennung des Mitarbeiters, Datum, Uhrzeit, Gegenstand und Grund des Zugriffs sowie Namen des betroffenen Verfassers oder der betroffenen Verfasser regelmäßig (mindestens einmal im Quartal) sowie zusätzlich auf Anforderung mitzuteilen. Sofern gemäß Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb auf individuell zuordnungsfähige Justizdokumente inhaltlich Zugriff genommen wurde, ist der betroffene Richter, Staatsanwalt oder Rechtspfleger durch das Staatsministerium der Justiz zu benachrichtigen.
d)
Justizdokumente oder deren Inhalt auch in ausgedruckter Form - dürfen durch Mitarbeiter der LIT ohne Zustimmung des betroffenen Verfassers oder der betroffenen Verfasser nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an das Staatsministerium der Justiz oder die diesem nachgeordneten Stellen der Dienstaufsicht, es sei denn die Voraussetzungen von Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder bb liegen vor.
e)
Ebenso dürfen Informationen über Merkmale oder Eigenschaften von Justizdokumenten (Metadaten), systemintern automatisch erstellte Protokolle über die Benutzung der zum Verfahrensbetrieb genutzten IT (Logdateien) und der Inhalt von Datenbankeinträgen aus Fachverfahren durch Mitarbeiter der LIT nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an das Staatsministerium der Justiz oder die diesem nachgeordneten Stellen der Dienstaufsicht, es sei denn die Voraussetzungen von Nummer 1 Buchstabe b liegen vor.
f)
Die LIT vereinbart mit jedem externen Dienstleister, welcher Zugriff auf Justizdokumente, Metadaten, Logdateien oder Datenbankeinträge hat, dass
(aa)
für diesen die in Nummer 1 Buchstabe b, d und e enthaltenen Beschränkungen entsprechend gelten, und
(bb)
dieser jeden inhaltlichen Zugriff auf Justizdokumente durch einen seiner Mitarbeiter nach Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder bb unter Angabe von Name und benutzter Kennung des Mitarbeiters, Datum, Uhrzeit, Gegenstand und Grund des Zugriffs sowie Namen des betroffenen Verfassers oder der betroffenen Verfasser der LIT unverzüglich mitteilt.
2.
Die Einhaltung der in Nummer 1 enthaltenen Maßgaben ist durch regelmäßige Kontrollen durch das Staatsministerium der Justiz zu überwachen. An diesen Kontrollen wirkt die IT-Kontrollkommission nach folgenden Maßgaben beratend mit:
a)
Soweit das Staatsministerium der Justiz im Rahmen seiner Kontrollen von den ihn gegenüber der LIT, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften und den Justizvollzugsanstalten zustehenden Auskunfts-, Einsichts- und Zutrittsrechten Gebrauch macht, ist die IT-Kontrollkommission vollumfänglich zu beteiligen. Sie hat insbesondere das von ihrem Vorsitzenden geltend zu machende - Recht zur
(aa)
Kenntnisnahme von dem Staatsministerium der Justiz erteilten Auskünften und erstatten Berichten,
(bb)
Einsicht in dem Staatsministerium der Justiz gegenüber offen gelegten oder herausgegebenen Dokumenten,
(cc)
Teilnahme an Ortsbegehungen (vorbehaltlich der jeweils einschlägigen Regelungen zur IT-Sicherheit) und an Befragungen von Mitarbeitern durch das Staatsministerium der Justiz.
 
Soweit zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, kann die IT-Kontrollkommission vom Staatsministerium der Justiz die Geltendmachung der diesem gegenüber der LIT, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften und den Justizvollzugsanstalten zustehenden in Satz 1 genannten Rechte verlangen.
b)
Im Rahmen von Kontrollen dürfen Justizdokumente, Metadaten, Logdateien und Datenbankeinträge eingesehen werden; Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 gilt entsprechend.
c)
Die IT-Kontrollkommission kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben von sachkundigen Beschäftigten des Freistaates und vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten beraten lassen.

B.
Bereitstellung von IT-Leistungen und Haushaltsvollzug

I.
Freigabe von IT-Komponenten

1.
Der Einsatz neu entwickelter oder wesentlich geänderter IT-Komponenten (Hardware und Software) in der sächsischen Justiz setzt voraus, dass diese ausreichend erprobt und verbindliche Festlegungen für den Betrieb, den Datenschutz und die Informationssicherheit getroffen und dokumentiert worden sind.
2.
Im Ergebnis der Erprobung hat die LIT den Nachweis zu erbringen und zu dokumentieren, dass die Funktionsfähigkeit und die Betriebssicherheit der einzusetzenden IT-Komponenten entsprechend der fachlichen Erfordernisse der Praxis hergestellt worden sind. Festlegungen zu Datenschutz und Informationssicherheit sind durch die LIT mit den jeweiligen Datenschutzbeauftragten und den jeweiligen Beauftragten für Informationssicherheit abzustimmen.
3.
Liegen die Voraussetzungen gemäß den Nummern 1 und 2 vor, gibt das Staatsministerium der Justiz den Einsatz einer IT-Komponente frei. Andernfalls kann es den vorläufigen Einsatz einer IT-Komponente genehmigen. Die Voraussetzungen gemäß den Nummern 1 und 2 sind unverzüglich herzustellen.

II.
Beauftragung der LIT

1.
Die LIT stellt dem Staatsministerium der Justiz, den Präsidenten der Obergerichte, dem Generalstaatsanwalt und den Leitern der Justizvollzugsanstalten einen Katalog ihres bestehenden, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz erstellten, Angebots an Leistungen, welche die Bereitstellung von IT-Komponenten einschließlich deren etwaiger Entwicklung, Einführung und Betreuung betreffen (IT-Leistungen) zur Verfügung (Portfolio), aus welchem diese IT-Leistungen anfordern können.
2.
IT-Leistungen, welche nicht Bestandteil des Portfolios sind, können durch das Staatsministerium der Justiz, die Präsidenten der Obergerichte, den Generalstaatsanwalt und die Leiter der Justizvollzugsanstalten ebenfalls angefordert werden. Die LIT prüft derartige Anforderungen auf die tatsächliche Möglichkeit einer Bereitstellung und teilt ihr Ergebnis der anfordernden Stelle mit.
3.
Die Bereitstellung wesentlicher neuer IT-Leistungen oder wesentlicher Änderungen bereits bestehender IT-Leistungen durch die LIT bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz. Eine wesentliche neue IT-Leistung oder wesentliche Änderung einer bestehenden IT-Leistung im Sinne von Satz 1 liegt in der Regel nicht vor, wenn diese den Wert von 20 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und einen personellen Aufwand der LIT im Umfang von 60 Personentagen nicht übersteigt. Einer solchen Genehmigung bedürfen auch die Inbetriebnahme von Standardanwendungssoftware und die in Verbünden entwickelten IT-Anwendungen, die für den Einsatz in der sächsischen Justiz vorgesehen sind, sofern diese den Wert von 20 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder einen personellen Aufwand der LIT im Umfang von 60 Personentagen übersteigen.
4.
Für jede Anforderung einer IT-Leistung prüft die LIT die technischen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb dieser Leistung sowie deren Erforderlichkeit aus technischer Sicht. Sie klärt mit der anfordernden Stelle die organisatorischen Voraussetzungen, legt die technische Konfiguration fest und schätzt die Kosten. Ihre Ergebnisse fasst die LIT in einem Umsetzungsvorschlag zusammen und stimmt diesen mit der anfordernden Stelle ab.
5.
Sofern die angeforderte IT-Leistung einen Wert von 20 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder einen personelle Aufwand der LIT im Umfang von 60 Personentagen übersteigt, legt die LIT den Umsetzungsvorschlag dem Staatsministerium der Justiz zur Genehmigung vor. Dieses stuft die vorgelegten Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen nach ihrer Wichtigkeit ein und führt erforderliche Abstimmungen durch. Seine Entscheidung teilt das Staatsministerium der Justiz der anfordernden Stelle und der LIT mit.
6.
Sofern die angeforderte IT-Leistung einen Wert von 20 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und einen personellen Aufwand der LIT im Umfang von 60 Personentagen nicht übersteigt, genügt die Genehmigung der LIT, sofern die Anforderung nicht zur Herbeiführung einer Grundsatzentscheidung zur Handhabung derartiger Anträge dem Staatsministerium der Justiz vorzulegen ist. Die LIT stuft solche Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen nach ihrer Wichtigkeit ein und stimmt diese mit den jeweils von der Umsetzung betroffenen der in Nummer 1 genannten Stellen ab. Ihre Entscheidung teilt die LIT der anfordernden Stelle mit.
7.
Zur Umsetzung der nach den Nummern 5 und 6 genehmigten IT-Leistungen vereinbart die LIT mit der anfordernden und jeder gegebenenfalls weiteren betroffenen in Nummer 1 genannten Stelle verbindlich die Bereitstellung der IT-Leistung, den Betrieb der IT-Leistung und die Mitwirkungspflichten der anfordernden und jeder gegebenenfalls weiteren betroffenen in Nummer 1 genannten Stelle (Liefer- und Leistungsvereinbarung).

III.
Beschaffung

1.
Im Falle des Abschlusses einer Liefer- und Leistungsvereinbarung ist die LIT für die Durchführung der hierfür erforderlichen Beschaffungsmaßnahme oder des hierfür erforderlichen Vergabeverfahrens zuständig. Sie kann andere Stellen des Freistaates Sachsen mit der Durchführung der Beschaffungsmaßnahme oder des Vergabeverfahrens beauftragen.
2.
Der LIT obliegt die Beschaffung aller Verbrauchsmaterialien, die in den IT-Systemen Verwendung finden, mit Ausnahme von Papier und Etiketten. Hierfür sind durch die LIT grundsätzlich zeitlich befristete Rahmenverträge abzuschließen.
3.
Verträge mit wiederkehrender Zahlungsverpflichtung bedürfen vor ihrem Abschluss der Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz.

IV.
Haushaltsvollzug

1.
Das Staatsministerium der Justiz weist der LIT pauschal Haushaltsmittel für Beschaffungsmaßnahmen mit einem Wert bis 20 000 Euro zu. Die Haushaltsmittel für Maßnahmen, die diesen Wert übersteigen, werden der LIT zweckgebunden auf Antrag zugewiesen.
2.
Die Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel erfolgt eigenverantwortlich durch die LIT.

V.
Nutzung der IT-Leistungen

1.
IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur dürfen nur für die Zwecke eingesetzt werden, die Gegenstand der Liefer- und Leistungsvereinbarungen sind und für die sie zur Verfügung gestellt worden sind.
2.
Sämtliche IT-Anwendungen und die hierzu gehörenden Unterlagen dürfen Stellen außerhalb der sächsischen Justiz nur durch das Staatsministerium der Justiz zugänglich gemacht werden.
3.
Die Installation und der Betrieb privater IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur sowie die Speicherung privater Software auf dienstlicher IT-Infrastruktur sind grundsätzlich untersagt. Das Staatsministerium der Justiz, die Präsidenten der Obergerichte, der Generalstaatsanwalt und die Leiter der Justizvollzugsanstalten können im Einvernehmen mit dem Leiter der LIT für ihren Geschäftsbereich Ausnahmen zulassen. Das Staatsministerium der Justiz ist auf dem Dienstweg von den zugelassenen Ausnahmen in Kenntnis zu setzen.

VI.
Schulung der IT-Anwender

1.
Zentrale Fortbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der IT werden für die sächsische Justiz grundsätzlich vom ABZ in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz durchgeführt. Sofern IT-Schulungen nicht am ABZ, sondern dezentral durchgeführt werden sollen, obliegen die Organisation und die erforderliche Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz, den Präsidenten der Obergerichte, dem Generalstaatsanwalt oder den Leitern der Justizvollzugsanstalten für ihren Geschäftsbereich. Das ABZ und die LIT sollen diese bei der Organisation der dezentralen Schulungen unterstützen. Die Präsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwalt können für die Durchführung der Schulungen geeignete Mitarbeiter nachgeordneter Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Unterstützung heranziehen.
2.
Die Fortbildungsinhalte für IT-Schulungen werden vom Staatsministerium der Justiz gemeinsam mit dem Leiter der LIT, den Präsidenten der Obergerichte, dem Generalstaatsanwalt und den Leitern der Justizvollzugsanstalten festgelegt.
3.
Die Durchführung von Fortbildungen kann auch durch Bedienstete erfolgen, denen das Staatsministerium der Justiz die entsprechende Lehrbeauftragung erteilt.
4.
Von den Leitern der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten sind in Abstimmung mit der LIT für größere IT-Anwendungen geeignete Bedienstete als Multiplikatoren zu bestimmen. Diese sind durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen unter Verantwortung der LIT in die Lage zu versetzen, die Anwender in die Handhabung dieser IT-Anwendungen einzuweisen, aktuelle Änderungen an diesen IT-Anwendungen vor Ort zu erläutern und hausinterne Anwenderschulungen durchzuführen. Für die Multiplikatoren sind durch den Leiter der LIT Ansprechpartner bei der LIT zu benennen. Als Multiplikatoren können die Anwenderbetreuer fungieren.

C.
Störungsmeldungen und sonstige Mitteilungen

1.
Das Staatsministerium der Justiz, die Präsidenten der Obergerichte, der Generalstaatsanwalt, die Leiter der Justizvollzugsanstalten und der Leiter des ABZ überwachen die freigegebenen Verfahren dahingehend, ob sie aus fachlicher Sicht den jeweils aktuellen Anforderungen genügen. Änderungsbedarf melden sie der LIT.
2.
Störungen sind unverzüglich der ServiceLine zu melden.
3.
Über Störungen von besonderer Bedeutung, welche die Arbeitsfähigkeit der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Justizvollzugsanstalten oder des ABZ akut gefährden, berichten die Präsidenten der jeweiligen Obergerichte, der Generalstaatsanwalt, die Leiter der jeweiligen Justizvollzugsanstalten oder der Leiter des ABZ zusätzlich zur Meldung gemäß Nummer 1 unverzüglich dem Staatsministerium der Justiz.
4.
Bei bereichsübergreifenden Störungen informiert die LIT umgehend das Staatsministerium der Justiz sowie, wenn deren Geschäftsbereich betroffen ist, die Präsidenten der Obergerichte, den Generalstaatsanwalt, die Leiter der Justizvollzugsanstalten oder den Leiter des ABZ.
5.
Die LIT übermittelt dem Staatsministerium der Justiz, den Präsidenten der Obergerichte, dem Generalstaatsanwalt und den Leitern der Justizvollzugsanstalten halbjährlich eine Übersicht über Art und Anzahl der Störungsmeldungen im jeweiligen Geschäftsbereich.
6.
Sonstige Anliegen wie die Einrichtung oder Änderung von Zugriffsrechten oder anderen Berechtigungen der Anwender sind der LIT auf dem Dienstweg mitzuteilen.

D.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Einsatz der Informationstechnologie im Geschäftsbereich der Justiz (VwV IT – Justiz) vom 11. März 2008 (SächsJMBl. S. 16, 26), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), außer Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2018

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2018 Nr. 12, S. 138
    Fsn-Nr.: 300-V18.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2019