Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen
Vollzitat: Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 18), das zuletzt durch § 39 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist
Eingangsformel
Erster Abschnitt Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden
Erster Abschnitt
Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Gemeinsame Steuerverwaltung
§ 3
Gemeinsame Steuerverwaltung
Mehrere Gemeinden können nach Maßgabe des § 31 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. der DDR I S. 255) die Gewerbesteuer gemeinsam verwalten.
Zweiter Abschnitt Erhebung von Kommunalabgaben
Zweiter Abschnitt
Erhebung von Kommunalabgaben
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Mietpreisgebundener Wohnraum
§ 6
Mietpreisgebundener Wohnraum
Bei mietpreisgebundenem Wohnraum können Benutzungsgebühren nach § 4 oder Vorauszahlungen nach § 5 für die Berechnung der höchstzulässigen Miete außer Ansatz bleiben.
§ 7 (aufgehoben)
§ 8
§ 8
Die Gemeinden und Landkreise können bis zum Erlaß einer Gemeindeordnung und einer Landkreisordnung auf der Grundlage des § 44 der Kommunalverfassung zur Fortsetzung ihrer Investitionstätigkeit Kredite nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften aufnehmen, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erläßt.
Vierter Abschnitt Kreisumlage
Vierter Abschnitt
Kreisumlage
§ 9 (aufgehoben)
Fünfter Abschnitt Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Landkreise
Fünfter Abschnitt
Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Landkreise
§ 10
§ 10
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Rechtsverordnungen zu erlassen über
- den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogrammes sowie die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung,
- die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
- die Aufgaben, die Organisation und Beaufsichtigung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie die Buchführung.
Sechster Abschnitt Inkrafttreten
Sechster Abschnitt
Inkrafttreten
§ 11
§ 11
Soweit dieses Gesetz Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthält, tritt es am Tag nach der Verkündung, im übrigen am 1. Januar 1991 in Kraft.
Dresden, den 19. Dezember 1990
Der Präsident des Landtages
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt
Fußnoten