1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Stadtentwicklung 2007 bis 2013

Vollzitat: VwV Stadtentwicklung 2007 bis 2013 vom 20. Mai 2008 (SächsABl. S. 879), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. März 2012 (SächsABl. S. 482) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Durchführung und Förderung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007 bis 2013
(VwV Stadtentwicklung 2007 bis 2013)

Vom 20. Mai 2008

[Geändert durch VwV vom 27. Februar 2009 (SächsABl. S. 559) und durch VwV vom 20. März 2012 (SächsABl. S. 482)
mit Wirkung vom 20. März 2012]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 26. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch VwV vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), in der jeweils geltenden Fassung, sowie dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen für die nachhaltige Stadtentwicklung und Revitalisierung von Industriebrachflächen und Konversionsflächen. Die Zuwendung wird gewährt als verlorener Zuschuss oder als Darlehen auf der Grundlage eines revolvierenden Fonds.

Die Verwaltungsvorschrift stützt sich hierbei insbesondere auf folgende Verordnungen der Europäischen Union in ihren jeweils geltenden Fassungen:
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EU) Nr. 1310/2011 und Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337 vom 20.12.2011, S. 1 und S. 5);
Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 437/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 (ABl. EU Nr. L 132 vom 29.5.2010, S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 vom27.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1236/2011 der Kommission vom 29. November 2011 (ABl. EU Nr. L 317 vom 30.11.2011, S. 24).

Soweit es sich bei den Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen
der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 368 S. 85);
der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006;
der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. EG L 337 S. 3, berichtigt im ABl. EG L 349 S. 126 vom 24. Dezember 2002), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006;
der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 302 S. 29) oder
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) sowie deren Nachfolgeregelungen.

2.
Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung ist der verlorene Zuschuss dazu bestimmt, benachteiligte Städte und Stadtgebiete bei der Entwicklung und Umsetzung baulicher, infrastruktureller, energetischer und bildungsorientierter Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung städtebaulicher, demografischer, wirtschaftlicher, ökologischer, kultureller und sozialer Problemlagen im Rahmen eines integrierten Handlungskonzeptes zu unterstützen. Dabei beschränkt sich die Förderung auf Gebiete der industrialisierungsbedingten Stadterweiterung aus der Zeit zwischen 1870 und 1948, die noch erkennbar über Bebauung aus dieser Zeit verfügen und auf Maßnahmen an deren Randlage, wenn die Realisierung der Maßnahme positive Effekte auf das Gebiet der industrialisierungsbedingten Stadterweiterung aus der Zeit zwischen 1870 und 1948 hat.
Das Darlehen auf der Grundlage eines revolvierenden Fonds kann im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung für Maßnahmen im Stadtgebiet eingesetzt werden, die Bestandteil eines gebietsbezogenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes sind, das im Einklang mit einem gesamtstädtischen Integrierten Stadtentwicklungskonzept steht.
Ferner soll durch die Beseitigung von Brachflächen eine nachhaltige Stadtentwicklung mit verlorenen Zuschüssen unterstützt werden, indem brachgefallene Flächen für neue Nutzungen vorbereitet oder renaturiert, Umweltschäden beseitigt sowie die Inanspruchnahme des Bodens und anderer Ressourcen reduziert oder kompensiert werden.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

1.
im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung:
1.1
Maßnahmen, die die städtebaulichen und infrastrukturellen Zentralisierungs- und Konzentrationsprozesse in Städten und Stadtquartieren stärken (Handlungsfeld Infrastruktur/städtebauliche Situation). Hierzu gehören insbesondere:
 
a)
Maßnahmen, die im infrastrukturellen Bereich, bei der baulichen Bildungsinfrastruktur oder im öffentlich zugänglichen Wohnumfeld in den geförderten Städten und Stadtteilen zur Verbesserung der Umweltsituation, zur Erhöhung der Lebensqualität und zur Steigerung der Attraktivität beitragen. Besonderer Vorrang wird solchen Maßnahmen eingeräumt, die den Zentralisierungsprozess innerhalb der schrumpfenden Städte unterstützen und durch die Entflechtung von Wohn- und Gewerbegebieten die notwendigen Rahmenbedingungen für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft schaffen;
 
b)
Maßnahmen, die dazu beitragen, die technische und energetische Infrastruktur anzupassen und deren Funktionsfähigkeit zu erhalten;
 
c)
Maßnahmen, die dazu beitragen, öffentliche Räume zu sanieren, leer gezogene Gebäude und Ruinen rückzubauen und die neu gewonnenen Freiflächen zu revitalisieren;
 
d)
Maßnahmen, die auf revitalisierten Freiflächen innovative Techniken des Klimaschutzes in den Bereichen rationelle Energieerzeugung, sparsamer Energieverbrauch und Nutzung regenerativer Energieträger implementieren. Vorrangig sind hierbei Maßnahmen, die in hohem Maß als modellhaft angesehen werden können (integraler, innovativer, verbreitungswürdiger Ansatz, geeignete Kombination von Techniken, Umsetzung durch Eigentümergemeinschaften, dezentrale Energieversorgungsstrukturen, wie der Aufbau von Nahwärmenetzen auf Basis Kraft-Wärme-Kopplung), eine große Öffentlichkeitswirkung erzielen (Standort mit Publikumsverkehr und Begleitung des Vorhabens durch geeignete öffentlichkeitswirksame Maßnahmen) und den demografischen Veränderungen standhalten;
 
e)
Maßnahmen, die einen Beitrag zur Verbesserung der Infrastruktur an Hochschulen leisten.
1.2
Maßnahmen, die den gesellschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der städtischen Bürgergesellschaft stärken und eine Bindung der Bewohner an ihren Stadtteil dauerhaft festigen (Handlungsfeld Bürgergesellschaft). Hierzu gehören insbesondere:
 
a)
investive Maßnahmen, einschließlich Sach- und Verbrauchsgüter, die die vorhandenen Selbstorganisationen in den Städten (Vereine, Kirchen, Bewohnerinitiativen, Unternehmen, auch öffentliche Träger und Einrichtungen) stärken, um eine Verbesserung der Angebote im Bereich Bildung, Sport, Freizeit und Kunst sowie der sozialen und kulturellen Betreuung von Kindern und Jugendlichen durch den Einsatz möglichst aller Generationen zu erreichen;
 
b)
investive Maßnahmen, einschließlich Sach- und Verbrauchsgüter, die die vorhandenen Selbstorganisationen in den Städten (Vereine, Kirchen, Bewohnerinitiativen, Unternehmen, auch öffentliche Träger und Einrichtungen) stärken, um soziale Initiativen und Gesundheitsdienste für Senioren, Pflege- und Hilfsbedürftige sowie Menschen mit Behinderungen generationsübergreifend bereitstellen zu können;
 
c)
Maßnahmen, die der Stadtgesellschaft und der kommunalen Selbstverwaltung die Folgen und Handlungsszenarien der demografischen Schrumpfung vermitteln, beispielsweise durch den zeitlich begrenzten Einsatz eines Demografiebeauftragten, um Konzepte und Strategien zu entwickeln, damit Entscheidungen getroffen werden, die dem demografischen Wandel gerecht werden;
 
d)
Maßnahmen, die die Stadtgesellschaft an den stadtteilbezogenen Entscheidungen beteiligen oder zur Stärkung des Stadtteilmanagements beitragen;
 
e)
Maßnahmen, die den Schutz der Einwohner vor Kriminalität und Extremismus im Stadtgebiet stärken, indem zeitlich begrenzt Konfliktschlichter (beispielsweise Streetworker und Fanbetreuer) eingesetzt werden, die generationenübergreifend mit den Einwohnern, kommunalen Sicherheitsbeauftragten und Ordnungsbehörden eng zusammenarbeiten.
1.3
Maßnahmen zur Stärkung des Lern- und Sozialverhaltens in Städten und Stadtquartieren (Handlungsfeld qualifizierte Freizeitgestaltung). Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen außerhalb von Schulen, Kindergärten und Horten, die das Lern- und Sozialverhalten von Kindern verbessern, indem einerseits durch eine zusätzliche Betreuung bildungsschwachen sowie -starken Kindern eine nachhaltige Unterstützung während der Freizeit und Ferien im sportlichen, sprachlichen, wissenschaftlichen und kreativen Bereich geboten wird und indem andererseits Eltern durch niederschwellige, familienorientierte Angebote für ihre Erziehungsaufgabe gestärkt werden;
1.4
Maßnahmen, die die Erwerbsperspektiven innerhalb von Stadtquartieren und die wirtschaftliche Entwicklung des Stadtgebietes verbessern (Handlungsfeld Wirtschaft). Hierzu gehören insbesondere:
 
a)
investive Maßnahmen, einschließlich Sach- und Verbrauchsgüter, die auf die Förderung der lokalen Wirtschaft (kleine Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des Handwerks, des Einzelhandels und des Dienstleistungsbereichs) sowie die Schaffung und Sicherung von lokalen Arbeitsplätzen in den benachteiligten städtischen Gebieten ausgerichtet sind. Im Vordergrund soll dabei die Unterstützung von kleinen Unternehmen stehen;
 
b)
Maßnahmen, die die lokale Wirtschaft durch den Aufbau von Kooperationsstrukturen innerhalb der Wirtschaft aber auch durch Kooperationen mit Bildungseinrichtungen wie Berufsschulen und -akademien, Fachhochschulen und Universitäten stärken;
 
c)
Maßnahmen, die ältere Menschen in die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Stadtquartiers mit einbeziehen, um so gezielt das wirtschaftsorientierte Humankapital von Senioren zu nutzen und an Berufseinsteiger, Existenzgründer und Kleinstunternehmer weiterzugeben („Senior Experts“);
 
d)
Maßnahmen, die Wissenschaftler und insbesondere junge Wissenschaftler bei der direkten Überführung von Forschungsergebnissen in marktfähige Produkte oder Dienstleistungen und damit bei Ausgründungen aus der Hochschule unterstützen.
1.5
Maßnahmen, die zur Vorbereitung, Durchführung, Begleitung, Entwicklung und Bewertung der gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepte oder einzelner Projekte beitragen (Handlungsfeld Programmbegleitung).
2.
im Rahmen der Revitalisierung von Industriebrachen und Konversionsflächen insbesondere:
 
a)
Vermessungen, städtebauliche Untersuchungen, Planungen und Wettbewerbe;
 
b)
Grunderwerb, sofern es sich um einen begründeten Fall des Grunderwerbs durch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften handelt;
 
c)
Altlastenbehandlung, sofern der Eigentümer nicht mit einem Bescheid aus dem Altlastenfreistellungsverfahren gemäß Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 42 S. 649) für die betreffende Fläche freigestellt wurde;
 
d)
Beseitigung von Abfallablagerungen, soweit ein Verursacher nicht zur Tragung der Kosten für die Beseitigung herangezogen werden kann;
 
e)
Abriss, Beräumung und Sicherungsmaßnahmen an Gebäuden (Sicherungsmaßnahmen sind dringende und unerlässliche Maßnahmen an erhaltungswürdigen Gebäuden von herausragender kultur- und landesgeschichtlicher Bedeutung, um eine spätere Instandsetzung und Modernisierung zu ermöglichen.);
 
f)
Planung, Herstellung, Erhaltung, Änderung und Rückbau von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 des Baugesetzbuches ( BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist;
 
g)
Grün- und Freiflächengestaltung sowie Renaturierung.
3.
sowohl im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung als auch im Rahmen der Revitalisierung von Industriebrachen und Konversionsflächen Maßnahmen, die eine möglichst auf elektronische Medien gestützte Öffentlichkeitsarbeit gewährleisten.
4.
Nicht gefördert werden sowohl im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung als auch im Rahmen der Revitalisierung von Industriebrachen und Konversionsflächen Maßnahmen,
 
a)
die die Voraussetzungen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung im Rahmen der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafstruktur“ (GA) (RIGA) vom 24. Januar 2007 (SächsABl S. 1755) erfüllen;
 
b)
die die Voraussetzungen der Infrastrukturförderung im Rahmen der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ( GA-Infra) vom 11. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 37) erfüllen;
 
c)
die die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Staatsministeriums für Kultus, des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Staatsministeriums für Soziales, des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft mitfinanzierten Vorhabenund des Staatsministeriums der Justiz zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erfüllen.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden.
2.
Die Gemeinden können die Zuwendungen zusammen mit ihrem Eigenanteil in öffentlich-rechtlicher Form auch für Ausgaben zuwendungsfähiger Einzelmaßnahmen verwenden, die ein Dritter durchführt. Dabei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen auch dem Dritten, der für die Gemeinde handelt, auferlegt werden und dass die Regelungen über Rückführung und Verzinsung anwendbar sind. Dies gilt insbesondere für die Prüfungsrechte der Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle, des Sächsischen Rechnungshofes, der Europäischen Kommission und aller weiteren Behörden, die nach dem Recht der Europäischen Union mit Verwaltungs- und Kontrollaufgaben betraut sind.
3.
Dritte können Zweckverbände, Landkreise, Kirchen und natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzungen sind:

1.
im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung:
1.1
Die Zuwendung im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift können grundsätzlich Gemeinden mit Funktionen eines Ober-, Mittel- oder Grundzentrums gemäß der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen ( LEP 2003) vom 16. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 915) beantragen.
1.2
In antragsberechtigten Gemeinden können zusammenhängende Gebiete gefördert werden, die in der Regel mindestens 2 000 Einwohner aufweisen sollten. Ferner muss die Antrag stellende Gemeinde belegen, dass es sich bei dem ausgewählten Gebiet um ein benachteiligtes Problemgebiet in der Gebietskulisse der industrialisierungsbedingten Stadterweiterungen aus der Zeit zwischen 1870 und 1948 handelt, das in seiner Entwicklung vom Gemeindedurchschnitt abweicht und von den Folgen des demografischen Wandels betroffen ist. Die Darstellung der besonderen Benachteiligung muss unter Berücksichtigung der Daten für die Gesamtstadt anhand der folgenden Kriterien belegt werden:
 
a)
Bevölkerungsstruktur (nach Alter und Geschlecht sowie Prognose bis 2020);
 
b)
Darstellung der Alterspyramide der Wohnbevölkerung nach Eigentümern, Selbstnutzern und Mietern;
 
c)
Arbeitslosenquote, darunter Quote arbeitsloser Jugendlicher und Langzeitarbeitsloser;
 
d)
Anteil der Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG I), Arbeitslosengeld II ( ALG II), Sozialhilfe und Wohngeld;
 
e)
Anteil des Gebäudeleerstandes (Wohneinheiten und Gewerbeflächen).
 
Die Darstellung sollte durch folgende Kriterien ergänzt werden:
 
f)
Bildungs- und Qualifikationsstruktur der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter;
 
g)
durchschnittliches Erwerbseinkommen der Frauen und Männer sowie von Alleinerziehenden;
 
h)
Besatz an gewerblichen Unternehmen;
 
i)
Anzahl der Betriebsgründungen pro Jahr seit 1997;
 
j)
Umweltsituation und -schäden, Brachflächen;
 
k)
Defizite bei Infrastruktureinrichtungen.
1.3
Das auszuwählende Gebiet ist auf der Grundlage des integrierten Handlungskonzeptes durch Beschluss des Gemeinderates abzugrenzen. Die Auswahl des Problemgebietes sollte sich im Wesentlichen an gewachsenen und funktionalen Zusammenhängen orientieren, die das Erscheinungsbild als Ganzes prägen.
1.4
Die Bewertung der Zuwendungsfähigkeit von Einzelmaßnahmen erfolgt auf der Grundlage von eingereichten gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepten für die in Frage kommenden Gebiete der Gemeinden. Der integrierte Ansatz des Konzeptes muss zum Ausdruck bringen, dass:
 
a)
das Konzept mit dem Zuwendungszweck dieser Verwaltungsvorschrift im Einklang steht und vorrangig die unter Ziffer II Nr. 1.1 genannten Maßnahmen umgesetzt werden;
 
b)
für die Umsetzung der Maßnahmen aus den Ziffern II Nr. 1.2 bis II Nr. 1.5 nicht mehr als insgesamt 50 Prozent der beantragten Finanzhilfen eingesetzt werden und eine personengebundene Förderung auf maximal 3 Jahre begrenzt wird;
 
c)
mindestens vier Handlungsfelder aus den Ziffern II Nr. 1.1 bis II Nr. 1.5 umgesetzt werden;
 
d)
die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern sowie den Generationen gewährleistet wird;
 
e)
langfristig einer kontinuierlichen Verbesserung der Lebensqualität insbesondere unter ökologischen Aspekten Rechnung getragen wird;
 
f)
die Fachämter der Kommune, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Bildungsträger, insbesondere auch die Einwohner des betroffenen Gebietes, an der Ideenfindung, der Maßnahmen- und Projektplanung und an der Konzeptrealisierung beteiligt sind und werden.
 
g)
die Realisierung einer Maßnahme, die nicht unmittelbar in dem ausgewählten Gebiet liegt, sondern an dessen Rand, jedoch außerhalb der ILE-Kulisse, positive Effekte für das benachteiligte Gebiet erwarten läßt.
1.5
Das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept muss einen Zusammenhang darstellen zwischen der Entwicklung des ausgewählten Gebietes einerseits und der Gesamtentwicklung der Gemeinde andererseits. Das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept kann zudem weitere Entwicklungsmaßnahmen enthalten, die nicht auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift gefördert werden.
1.6
Ist eine Maßnahme Bestandteil eines gebietsbezogenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zur Bekämpfung von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in einem städtischen Gebiet, welches im Einklang mit einem gesamtstädtischen Integrierten Stadtentwicklungskonzept steht und lässt sie sich daraus ableiten, dann kann diese Maßnahme nach Ziffer V Nr. 1 Buchst. b gefördert werden.
2.
Im Rahmen der Revitalisierung von Industriebrachen und Konversionsflächen muss es sich um eine Brachfläche handeln, die in einem städtischen Gebiet oder einer städtischen Randlage liegt und nach 1870 erschlossen und bebaut worden ist. Brachflächen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind ehemals industriell, gewerblich, verkehrstechnisch oder militärisch genutzte Flächen, die aufgrund des strukturellen Wandels, der militärischen Abrüstung oder der Umgestaltung von Stadtgebieten nicht mehr genutzt werden. Die Revitalisierung muss von besonderer Bedeutung für die Stadtentwicklung sein, im Zusammenhang mit einem integrierten Entwicklungsansatz und im Einklang mit der Raumordnung stehen.
3.
Nicht zuwendungsfähig sind:
3.1
die Personal- und Sachausgaben der Gemeindeverwaltung; die entsprechenden Ausgaben von Regie- und Eigenbetrieben, die im Auftrag der Gemeinde Maßnahmen durchführen, sind zuwendungsfähig;
3.2
Geldbeschaffungskosten und Zinsen;
3.3
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes ( UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3169) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehbar sind;
3.4
Erhaltungsaufwendungen bei technischer und energetischer sowie verkehrlicher Infrastruktur, soweit diese den üblichen Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten des Eigentümers entsprechen.
4.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfe ausgeschlossen:
 
a)
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;
 
b)
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind;
 
c)
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind;
 
d)
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind;
 
e)
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;
 
f)
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind;
 
g)
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
h)
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, in der jeweils geltenden Fassung.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung kann im Wege der Anteilsfinanzierung wie folgt gewährt werden:
 
a)
als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von maximal 75 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben. Der durch Eigenmittel zu finanzierende Anteil der Gemeinde ergibt sich aus dem Differenzbetrag. Der Anteil der Gemeinde kann mit Zustimmung der Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle durch andere öffentliche Mittel ersetzt werden. Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung ist dies nur zulässig, wenn sich die Gemeinde in einer schwierigen Haushaltslage befindet, nachgewiesen beispielsweise durch ein gemeindewirtschaftlich angeordnetes und genehmigtes Haushaltssicherungskonzept. Die Gemeinde trägt in jedem Fall einen Mindestanteil von 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
 
b)
im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung als zinsgünstiges Darlehen in Höhe von maximal 100 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben. Der Zins für das Darlehen beläuft sich gegenwärtig auf 1,2 Prozent pro Jahr. Der jeweils gültige aktuelle Zinssatz für das Darlehen wird gesondert veröffentlicht. Auszahlungen erfolgen in Abhängigkeit vom Maßnahmefortschritt in maximal 3 Raten. Die Auszahlung der Schlussrate in Höhe von 5 Prozent des bewilligten Darlehensbetrages erfolgt in der Regel nach Vorlage des Verwendungsnachweises und entsprechender Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle. Die Laufzeit des Darlehens beträgt 20 Jahre. Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern einer darüber hinausgehenden Darlehenslaufzeit zustimmen. Die Tilgung erfolgt in vier jährlichen Raten; bis zu vier tilgungsfreie Jahre können vereinbart werden. Sondertilgungen sind ab einer Höhe von 20 000 EUR für den Darlehensnehmer zu den Fälligkeitsterminen mit einen Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen kostenfrei möglich. Mit Beginn des 13. Monats nach Darlehenszusage werden Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,25 Prozent pro Monat fällig. Sicherheiten sind für das Darlehen nicht zu bestellen.
2.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die im Kosten- und Finanzierungsplan ausgewiesenen Ausgaben der Einzelmaßnahmen, soweit diese von der Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle als zuwendungsfähig anerkannt wurden. Ein Mehraufwand, der nach Bewilligung eintritt, begründet keinen Anspruch auf eine erhöhte Zuwendung. Die Ausgaben für die Erstellung und Fortführung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes sind nur nach Aufnahme in das Programm zuwendungsfähig. Der Zuschuss für das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept kann höchstens 35 000 EUR betragen.
3.
Gefördert werden Ausgaben grundsätzlich nur, wenn sie notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Träger der Maßnahme beziehungsweise des Projektes zu tragen sind.
4.
Es werden nur die zusätzlich vorhabensbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben bezuschusst.
5.
Die Förderung von Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken kommt im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift nur in Betracht, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen der Stadtentwicklung beziehungsweise der Revitalisierung der Brache besteht. Im Übrigen richtet sich die Zuwendung für den Erwerb von Grundstücken nach Artikel 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 in der jeweils geltenden Fassung.
6.
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verwaltungsvorschrift geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.

VI.
Verfahren

1.
Das Staatsministerium des Innern schreibt die Zuwendungen sowohl für die nachhaltige Stadtentwicklung als auch für die Revitalisierung von Industriebrachen und Konversionsflächen im Sächsischen Amtsblatt aus oder fordert durch gesondertes Schreiben an die Gemeinden zur Beantragung auf.
2.
Zur Beantragung der Zuwendung im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung ist ein gebietsbezogenes integriertes Handlungskonzept in analoger und digitaler Form vorzulegen, das folgende Mindestanforderungen enthält:
 
a)
Beschreibung der städtebaulichen, wirtschaftlichen und sozialen Lage des zu fördernden Gebietes;
 
b)
statistische und raumbezogene Darstellung der Indikatoren;
 
c)
Ziele und Strategie zur Behebung der Benachteiligung und Entwicklung des Gebietes;
 
d)
Übersicht der beabsichtigten Maßnahmen,
 
e)
Kosten- und Finanzplanung;
 
f)
die informellen Planungsinstrumente (zum Beispiel Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK), Regionale Entwicklungs- und Handlungskonzepte (REK) und Integrierte Stadtentwicklungskonzepte (INSEK) sollen abgestimmt werden.
 
Nach Aufnahme in das Förderprogramm ist das Konzept durch die Gemeinde fortzuschreiben. Wesentliche Abweichungen vom integrierten Handlungskonzept können zu Kürzungen oder zum Widerruf der Zuwendung führen.
3.
Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle ist für Zuwendungen nach Ziffer V Nr. 1 Buchst. a die Landesdirektion und für Zuwendungen nach Ziffer V Nr.1 Buchst. b die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –. Die Anträge sind an die jeweils örtlich zuständige Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle zu richten. Antragsformulare werden auf Anfrage durch die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle zur Verfügung gestellt.
4.
Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle bildet einen Förderausschuss, in dem die betroffenen Fachabteilungen der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle mitwirken. Der Förderausschuss prüft die integrierten Handlungskonzepte für die nachhaltige Stadtentwicklung sowie die Anträge zur Revitalisierung von Brachflächen auf Schlüssigkeit. Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle kann bei Bedarf Stellungnahmen anderer Träger öffentlicher und privater Belange (insbesondere Sächsische Bildungsagentur, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Sächsische Energieagentur – SAENA GmbH, Agentur für Arbeit, Kirchen, kommunale Spitzenverbände) einholen.
5.
Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle legt dem Staatsministerium des Innern einen erläuternden Entscheidungsvorschlag zur Aufstellung und Fortschreibung des Programms vor.
6.
Das Staatsministerium des Innern entscheidet über die Aufnahme der einzelnen Gemeinden in das Programm. Das Staatsministerium des Innern bildet zur Beurteilung der Entscheidungsvorschläge der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle einen Lenkungsausschuss, in dem die fachlich zuständigen Staatsministerien und die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle mitwirken. Der Lenkungsausschuss beurteilt die Fördervorschläge der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle auch unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes (zum Beispiel bei kulturellen Angeboten) auf regionaler beziehungsweise überregionaler Ebene.
7.
Auf der Grundlage der vom Staatsministerium des Innern in das Programm aufgenommenen Maßnahmen bewilligt die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle die Zuwendung für das Gesamtvorhaben durch schriftlichen Bescheid.
8.
Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle übersendet je eine Mehrfertigung des Zuwendungsbescheides dem Staatsministerium des Innern und der Rechtsaufsichtsbehörde.
9.
Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung ist nach der Programmaufnahme die Förderung der konkreten Einzelprojekte gesondert zu beantragen. Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle bewilligt die Einzelprojekte auf der Grundlage des integrierten Handlungskonzeptes sowie dessen Änderungen und Ergänzungen. Das Staatsministerium des Innern ist von den beabsichtigten Entscheidungen vorab in Kenntnis zu setzen. Über die Einzelprojekte zur Entwicklung entscheidet der Förderausschuss der Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle mehrheitlich.
10.
Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind.
11.
Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als De-minimis-Beihilfe gewährt, erfolgt sie unter Anwendung des folgenden Verfahrens:
Vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
Nachdem die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der De-minimis-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
Die De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift gewährten De-minimis-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Verwaltungsvorschrift gewährt wurde, aufzubewahren.
12.
Abweichend von Nummer 6.6 der ANBest-K werden die Zuwendungsempfänger und Dritte verpflichtet, die genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen mindestens bis zum 31. Dezember 2025, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der EFRE-Vorhabensnummer zu kennzeichnen.
13.
Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-K sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem EFRE mitfinanziert werden, zu prüfen:
 
a)
die Behörden der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs;
 
b)
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006;
 
c)
das Staatsministerium des Innern;
 
d)
die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle.
14.
Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist.
15.
Die Zuwendungsempfänger werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens verpflichtet, insbesondere ist in allen öffentlichen Verlautbarungen, Unterlagen der Teilnehmenden sowie vorhabensbezogenem Schriftverkehr auf die Förderung durch Mittel des EFRE hinzuweisen. Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle kann besondere Formvorschriften erlassen.
16.
Die in Ziffer II Nr. 1.5, Ziffer III Nr. 2 und 3, Ziffer IV Nr. 1.2 bis 1.5, Ziffer IV Nr. 4, Ziffer VI Nr. 1 und 2 sowie Ziffer VI Nr. 4 bis 9 genannten Regelungen gelten nicht für die Gewährung von Zuwendungen nach Ziffer V Nr.1 Buchst. b.
17.
Die Nummern 1.2, 1.3, 2, 4, 5.1, 5.4, 5.5, 6.7 und 8 der ANBest-K finden für die Gewährung von Zuwendungen nach Ziffer V Nr.1 Buchst. b keine Anwendung.

VII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 20. Mai 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 27, S. 879
    Fsn-Nr.: 5532-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. März 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017