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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizkostengesetzes

Vollzitat: Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizkostengesetzes vom 19. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 157)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Justizkostengesetzes

Vom 19. Mai 1995

Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Justizkostengesetz (SächsJKG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 537) wird wie folgt geändert:

1
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Freistaates Sachsen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO). Hiervon sind § 4 Abs. 3 und Nr. 4 der Anlage zu § 2 Abs. 1 JVKostO ausgenommen.“
2.
§ 5 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
 
„1.
die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 5 Abs. 1 JVKostO,“
3.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
 
2.
Der Vorschrift wird folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
„5.
allgemeine Beeidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. Mai 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 14, S. 157
    Fsn-Nr.: 32

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Juni 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000