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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.06.2008 bis 10.12.2009

VwV Verkehrsunfall

Vollzitat: VwV Verkehrsunfall vom 30. März 2008 (SächsABl. S. 690), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. September 2016 (SächsABl. S. 1246) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Aufgaben der Polizei bei der Verkehrsunfallaufnahme und Bearbeitung
von Verkehrsunfallanzeigen
(VwV Verkehrsunfall)

Vom 30. März 2008

I.
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

1.
Begriff des Verkehrsunfalls
 
Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr oder im räumlichen Zusammenhang mit diesem, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist und das im ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs steht.
2.
Einteilung der Verkehrsunfälle
 
Bei Verkehrsunfällen gilt folgende Unterscheidung:
 
a)
Verkehrsunfälle mit Personenschaden
 
 
aa)
Unfall mit Getöteten:
Als Getötete werden alle Personen in der Unfallstatistik erfasst, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind.
 
 
bb)
Unfall mit Verletzten:
Verletzte sind Personen, die bei einem Unfall Körperschaden erlitten haben. Werden sie deshalb zur stationären Behandlung, die länger als 24 Stunden dauert, in ein Krankenhaus aufgenommen, so werden sie in der Unfallstatistik als Schwerverletzte erfasst.
 
b)
Verkehrsunfälle mit Sachschaden
 
 
aa)
Unfälle, bei denen der Verdacht einer Straftat besteht.
 
 
bb)
Unfälle, bei denen eine bedeutende Ordnungswidrigkeit (Sanktion im Bußgeldbereich) anzunehmen ist.
 
 
cc)
Unfälle, bei denen keine oder eine unbedeutende oder eine geringfügige Ordnungswidrigkeit (Sanktion im Verwarngeldbereich) anzunehmen ist, ein so genannter sonstiger Unfall mit Sachschaden.
3.
Geltungsbereich
 
Durch diese Verwaltungsvorschrift werden Unfälle gemäß Nummer 1 erfasst. Unfälle außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes können jedoch als Arbeits-, Betriebs- oder sonstige Unfälle rechtlich relevant sein, zum Beispiel als fahrlässige Körperverletzung. In derartigen Fällen sind die Grundsätze dieser Verwaltungsvorschrift sinngemäß anzuwenden.

II.
Allgemeine Grundsätze

1.
Ziele der Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen
 
Wesentliche Ziele sind:
 
a)
die Beseitigung von unfallbedingten Gefahren und Störungen, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt wird,
 
b)
die Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
 
c)
die statistische Erfassung der Verkehrsunfälle, um Unfallhäufungen punktuell, strecken- oder flächenbezogen zu erkennen und zu beseitigen und
 
d)
die Gewährleistung der Voraussetzungen zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche.
2.
Zuständigkeit
 
a)
Die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen ist Aufgabe des Polizeivollzugsdienstes.
 
b)
Die Fachabteilungen der Polizeidirektionen sollten bei folgenden Verkehrsunfällen unverzüglich hinzugezogen und mit der Endbearbeitung beauftragt werden:
 
 
aa)
Massenunfälle im Sinne von Ziffer V Nr. 1,
 
 
bb)
Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Fahrzeugen, die Gefahrgut befördern,
 
 
cc)
Verkehrsunfälle mit mindestens einem Getöteten oder mit mindestens zwei schwerverletzten Personen,
 
 
dd)
Verkehrsunfälle mit komplizierter Verkehrsunfallsituation oder schwieriger Rechtslage,
 
 
ee)
Verkehrsunfälle mit mindestens einem schwerverletzten Kind.
 
c)
Die Kriminalpolizei ist hinzuzuziehen, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, durch welche die Rechtsordnung in besonderem Maße verletzt wird, der Verdacht einer Selbsttötung oder eines Selbsttötungsversuches vorliegt, eine kriminaltechnische Spurensicherung notwendig erscheint oder die Identifizierung von unbekannten Toten erforderlich ist.

III.
Erste Maßnahmen am Unfallort und Aufnahme von Verkehrsunfällen

1.
Erste Maßnahmen am Unfallort
 
Erste Maßnahmen am Unfallort sind in der Reihenfolge durchzuführen, wie dies die Unfallsituation erfordert. Sie richtet sich nach der Wertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter oder dem Grad der Gefährdung oder der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.
 
a)
Die Unfallstelle ist sofort zu sichern und gegebenenfalls abzusperren. Die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht und der Eigensicherung sind dabei zu beachten. Unbeteiligte sind von der Unfallstelle fernzuhalten.
 
b)
Verletzten ist Erste Hilfe zu leisten. Soweit möglich, sind vor einem Transport der Verletzten zum Krankenhaus die Personalien zu erheben.
 
c)
Erforderliche Fahndungsmaßnahmen sind einzuleiten.
 
d)
Die Verkehrsregelungs- und Lenkungsmaßnahmen richten sich nach dem Ausmaß und der voraussichtlichen Dauer der Absperrung. Erforderlichenfalls ist ab- oder umzuleiten und der Verkehrswarndienst sowie bei länger dauernden Sperrungen die zuständige Verkehrsbehörde zu unterrichten.
 
e)
Bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen die Gefahrgut befördern, sind gegebenenfalls besondere, lageangepasste Sofort- und Verständigungsmaßnahmen erforderlich. In jedem Fall ist die Verkehrs- oder Umweltschutzbehörde im zuständigen Landratsamt oder der zuständigen kreisfreien Stadt zu verständigen.
 
f)
Sind bei Verkehrsunfällen Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs beteiligt, sind die jeweiligen Verkehrsunternehmen zu verständigen.
 
g)
Die Unfallstelle ist unter Beachtung der Maßnahmen zur Beweissicherung schnell zu räumen. Bei geringfügigem Schaden oder sofern es die Verkehrsverhältnisse oder andere Umstände erfordern, zum Beispiel bei Gefahr von Folgeunfällen oder erheblichen Staus, sind lediglich der Stand der Fahrzeuge und für die Beweissicherung wesentliche Stellen auf der Fahrbahn zu markieren.
 
h)
Wurde mindestens eine Person getötet oder mehrere Personen lebensgefährlich verletzt, ist die Staatsanwaltschaft sofort zu benachrichtigen (§ 159 Abs. 1 der Strafprozessordnung [ StPO]). Die Leiche ist sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Die Feststellung des Todes sowie der Todesursache erfolgt durch einen Arzt, der die Todesbescheinigung ausstellt. Unfalltote sind mit einem Tuch abzudecken oder auf andere geeignete Weise dem Anblick von Zuschauern zu entziehen.
2.
Aufnahme von Verkehrsunfällen
 
a)
Besichtigung, Spurensuche, Beweissicherung
Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls beginnt mit einer eingehenden Besichtigung der Unfallstelle. Dabei sind die beweiserheblichen Spuren an Personen, Fahrzeugen und anderen Gegenständen sowie im Verkehrsraum in geeigneter Weise zu sichern. Von besonderer Bedeutung sind die Lage von Verletzten oder Toten, der Fahrzeugstand, die Kollisionsstelle, Reifenspuren sowie die Beschädigungen an den Fahrzeugen. Auf Ziffer IV Nr. 4 wird verwiesen. Insbesondere ist zu prüfen, ob:
 
 
aa)
Unfallbeteiligte unter Einwirkung von Alkohol, Betäubungsmitteln, Medikamenten oder anderen berauschenden Mitteln stehen,
 
 
bb)
Unfälle auf körperliche oder geistige Mängel zurückzuführen sind,
 
 
cc)
Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen,
 
 
dd)
Auflagen und Einschränkungen im Führerschein oder Fahrzeugschein befolgt wurden,
 
 
ee)
die unfallbeteiligten Fahrzeuge technische oder Wartungsmängel, wie beispielsweise verschmutzte Scheibe, aufweisen,
 
 
ff)
geforderte Geräte zur Führung technischer Aufzeichnungen vorhanden sind und genutzt wurden oder
 
 
gg)
Mängel im Verkehrsraum sowie besondere Witterungs- oder Lichtverhältnisse Einfluss auf das Zustandekommen des Unfalls gehabt haben können. Die geltende Verkehrsregelung ist zu dokumentieren. Entsprechende Feststellungen sind im Unfallvorgang unter Anwendung des Verzeichnisses der Unfallursachen (Anlage 1) festzuhalten.
 
b)
Strafprozessuale und polizeiliche Maßnahmen
Hat sich nach einem Verkehrsunfall einer der Beteiligten der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges oder der Art seiner Beteiligung (Anlage 2) an dem Unfall entzogen, sind bei Vorliegen entsprechender Hinweise umgehend die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen einzuleiten. Auf die Nutzung von Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamtes oder die Nutzung anderer Dateien, wie dem Informations- und Auskunftssystem der Polizei (INPOL), dem Fahrzeugidentifizierungsnummern-Auswertungssystems (FINAS), der Leuchtendatei für Unfallnachforschung (LUNA) des Bundeskriminalamtes und der Lackkartei im Landeskriminalamt, wird hingewiesen.
 
 
aa)
Besteht bei Unfallbeteiligten der Verdacht auf Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, sind die erforderlichen Prüfungshandlungen durchzuführen. Bei Verdacht auf Alkoholeinwirkung Unfallbeteiligter sind zur Nachprüfung einer etwaigen Nachtrunkbehauptung das Fahrzeug und die Umgebung des Unfallorts nach Getränken und Verpackungen abzusuchen. Wird derartiges vorgefunden, sind Größe, Marke und Füllstand zu dokumentieren. In Zweifelsfällen ist die Sicherung im Original vorzunehmen.
 
 
bb)
Bestehen Anzeichen dafür, dass körperliche oder geistige Mängel, zum Beispiel Übermüdung, unfallursächlich oder mitursächlich sein können, sind eventuell vorhandene Arbeitszeitnachweise zu überprüfen und gegebenenfalls zu sichern. Nötigenfalls sind strafprozessuale oder polizeirechtliche Maßnahmen zu treffen und die zuständigen Behörden zu unterrichten.
 
 
cc)
Liegen die Voraussetzungen für die Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis vor (§ 69 des Strafgesetzbuches [ StGB]), ist der Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder zu beschlagnahmen (§ 94 StPO). Ebenso ist bei Inhabern von ausländischen Fahrerlaubnissen zur Eintragung der vorläufigen Entziehung zu verfahren (§ 111a Abs. 6 StPO). Der in Verwahrung genommene oder beschlagnahmte Führerschein ist unverzüglich mit der Verkehrsunfallanzeige oder, soweit diese noch nicht gefertigt werden kann, mit Vorausmeldung der Staatsanwaltschaft zu übersenden.
 
 
dd)
Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Fahrzeugmängel ursächlich für den Unfall waren, sind das Fahrzeug oder Teile davon sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Soweit Mängel als Unfallfolge eine Vorschriftswidrigkeit gemäß §§ 30 ff. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO) begründen, ist ein Mängelbericht zu fertigen.
 
 
ee)
Über das Hinzuziehen eines Sachverständigen zur Feststellung des Unfallherganges oder zur Beurteilung möglicher technischer Mängel entscheidet nur in Zweifelsfällen die zuständige Verfolgungsbehörde. In den übrigen Fällen erfolgt die Auftragserteilung nach pflichtgemäßen Ermessen durch den mit der Aufnahme des Verkehrsunfalls beauftragten Polizeibeamten. Ist ein Fahrzeug verkehrsunsicher und gibt es Hinweise dafür, dass es trotzdem weiter benutzt werden soll, sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.
 
 
ff)
Muss die Ladung geborgen oder abtransportiert werden und sind der Fahrer, der Halter oder sonstige Pflichtige nicht in der Lage, rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zu verwirklichen, ist nach den Umständen des Einzelfalles eine Sicherstellung gemäß § 26 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159) geändert worden ist, zu veranlassen oder der Havariekommissar zu verständigen. Der Havariekommissar ist dann lediglich für die Bergung der Ladung im Auftrag der jeweiligen Versicherung zuständig. Ob eine Verständigung des Havariekommissars in Betracht kommt, ist von der Art, dem Umfang sowie dem unfallbedingten Zustand der Ladung abhängig. Die Einschaltung des Havariekommissars wird im Regelfall dann angezeigt sein, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Ladung anzunehmen ist.
 
 
gg)
Für das Bergen und den Abtransport von unfallbeschädigten Fahrzeugen hat grundsätzlich der verantwortliche Fahrzeugführer, der anwesende Fahrzeughalter oder ein anderer Verfügungsberechtigter zu sorgen. Sofern die Polizei die Übermittlung des Auftrages übernimmt oder selbst einen Auftrag erteilt, gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung von Abschleppmaßnahmen sowie zur Auswahl und Vermittlung/Heranziehung von Berge- und Abschleppunternehmen durch die Polizei ( VwV AbschleppPol) vom 5. Juli 2002 (SächsABl. S. 882). Sind Unfallbeteiligte aufgrund der erlittenen Verletzungen oder aus sonstigen Gründen außerstande für ihr Fahrzeug oder andere mitgeführte Sachen zu sorgen, hat die Polizei diese gemäß § 26 SächsPolG sicherzustellen und unter Beachtung des § 29 SächsPolG zu verwahren.

IV.
Bearbeitung von Verkehrsunfällen

Bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen ist im Programm „Integrierte Vorgangsbearbeitung“ (IVO) ein Vorgang des Vorgangstyps „Verkehrsunfall“ mit allen erforderlichen Einzelmaßnahmen anzulegen, zu bearbeiten und abzuschließen.

1.
Verkehrsunfälle mit Personenschaden
 
Beschuldigte und Zeugen sind zu vernehmen. Betroffene sind anzuhören.
Es sind alle Beweise und Indizien, die für ein Straf- oder Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, rekonstruktionsfähig zu sichern. Verletzungen sind konkret anzugeben, gegebenenfalls ist eine Schweigepflichtentbindungserklärung beim Verletzten einzuholen. Die Unfallakte ist der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Wurde nur der Verursacher verletzt und kann der Anfangsverdacht einer Straftat des Verursachers oder anderer Beteiligter ausgeschlossen werden, ist wie bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, sofern der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gegeben ist, gemäß Ziffer IV Nr. 2 Buchst. b zu verfahren. Die zuständige Staatsanwaltschaft kann eine hiervon abweichende Regelung treffen.
2.
Verkehrsunfälle mit Sachschaden
 
a)
Unfälle, bei denen der Verdacht einer Straftat besteht:
Beschuldigte und Zeugen sind zu vernehmen. Es sind alle Beweise und Indizien, die für ein Strafverfahren von Bedeutung sein können, rekonstruktionsfähig zu sichern. Die Unfallakte ist der Staatsanwaltschaft vorzulegen.
 
b)
Unfälle, bei denen eine bedeutende Ordnungswidrigkeit anzunehmen ist:
Betroffene sind anzuhören. Zeugen sind grundsätzlich zu vernehmen. Bei klarer Beweislage, wenn Betroffene den Verstoß zugeben und der Unfallhergang eindeutig geklärt ist, genügt es, den wesentlichen Inhalt der Aussagen zu protokollieren. Es sind alle Beweise und Indizien, die für ein Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, rekonstruktionsfähig zu sichern. Die Unfallakte ist der Bußgeldstelle vorzulegen.
 
c)
Sonstiger Unfall mit Sachschaden, wenn keine, eine unbedeutende oder eine geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt:
Die für die Unfallaufnahme erforderlichen Feststellungen sind zu treffen. Die Unfallakte ist bei Vorliegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Bußgeldstelle vorzulegen. Nur in den Fällen, in denen der Betroffene eine angebotene Verwarnung anerkennt und das Verwarngeld sofort entrichtet, ist von der Übersendung abzusehen. Die Beteiligten sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass kein umfassender Unfallvorgang bei der Polizei angelegt wird.
3.
Besondere Bestimmungen zur Feststellung und Vernehmung von Beteiligten und Zeugen
 
Erweisen sich im Rahmen einer informatorischen Befragung die Aussagen mehrerer Zeugen inhaltsgleich, genügt regelmäßig, außer bei Verkehrsunfällen mit erheblichen Folgen, die Vernehmung eines Zeugen. Die Personalien der übrigen Zeugen und die Feststellung der inhaltlichen Übereinstimmung der Aussagen sind zu protokollieren. Soweit eine Vernehmung oder Anhörung vorgeschrieben ist, sollte sie möglichst an der Unfallstelle durchgeführt werden. Dabei sind unter anderem auch Standort und Sichtverhältnisse des Beteiligten oder Zeugen zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls zu ermitteln. Ergeben sich Widersprüche, sind sie möglichst vor Abschluss des Vorgangs zu klären. Spontane Äußerungen und Angaben bei der ersten informatorischen Befragung sind in die Anzeige aufzunehmen, soweit sie für die Ermittlungen von Bedeutung sein können und als solche zu kennzeichnen.
4.
Beweissicherung
 
Die Unfallstelle ist grundsätzlich auf eine im weiteren Verfahren notwendig werdende Rekonstruktion zu vermessen. Dazu ist eine bemaßte Handskizze oder eine Maßstabzeichnung unter Verwendung der in der Anlage 3 aufgeführten taktischen Zeichen anzufertigen. Fotografische Dokumentationen in Form von Orientierungs-, Übersichts- und Detailaufnahmen sind bei Unfällen mit Straftatverdacht oder dem Vorliegen einer bedeutenden Ordnungswidrigkeit als Unfallursache anzufertigen. Bei Unfällen gemäß Ziffer I Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc und einfach gelagerten Sachverhalten ist eine unvermessene Übersichtsskizze ausreichend. Fotodokumentationen sind bei entsprechender Notwendigkeit anzufertigen.
5.
Schlussvermerk
 
Auf zusammenfassende Schlussvermerke kann regelmäßig verzichtet werden. Nur bei schwieriger Sach- oder Rechtslage oder umfangreichen Ermittlungsakten ist ein Schlussvermerk zu fertigen.
6.
Besondere Melde- und Unterrichtungspflichten
 
Die Angehörigen getöteter Personen sind durch die Polizei zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung durch die Polizei entfällt, wenn sie von geeigneten vertrauenswürdigen Personen übernommen wird, zum Beispiel einem Pfarrer oder einem Arzt. Die Angehörigen verletzter Personen sind zu benachrichtigen, wenn diese außerstande sind, ihre Angehörigen benachrichtigen zu lassen. Wurde bei einem Verkehrsunfall Wild getötet oder verletzt, ist der Jagdausübungsberechtigte oder die zuständige untere Jagdbehörde zu verständigen. Wurden bei einem Verkehrsunfall unbeteiligte Personen oder Institutionen, so genannte sonstige Geschädigte, geschädigt, sind diese ebenfalls zu verständigen.

V.
Sonderfälle

1.
Massenunfälle
 
Bei Verkehrsunfällen mit 20 oder mehr beteiligten Fahrzeugen ist der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft durch die dafür zuständige Polizeidirektion zu unterrichten, damit dort über den Einsatz der zuständigen Lenkungskommission zur schnelleren Schadensregulierung entschieden werden kann. Kommen Beauftragte der Lenkungskommission an den Unfallort, so ist die erforderliche Unterstützung zu geben. Die erforderlichen Daten, wie Fahrer, Halter und Versicherung der beteiligten Fahrzeuge, die Unfallursache und der Unfallhergang sind mitzuteilen.
2.
Verkehrsunfälle auf Bahnübergängen und Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes
 
Bei Verkehrsunfällen, die die Sicherheit des Bahnverkehrs auf Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes beeinträchtigen, sind sofort die nächste Bahndienststelle sowie die zuständige Stelle der Bundespolizei zu verständigen. Die Zuständigkeit der Bundespolizei ist funktional auf die Abwehr eisenbahnspezifischer Gefahren und die Verfolgung bahnpolizeilicher Straftaten gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundespolizei ( BundespolizeigesetzBPolG) vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, sowie räumlich auf das Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begrenzt. Die Zuständigkeit der Landespolizei auf dem Gebiet der Bahnanlagen bleibt im Übrigen unberührt.
3.
Verkehrsunfälle mit Haarwild
 
Unter einem Wildschaden wird ein Zusammenstoß eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426, 439), verstanden. Zur Schadenregulierung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Schaden außer dem Versicherungsunternehmen auch der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich zu melden. Dem Meldenden ist eine Bescheinigung im Sinne der Anlage 4 zur Vorlage bei dem Versicherungsunternehmen auszustellen.
4.
Verkehrsunfälle mit Beteiligung der Streitkräfte
 
Bei Beteiligung von Fahrzeugen der Bundeswehr sind unverzüglich die zuständigen Dienststellen der Feldjäger zu unterrichten. Ist ein Dienstfahrzeug ausländischer Streitkräfte an einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden beteiligt, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schadensregulierungsstelle – Regionalbüro Ost Erfurt –, Ludwig-Erhard-Ring 8, 99099 Erfurt, eine Mehrfertigung der Verkehrsunfallanzeige direkt zu übersenden. Schadenersatzansprüche Geschädigter sind ebenfalls an diese Stelle zu richten. Dem Geschädigten ist das als Anlage 5 angefügte Merkblatt auszuhändigen.
5.
Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen
 
Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen unterliegen nicht oder nur teilweise der deutschen Gerichtsbarkeit. Diplomaten genießen Vorrechte und Immunität. Gegen sie dürfen Polizeibeamte weder bei Straftaten noch bei Ordnungswidrigkeiten Verfolgungsmaßnahmen durchführen. Verwarnungen sind ebenfalls unzulässig. Maßnahmen gegenüber anderen bevorrechtigten Personen können im Einzelfall unter Beachtung ihrer Vorrechte gemäß dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern über „Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen“ vom 17. August 1993 (GMBl. S. 591) getroffen werden. Die Verkehrsunfallaufnahme ist gemäß Ziffer III Nr. 2 unter Beachtung der Immunität oder Vorrechte der Diplomaten und anderer bevorrechtigter Personen durchzuführen. Der Vorgang ist der zuständigen Verfolgungsbehörde beschleunigt zuzuleiten. Zur Unterrichtung des Auswärtigen Amtes ist eine weitere Ausfertigung beizufügen. Im Vorgang ist zu vermerken, ob die betroffene Person einen vom Auswärtigen Amt ausgegebenen Diplomatenausweis besitzt und welche Ausweiskategorie vorliegt. Sind Diplomaten oder andere bevorrechtigte Personen von sich aus bereit, Aussagen zum Unfall zu machen, ist die Aussage zu protokollieren. Es ist aktenkundig zu machen, dass die Aussage freiwillig erfolgte. Die zuständige Verfolgungsbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.
6.
Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Parlamentsmitgliedern
 
Maßnahmen, die sich auf die bloße Feststellung des objektiven Tatbestandes einer Straftat beschränken, sind zulässig. Zulässig sind ferner:
 
a)
die Erhebung der Personaldaten des Abgeordneten, der Fahrzeugdaten sowie über den Zustand des Fahrzeuges,
 
b)
die Sicherung, das Fotografieren und Vermessen von Spuren, die vom unfallbeteiligten Fahrzeug des Abgeordneten herrühren,
 
c)
bei Bundestags-, Landtagsabgeordneten und Mitgliedern des Europäischen Parlaments freiheitsbeschränkende Maßnahmen zum Zwecke der Durchführung einer Blutentnahme sowie Anordnung durch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug,
 
d)
polizeiliche Maßnahmen, die keine weitere Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung beinhalten und
 
e)
die Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld sowie die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787).
 
Auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Polizei und der Bußgeldbehörden gegen Parlamentsmitglieder vom 21. Juni 1994 (SächsABl. S. 968) wird hingewiesen. Die zuständige Verfolgungsbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Unfallvorgang ist beschleunigt zu bearbeiten und der Verfolgungsbehörde vorzulegen.
7.
Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Polizeibeamten
 
Im Interesse einer objektiven Verkehrsunfallaufnahme sind Verkehrsunfälle, an denen Polizeibeamte beteiligt sind, grundsätzlich nicht von der Organisationseinheit aufzunehmen und zu bearbeiten, der die beteiligten Polizeibeamten angehören.
8.
Verkehrsunfälle mit Beteiligung ausländischer Fahrzeuge und Personen
 
Sind an einem Verkehrsunfall ausländische Fahrzeuge oder Personen beteiligt, gelten folgende Besonderheiten:
 
a)
Werden ausländische Beteiligte getötet oder schwer verletzt, ist die zuständige konsularische Vertretung oder eine etwaige Handelsvertretung fernmündlich oder fernschriftlich unter Angabe von Personalien, Unfallort und -zeit, sowie kurzer Schilderung des Unfallhergangs zu unterrichten. Unterhält der betreffende Staat im Bundesgebiet keine Vertretung, ist das Auswärtige Amt zu verständigen.
 
b)
Sofern eine Sicherheitsleistung erforderlich ist, ist diese grundsätzlich in Absprache mit der Verfolgungsbehörde zu erheben. Auf die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Angabe einer Bankverbindung ist hinzuwirken.
 
c)
Ist ein ausländisches Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, ist in der Regel die Weiterfahrt zu unterbinden. Auf § 22 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr ( Fahrzeug-ZulassungsverordnungFZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die durch Artikel 1a der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226) geändert worden ist, wird hingewiesen.
 
d)
Fahrzeuge, die nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassen sind, unterliegen zollrechtlichen Bestimmungen. Verbleibt ein solches Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall voraussichtlich im Bundesgebiet, ist die zuständige Zolldienststelle zu benachrichtigen.
 
e)
Von Beteiligten mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, für die in Deutschland kein Versicherungsnachweis auf Basis des amtlichen Kennzeichens besteht (§ 8a des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2407, 2446] geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 [BGBl. I S. 1062], zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 [BGBl. I S. 2833, 2836]), sind die Anschrift der Versicherungsgesellschaft und die Nummer der grünen internationalen Versicherungskarte oder des rosa Grenzversicherungsscheines festzustellen und in die Unfallakten aufzunehmen. Die aktuelle Übersicht der betreffenden Länder ist den Internetseiten des Deutschen Büros Grüne Karte e.V. unter www.gruene-karte.de zu entnehmen. Ein Duplikat der internationalen Versicherungskarte kann mit Zustimmung des Fahrzeugführers den Akten beigefügt werden.

VI.
Akteneinsicht, Auskünfte, Unfallservice

1.
Akteneinsicht
 
Über die Gewährung von Akteneinsicht in Ermittlungsvorgänge und über die Erteilung von Auskünften aus Ermittlungsvorgängen entscheidet die Verfolgungsbehörde. Entsprechende Ersuchen sind der Verfolgungsbehörde mit den Ermittlungsakten unverzüglich vorzulegen. Dauern die Ermittlungen noch längere Zeit an, ist dem Antragsteller ein Zwischenbescheid zu erteilen.
2.
Auskünfte
 
a)
Bei Vorgängen, die von der Polizei abgeschlossen werden und solche, die von der Verfolgungsbehörde abzuschließen sind, aber noch nicht an diese übersandt wurden, sind – bei der letztgenannten Fallgruppe mit Ermächtigung der Staatsanwaltschaft – folgende Auskünfte zulässig:
 
 
aa)
Mitteilung der Tatsache, dass ein nach Ort und Zeit bestimmter Unfall stattgefunden hat,
 
 
bb)
Mitteilung der sachbearbeitenden Polizeidienststelle und des Aktenzeichens,
 
 
cc)
Mitteilung der Namen und Anschriften der Beteiligten,
 
 
dd)
Bekanntgabe der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und
 
 
ee)
Bekanntgabe der Versicherer und Versicherungsnummern.
 
b)
Liegen die Voraussetzungen gemäß Ziffer VI Nr. 2 Buchst. a im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor und wird berechtigtes Interesse von Rechtsanwälten auf Grundlage einer Vollmacht begründet, kann diesen darüber hinaus ein Abdruck der Verkehrsunfallanzeige und ein Ausdruck der Einzelmaßnahme „Verkehrsunfallanzeige“ des IVO-Vorgangs zur Verfügung gestellt werden.
 
c)
Liegen die Voraussetzungen gemäß Ziffer VI Nr. 2 Buchst. a im Zusammenhang mit einem Strafverfahren vor und wird berechtigtes Interesse von Rechtsanwälten auf Grundlage einer Vollmacht begründet, kann diesen auch in diesen Fällen ein Abdruck der Verkehrsunfallanzeige oder ein Ausdruck der Einzelmaßnahme „Verkehrsunfallanzeige“ des IVO-Vorgangs zur Verfügung gestellt werden, soweit hiergegen nicht im Einzelfall Bedenken bestehen (§ 406e Abs. 2 StPO). In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft einzuholen.
 
d)
In Fällen gemäß Ziffer VI Nr. 2 Buchst. b und c ist bei Übermittlung der Verkehrsunfallanzeige an die berechtigten Rechtsanwälte auf dem Anschreiben nachfolgender Hinweis anzubringen: „Sie werden darauf hingewiesen, dass mit der Übermittlung dieser Verkehrsunfallanzeige keinerlei Stellungnahme zur Frage der Unfallursachen oder des Verschuldens Beteiligter verbunden ist. Die Verkehrsunfallanzeige gibt nur den vorläufigen Stand der polizeilichen Ermittlungen wieder, der sich im Zuge des weiteren Verfahrens noch ändern kann.“
3.
Unfallservice
 
Zur Erleichterung des privatrechtlichen Schadensausgleiches ist darauf hinzuwirken, dass die Unfallbeteiligten an Ort und Stelle die Angaben zur Person und zum Versicherer gemäß § 34 Abs. 1 Ziffer 5 Buchst. b des Straßenverkehrsordnung ( StVO) austauschen. Den Unfallbeteiligten ist der Vordruck „Personalienaustauschkarte“ (Anlage 6) auszuhändigen.

VII.
Straßenverkehrsunfallstatistik

1.
Meldung an das Statistische Landesamt
 
Die Daten gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle ( StraßenverkehrsunfallstatistikgesetzStVUnfStatG) vom 15. Juni 1990 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2446) geändert worden ist, sind als Elektronischer-Unfalltypen-Steckkarten-(EUSKa)-Datensatz in Form eines erweiterten elektronischen Datensatzes UM001x grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen an das Statistische Landesamt Sachsen weiterzuleiten. Dazu ist durch den Sachbearbeiter die Einzelmaßnahme „Verkehrsunfallaufnahme“ so vollständig als möglich und innerhalb der genannten Frist abzuschließen. Bei Veränderungen oder Ergänzungen einer bereits abgeschlossenen Einzelmaßnahme „Verkehrsunfallaufnahme“ sind diese an die Polizeidirektion nachzumelden. Diese Nachmeldung erfolgt durch Übersendung eines Ausdrucks des Statistikteils der Verkehrsunfallanzeige mit der entsprechenden Kenntlichmachung der Veränderungen oder Ergänzungen.
2.
Kategorien der Verkehrsunfälle
 
Die Verkehrsunfälle sind folgenden Kategorien zuzuordnen:
 
a)
Verkehrsunfall mit Personenschaden (gemäß Ziffer I Nr. 2 Buchst. a)
 
 
Unfall Kategorie 1:
mindestens eine getötete Person
 
 
Unfall Kategorie 2:
mindestens eine schwerverletzte Person, aber keine Getöteten
 
 
Unfall Kategorie 3:
mindestens eine leichtverletzte Person, aber keine Getöteten und Schwerverletzten
 
b)
Schwerwiegender Unfall mit Sachschaden
 
 
Unfall Kategorie 4:
Straftatbestand oder bedeutende Ordnungswidrigkeit ist als Ursache anzunehmen und wenn gleichzeitig mindestens ein Kraftfahrzeug aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden muss, weil es nicht fahrbereit ist. Dies betrifft auch Fälle mit Alkoholeinwirkung.
 
 
Unfall Kategorie 6:
Sonstiger Sachschadensunfall, bei dem mindestens ein Unfallbeteiligter unter Alkoholeinwirkung steht und alle beteiligten Kraftfahrzeuge noch fahrbereit sind (Wenn gleichzeitig mindestens ein Kraftfahrzeug nicht fahrbereit ist, ist Unfall Kategorie 4 zutreffend.).
 
c)
Sonstiger Sachschadensunfall, ohne Alkoholeinwirkung
 
 
Unfall Kategorie 5:
alle sonstigen Sachschadensunfälle, dazu zählen:
 
 
aa)
alle Sachschadensunfälle ohne Straftatbestand oder bedeutende Ordnungswidrigkeit, unabhängig davon, ob ein beteiligtes Kraftfahrzeug fahrbereit ist oder nicht und
 
 
bb)
alle Sachschadensunfälle mit Straftatbestand oder bedeutender Ordnungswidrigkeit, wenn alle Kraftfahrzeuge fahrbereit sind.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aufgaben der Polizei bei der Verkehrsunfallaufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfallanzeigen (VwV Verkehrsunfall) vom 28. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1132) außer Kraft.

Dresden, den 30. März 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 20, S. 690
    Fsn-Nr.: 22-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2008

    Fassung gültig bis: 10. Dezember 2009