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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2003 (VwV-HWiF 2003)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2003 (VwV-HWiF 2003) vom 11. Juli 2003 (SächsABl. S. 726)

Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2003
(VwV-HWiF 2003) vom 12. März 2003 (SächsABl. S. 329)

Vom 11. Juli 2003

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2003 (VwV-HWiF 2003) vom 12. März 2003 (SächsABl. S. 329) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
1.1
Die Überschrift zu Nummer 4.1 wird um „und haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 SäHO“ ergänzt.
1.2
Der Text unter Nummer 4.1 wird gestrichen.
1.3
Nach Nummer 4.1.2 wird folgende Nummer 4.1.3 neu eingefügt:
 
„4.1.3
Haushaltswirtschaftliche Sperren nach § 41 SäHO
Zur Kompensation der aufgrund der Steuerschätzung vom Mai 2003 zu erwartenden Ausfällen bei Steuern und steuerinduzierten Einnahmen wird eine haushaltswirtschaftliche Sperre von 150 Mio. EUR ausgebracht. Davon entfallen 80 Mio. EUR auf die Einzelpläne 14 und 15 und 70 Mio. EUR auf die Einzelpläne 02 bis 09 sowie Einzelplan 12.
Des Weiteren werden die Verpflichtungsermächtigungen für Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 über die bis zum 20. Mai 2003 eingegangenen Verpflichtungen hinaus gesperrt. Das SMF kann Ausnahmen zulassen“.
2.
Nummer 3.4.2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Einwilligung in die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bei Titeln der Hauptgruppen 7 und 8 wird in voller Höhe erteilt. Hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen der Titel der Hauptgruppen 5 und 6 wird auf Nummer 4.1.3 verwiesen.“
3.
Nummer 4.3.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen der Hauptgruppe 7 und 8 – außer bei EU-Programmen (vergleiche 3.4.2.) – gelten beim jeweiligen Titel in folgender Höhe als erteilt:
  • in den Fällen von Nummer 4.3.2 a) zu 100 %,
  • in den Fällen von Nummer 4.3.2 b) zu 75 %, soweit höhere Bindungen aufgrund von bis zum 20. Mai 2003 bereits eingegangenen Verpflichtungen vorliegen, bilden diese die Obergrenze.
Darüber hinausgehende Inanspruchnahmen sowie Inanspruchnahmen in den Fällen von Nummer 4.3.2 c) bedürfen der Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.“
4.
Nach Nummer 4.5.1 wird folgende Nummer 4.5.2 neu eingefügt:
 
„4.5.2
Zur Finanzierung von staatlichen ressortübergreifenden IT-Verfahren (E-Government 2003) wurden im Haushalt 2003 im Kapitel 1503 Titel der Titelgruppe 99 eingerichtet. Es handelt sich um Leertitel, für die Mittel in Höhe von 2 050 Tsd. EUR gemäß Kabinettbeschluss Nr. 03/0895 im Haushaltsvollzug aus den Ressorthaushalten im Rahmen der Deckungsfähigkeit in folgender Höhe aus den Ansätzen der OGr. 51 – 54, 81 und 82 bereitzustellen sind:
Finanzierung von staatlichen ressortübergreifenden IT-Verfahren
Epl. Betrag
Epl. 02 (SK) 47,5 Tsd. EUR
Epl. 03 (SMI) 605,4 Tsd. EUR
Epl. 04 (SMF) 443,1 Tsd. EUR
Epl. 05 (SMK) 128,2 Tsd. EUR
Epl. 06 (SMJ) 186,4 Tsd. EUR
Epl. 07 (SMWA) 111,9 Tsd. EUR
Epl. 08 (SMS) 107,8 Tsd. EUR
Epl. 09 (SMUL) 223,5 Tsd. EUR
Epl. 12 (SMWK) 196,2 Tsd. EUR.“
5.
Die bisherige Nummer 4.5.2 wird zu Nummer 4.5.3.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 11. Juli 2003 in Kraft.

Dresden, den 11. Juli 2003

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 32, S. 726
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juli 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003