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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Wasserwirtschaft

Vollzitat: Förderrichtlinie Wasserwirtschaft vom 3. Juli 2003 (SächsABl. S. 705), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen
(Förderrichtlinie Wasserwirtschaft – FRW 2002)

Vom 3. Juli 2003

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) , die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen.
1.2
Gefördert werden solche Vorhaben der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und des Wasserbaus, die ohne die Zuwendung nicht oder nicht in notwendigem Umfang realisiert werden könnten.
1.3
Vorhaben der Wasserversorgung werden gefördert, um eine nach Güte und Menge ausreichende Wasserversorgung (Einhaltung der Trinkwasserverordnung, Ablösung von Hausbrunnen) sicherzustellen.
1.4
Vorhaben der Abwasserbeseitigung werden gefördert zur Umsetzung internationaler und nationaler Vereinbarungen und Vorgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer und zur Erreichung einer abwassertechnischen Grundversorgung. Der Umsetzung internationaler Vereinbarungen kommt dabei Vorrang zu.
1.5
Vorhaben des Wasserbaus werden gefördert zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Hochwasserschadensbeseitigung sowie zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustandes und zur Unterstützung der Aufgabenträger bei der Wahrnehmung der Gewässerunterhaltungspflicht.
1.6
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) legt im Rahmen einer mittelfristigen Förderkonzeption unter Berücksichtigung der unter Nummer 1.3 bis Nummer 1.5 genannten Förderziele die Prioritäten für die Bewertung der Dringlichkeit der förderfähigen Vorhaben fest. Die Regierungspräsidien erstellen auf dieser Basis regionale mittelfristige Förderkonzepte (REMIF) und übergeben sie dem SMUL.
1.7
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung der Zuwendungen entscheiden die Bewilligungsbehörden auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Förderkonzeption des SMUL sowie dem Operationellen Programm zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2000 – 2006.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Wasserversorgung
Förderfähig ist die erstmalige Errichtung, die Erweiterung, die Ertüchtigung und der Ersatz von Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung. Förderfähig ist auch der Erwerb von Anlagen oder Rechten an Anlagen Dritter, soweit dies zu einer wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung führt als die Errichtung neuer eigener Anlagen.
2.2
Abwasserbeseitigung
Förderfähig ist die erstmalige Errichtung, die Erweiterung, die Ertüchtigung und der Ersatz von Anlagen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung. Dazu gehören auch Bauwerke zur dezentralen Regenwasserbewirtschaftung in Siedlungsgebieten sowie Kleinkläranlagen in öffentlicher Trägerschaft. Förderfähig ist auch der Erwerb von Anlagen oder Rechten an Anlagen Dritter, soweit dies zu einer wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung führt als die Errichtung neuer eigener Anlagen. Ersatzinvestitionen können im Ausnahmefall gefördert werden.
2.3
Wasserbau
Förderfähig sind wasserbauliche Vorhaben an Gewässern oder an wasserbaulichen Anlagen in der Bau- und Unterhaltungslast des Zuwendungsempfängers.
2.4
Hochwasserschutz und -schadensbeseitigung
Förderfähig sind Hochwasserschutzvorhaben sowie Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr, Instandsetzungs- und Ersatzmaßnahmen an Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie an Gewässern und wasserbaulichen Anlagen. Die förderfähigen Hochwasserschutzvorhaben umfassen insbesondere den Erwerb von Retentionsflächen, Baumaßnahmen sowie die Anschaffung mobiler Vorrichtungen zum technischen Hochwasserschutz. 1
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Verwaltungsverbände, Zweckverbände oder Wasser- und Bodenverbände als Träger der Pflichtaufgaben Wasserversorgung beziehungsweise Abwasserbeseitigung oder als Träger der Unterhaltungslast von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen sein. Für den Erwerb von Retentionsflächen können ausnahmsweise auch geeignete juristische oder natürliche Personen Zuwendungsempfänger sein.
3.2
Auf Antrag kann im Zuwendungsbescheid bestimmt werden, dass und unter welchen Bedingungen die zugewendeten Mittel Dritten zur Verfügung gestellt werden dürfen, die Leistungen zur Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben des Zuwendungsempfängers erbringen (siehe auch Nummer 4.7). Dritte sind auch Eigen- und Beteiligungsgesellschaften der Aufgabenträger.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
4.1.1
Der Vorhabensträger hat auf der Basis aktueller Konzepte nachzuweisen, dass unter den nach wasserwirtschaftlichen Aspekten in Betracht kommenden Lösungen die wirtschaftlichste Lösung gewählt worden ist. Insbesondere sind unter Beachtung aller Kostenarten die Kosten je Bezugseinheit (zum Beispiel EUR/m³; EUR/Einwohner; EUR/Einwohnerwert; EUR/km Wasserlauf) für die Gesamteinrichtung und für die zur Förderung anstehenden Teilvorhaben zu ermitteln. Die technische Fachbehörde hat zu überprüfen, ob die in Anlage 1 ausgewiesenen spezifischen Kosten ohne Berücksichtigung der Herkunft der Finanzierungsmittel in der Größenordnung vergleichbarer Vorhaben liegen.
4.1.2
Wirtschaftlichkeitsrechnungen zum Auffinden von technischen Vorzugsvarianten sind nach den Grundsätzen der „Leitlinien für die Durchführung von dynamischen Kostenvergleichsrechnungen“ der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) durchzuführen.
4.1.3
Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass die Untersuchungen gemäß Nummer 4.1.1 beziehungsweise Nummer 4.1.2 durch ein unabhängiges Gutachten untersetzt werden.
4.1.4
Abwasservorhaben werden nur gefördert, wenn sie Bestandteil eines Abwasserbeseitigungskonzeptes sind, welches den Anforderungen des § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S.  94 , 97 ) geändert worden ist, entspricht. Im Rahmen der Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten sind als Alternative mindestens die verschiedenen Möglichkeiten der Niederschlagswasserbeseitigung (Versickerung vor Ort, Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung, Ableitung im Trenn- oder Mischsystem) sowie dezentrale Lösungen (Kleinkläranlagen) zu untersuchen.
4.1.5
Die Bewertung der Abwasseranlagen gemäß Nummer 4.1.1 und Anlage 1 erfolgt anhand von Ausbaukosten. Ausbaukosten sind die auf Einwohner beziehungsweise Einwohnerwerte bezogenen Investitionskosten (Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Nominalwert), die beim Aufgabenträger nach dem 1. Juli 1990 angefallen sind und im Rahmen eines Abwasserbeseitigungskonzeptes voraussichtlich für jeweils ein technisches System (Kläranlage und zugehörige Kanalisation einschließlich Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung) noch anfallen werden. Ersatzinvestitionen sind nur dann einzurechnen, wenn Anlagenteile ersetzt werden, die vor dem 1. Juli 1990 in Betrieb genommen worden sind. Die Ausbaukosten werden in EUR je Abwasseranteil (EUR/AA) ausgewiesen.
Vorhaben der Abwasserentsorgung, deren Ausbaukosten 2 000 EUR/AA in städtischen Gebieten beziehungsweise 3 000 EUR/AA im ländlichen Raum überschreiten, dürfen nur gefördert werden, wenn die technische Fachbehörde eine besondere fachliche Notwendigkeit für die Realisierung festgestellt hat und keine wirtschaftlichere Alternative gefunden werden kann.
Bei Ausbaukosten von weniger als 1 300 EUR/AA werden in der Regel keine Zuwendungen gewährt.
4.1.6
Die Förderung von Vorhaben an Wassergewinnungs- und Aufbereitungsanlagen ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die technische Fachbehörde gemäß Nummer 7.1.1 bestätigt hat, dass die Anlagen langfristig im Mittel zu mehr als 75 vom Hundert ausgelastet werden und ein Anschluss an vorhandene Kapazitäten wirtschaftlich nicht vorteilhafter ist. Die Förderung bedarf der Zustimmung des SMUL im Einzelfall.
4.1.7
Vorhaben der Wasserversorgung in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern werden nicht gefördert. Die Förderung ist zulässig, wenn das Vorhaben in Trägerschaft eines Zweckverbandes steht, dem die Pflichtaufgabe Wasserversorgung auch von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern übertragen worden ist. Für die Gemeindegröße gilt Nummer 5.6.3 entsprechend.
4.1.8
Die Förderung von Anlagenteilen zur Niederschlagswasserbeseitigung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die technische Fachbehörde bestätigt hat, dass auf Grund dichter Bebauung, unzureichender Versickerungsmöglichkeiten oder starker Verschmutzung eine Verbringung des Niederschlagswassers vor Ort nicht möglich ist und insofern eine Sammlung des Niederschlagswassers zwingend erforderlich ist .
4.2
Förderung von Vorhaben mit mehrjähriger Realisierung
4.2.1
Die Bewilligung von Zuwendungen für Vorhaben mit mehrjähriger Realisierungszeit steht unter dem Vorbehalt der Abstimmung der Bauablaufpläne des Antragstellers mit der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich für das gesamte Vorhaben.
4.2.2
Eine abschnittsweise Bewilligung ist nur zulässig, wenn das Teilvorhaben Bestandteil einer mit der Bewilligungsbehörde und der technischen Fachbehörde gemäß Nummer 7.1.1 abgestimmten Gesamtkonzeption ist und das geförderte Teilvorhaben selbständig nutzbar ist.
4.3
Vorhaben, die von Zweckverbänden realisiert werden
4.3.1
Zuwendungen für Verbandsanlagen werden nicht an einzelne Mitglieder eines Zweckverbands gewährt.
4.3.2
Vorhaben von Mitgliedern eines Zweckverbandes, die ihre Pflichtaufgabe nur teilweise auf den Zweckverband übertragen haben, werden nur gefördert, wenn der Zweckverband deren Vereinbarkeit mit seinen Konzeptionen bestätigt hat. Vorhaben von Zweckverbänden, auf die nur ein Teil der Pflichtaufgabe von den Mitgliedsgemeinden übertragen wurde, werden nur gefördert, wenn für die Mitgliedsgemeinden Konzepte vorliegen, die eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Funktion der Anlagen des Verbandes gewährleisten.
4.4
Gemeindewirtschaftsrechtliche Prüfung
4.4.1
Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung ist durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zu bescheinigen.
4.4.2
Die Zuwendung darf nur bewilligt werden, wenn das Vorhaben im Rahmen einer Stellungnahme nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Prüfung von Zuwendungsanträgen vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 994), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2000 (SächsABl. S. 1003), positiv beurteilt worden ist, danach die Aufbringung der erforderlichen Eigenanteile des Zuwendungsempfängers gesichert ist und die Folgekosten in den Grenzen seiner dauernden Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Erfüllung anderer Pflichtaufgaben getragen werden können.
Im Rahmen der gemeindewirtschaftsrechtlichen Prüfung ist die Anlage 3 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen und von dieser zu bewerten.
Wenn die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde Kenntnis hat, dass der Antragsteller ohne sachlichen Grund keine Kostendeckung durch Abgaben oder Umlagen erreicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme nur dann erteilen, wenn sie zugleich Maßnahmen angeordnet hat, die insgesamt eine Kostendeckung gewährleisten.
4.5
Verbot der Förderung begonnener Vorhaben
4.5.1
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als begonnen gilt das Vorhaben, sobald ein auf die Ausführung bezogener Vertrag abgeschlossen worden ist.
4.5.2
Ist in einem auf die Ausführung des Vorhabens bezogenen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung von Zuwendungen vereinbart, gilt erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen, die nicht der Baufreimachung zuzurechnen sind, als Baubeginn im Sinne der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233) .
4.5.3
Die Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Baubeginn bedarf einer abgeschlossenen sachlichen Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen einschließlich einer positiven gemeindewirtschaftsrechtlichen Stellungnahme nach Nummer 4.4. Mit der Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Vorhabens einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko.
In der Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Baubeginn sind die ausdrücklichen Hinweise aufzunehmen, dass daraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102)in der jeweils geltenden Fassung auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen würde.
4.6
Beachtung von Vergabevorschriften
Vorhaben, bei denen die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge (vergleiche Nummer 3.1 ANBest-K) nach nationalem Recht oder den Richtlinien der Europäischen Union nicht beachtet werden, sollen nicht gefördert werden. Die Bewilligungsbehörde hat sich anhand der Vergabevermerke gemäß Nummer 6.1.4 vor der Auszahlung von Zuwendungen von der ordnungsgemäßen Auftragsvergabe zu überzeugen. Abweichungen vom Grundsatz der unbeschränkten öffentlichen Vergabe und von den Nebenbestimmungen gemäß Nummer 6.1 sind von der Bewilligungsbehörde zu bewerten. Werden erhebliche Vergabeverstöße festgestellt, sind die Zuwendungsbescheide zurückzunehmen und gegebenenfalls bereits ausgezahlte Zuwendungen zurückzufordern.
4.7
Weitergabe von Zuwendungen und Verwendung von Zuwendungen in Leistungsaustauschverhältnissen
Soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungszweck nicht unmittelbar selbst erfüllt und er zur Erfüllung seiner Pflichtaufgaben Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung Dritte mit der Errichtung und/oder dem Betrieb von Anlagen beauftragt hat, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob und inwiefern die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der Zuwendungsempfänger die zugewendeten Mittel dem Dritten zur Verfügung stellen darf.
Nicht um eine Weitergabe von Zuwendungen handelt es sich, wenn zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Dritten ein Vertragsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Zuwendungsempfänger dem Dritten die vollständige oder teilweise Finanzierung der von dem Dritten durchgeführten Investition schuldet.
In allen anderen Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger nicht selbst Projektträger ist, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag im Zuwendungsbescheid bestimmen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung an dritte Endempfänger weiter bewilligen darf. Die Bestimmungen der Vorl. VwV zu § 44 SäHO zur Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs sowie zur Weitergabe von Zuwendungen sowie der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich (KommInvestVwV ) vom 18. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 73), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2001 (SächsABl. S. 1233), sind besonders zu beachten.
In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen, soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden, damit der Zuwendungsempfänger selbst seinen Verpflichtungen aus diesem Bescheid gegenüber dem Zuwendungsgeber nachkommen kann. Dies gilt insbesondere für das Prüfungsrecht der Rechnungshöfe.
4.8
Beteiligung verschiedener Zuwendungsgeber und Finanzierungsquellen
4.8.1
Sollen Zuwendungen für ein Vorhaben von verschiedenen Zuwendungsgebern bewilligt werden, haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung das Einvernehmen über die Abgrenzung der zu finanzierenden Bestandteile der Maßnahme, die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen, die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, die Beteiligung fachlich zuständiger staatlicher Verwaltungen sowie über Art und Prüfung des Verwendungsnachweises herbeizuführen.
4.8.2
Werden Zuwendungen aus den Strukturfonds der Europäischen Union oder den Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ und „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder aus Sonderförderprogrammen finanziert, sind die dafür gültigen Fördergrundsätze zusätzlich zu beachten. Insofern kann das SMUL bezüglich der Förderziele, der Fördergegenstände, der Zuwendungshöhe sowie der Bewilligungsbehörden Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.
4.9
Sollen Zuwendungen von mehr als 2,5 Mio. EUR gewährt werden, holt die Bewilligungsbehörde bei der höheren Raumordnungsbehörde eine landesplanerische Stellungnahme ein. Liegt diese nicht innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung vor, ist von einer Zustimmung aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
4.10
Zuwendungen unter 25 000 EUR werden nicht bewilligt.
4.11
Bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 Satz 2 erfolgt eine Einzelnotifizierung und Genehmigung durch die Europäische Kommission.
5
Zuwendungsart, Finanzierungsform und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen zur Verbilligung von Darlehen, von bedingt rückzahlbaren oder von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
5.2
Durch zinsverbilligte Darlehen werden gefördert
5.2.1
alle Vorhaben der Wasserversorgung, soweit nicht von Nummer 5.3.1 erfasst;
5.2.2
alle Vorhaben der Abwasserbeseitigung, soweit nicht von Nummer 5.3.2 erfasst.
5.3
Durch Zuschüsse werden gefördert
5.3.1
die erstmalige Errichtung von Ortsnetzen zur Wasserversorgung einschließlich zugehöriger Bauwerke und Zuleitungen;
5.3.2
die erstmalige Errichtung , Erweiterung und Ertüchtigung von Kläranlagen, Sonderbauwerken und Hauptsammlern in Gemeinden mit weniger als 200 000 Einwohnern sowie die erstmalige Errichtung der Flächenkanalisation in Gemeinden mit weniger als 15 000 Einwohnern. Für die Gemeindegröße gilt Nummer 5.6.3 entsprechend.
5.3.3
Wasserbauvorhaben;
5.3.4
Maßnahmen zum Hochwasserschutz und zur -schadensbeseitigung.
5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben sind
5.4.1
bei Bauvorhaben die Ausgaben, die für die Lieferungen und Leistungen zur Erreichung des Zuwendungszwecks technisch notwendig und angemessen sind und die durch eine nach Kostengruppen untergliederte Kostenermittlung zumindest in der Qualität einer Kostenschätzung untersetzt sind;
5.4.2
im Falle des Erwerbs von Anlagen oder Rechten an Anlagen Dritter die Höhe der Zahlungsverpflichtung des Zuwendungsempfängers (Investitionskostenzuschuss, Kaufpreis), bei gebrauchten Anlagegütern unter Berücksichtigung des Zeitwertes und eventueller Zuwendungen, die für diese Anlagen gewährt worden sind;
5.4.3
bei Wasserbau - und Hochwasserschutzmaßnahmen nach den Nummer  n  2.3 oder 2.4 Ausgaben für die Grundstücksbereitstellung (Erwerb und Freimachung), soweit für den Zuwendungszweck erforderlich;
5.4.4
Ausgaben für Planungs- und Beratungsleistungen pauschal in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben;
5.4.5
bei Ersatzinvestitionen nur Ausgaben für solche Anlagenteile, die vor dem 1. Juli 1990 in Betrieb genommen worden sind.
5.5
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
5.5.1
Ausgaben für die Straßenentwässerung sind nicht zuwendungsfähig. Daher werden pauschal 25 vom Hundert der Ausgaben für Mischwasserkanäle beziehungsweise 50 vom Hundert der Ausgaben für den Niederschlagswassersammler im Trennsystem von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgezogen. Auf Antrag und gegen Nachweis kann die Bewilligungsbehörde von diesen Pauschalen abweichen.
5.5.2
Ausgaben für Hausanschlüsse und Anschlusskanäle sowie Anlagen oder Anlagenteile, die nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage sind sowie Ausgaben für Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Brauchwasserversorgung dienen;
5.5.3
Ausgaben für Dienst- und Verwaltungsgebäude, die nicht für die unmittelbare Funktionsfähigkeit der geförderten Anlage erforderlich sind;
5.5.4
Ausgaben für den Betrieb und die Unterhaltung von Anlagen;
5.5.5
sonstige Ausgaben für Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erbracht wurden, die aber von Dritten zu finanzieren sind;
5.5.6
Ausgaben für die innere Erschließung neuer Wohn- und Gewerbegebiete mit Wasserversorgungs- beziehungsweise Abwasseranlagen, soweit die Anlagen nur für diese Gebiete bestimmt sind;
5.5.7
Ausgaben für die Grundstücksbereitstellung, ausgenommen bei Wasserbau - und Hochwasserschutz vorhaben;
5.5.8
über die in Nummer 5.4.4 enthaltene Pauschale hinausgehende Ausgaben für Honorare und Beratungsleistungen sowie übrige Baunebenkosten;
5.5.9
Umsatzsteuerbeträge, die der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das durch Artikel 6 des Gesetz es vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S.  660, 663 ) geändert worden ist, als Vorsteuer geltend machen kann;
5.5.10
Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber zur Finanzierung der geförderten Maßnahme werden auf die Zuwendung für das Gesamtvorhaben angerechnet.
5.6
Bemessung der Zuwendungen
5.6.1
Zinsverbilligte Darlehen werden bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Es wird über einen Zeitraum von zehn Jahren eine Zinsverbilligung auf 1,5 vom Hundert pro Jahr gewährt, höchstens jedoch um 4,5 vom Hundert pro Jahr. Die weiteren Darlehenskonditionen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Merkblatt der Sächsischen Aufbaubank GmbH.
5.6.2
Zuschüsse für Vorhaben der Wasserversorgung betragen 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.6.3
Zuschüsse für Vorhaben der Abwasserbeseitigung betragen bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben für Kläranlagen und Sonderbauwerke wie zum Beispiel Pumpstationen, Regenbecken oder Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser, bis zu 40 vom Hundert für die Flächenkanalisation in Gemeinden mit mehr als 10 000, aber weniger als 15 000 Einwohnern , bis zu 40 vom Hundert für wasserwirtschaftlich bedeutende Hauptsammler in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern und bis zu 60 vom Hundert für wasserwirtschaftlich bedeutende Hauptsammler und die Flächenkanalisation in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern. Die Gemeindegröße bezieht sich jeweils auf die natürlichen Einwohner in den politischen Grenzen de s Investitionsortes. Für Gemeinden, deren Gebiet sich durch die Gemeinde gebietsreform vergrößert hat, gilt der Gebietsstand 30. Juni 1993 . Vorhaben in Gemeinden mit mehr als 200 000 Einwohnern werden nicht gefördert.
5.6.4
Die Bewilligungsbehörde kann die Zuwendung gemäß Nummer 5.6.3 ausnahmsweise auf bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöhen, insbesondere wenn die in Nummer 4.1.5 genannten Grenzen überschritten werden, weil besondere Anforderungen an die technische Lösung, die Ausführung oder den Betrieb von Anlagen bestehen, die zum Beispiel auf deren Lage in Trinkwasserschutzgebieten, in Gebieten mit außergewöhnlichen Untergrundverhältnissen zum Beispiel infolge des Bergbaus oder auf sonstige besondere Anforderungen wie die des Naturschutzes zurückzuführen sind. Zu diesem Zweck kann die Zuwendung aus verschiedenen Finanzierungsquellen bereitgestellt werden.
5.6.5
Zuschüsse für Wasserbauvorhaben betragen 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.6.6
Zuschüsse für Maßnahmen zum Hochwasserschutz betragen bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen zur Hochwasserschadensbeseitigung kann die Zuwendung mit Zustimmung des SMUL ausnahmsweise auf bis zu 100 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß Vorl. VwV zu § 44 SäHO und sind unverändert in die Zuwendungsbescheide aufzunehmen.
6.1
Vergabe von Aufträgen und Ausführung (zu Nummer 3 ANBest-K )
6.1.1
In Ausschreibungen zur Vergabe von Leistungen und Bauleistungen ist die Abgabe von Nebenangeboten sowie Änderungsvorschlägen ohne Hauptangebot ausdrücklich zuzulassen.
6.1.2
Bietergemeinschaften dürfen in Ausschreibungen nicht ausgeschlossen werden.
6.1.3
Die Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 23. September 2000 (SächsABl. S. 794) sind zu berücksichtigen.
6.1.4
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Bewilligungsbehörde über vergebene Aufträge (Art der Vergabe, Submissionsergebnis, Auftragnehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftrags) durch Übersendung des Vergabevermerks unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Zustimmung der Bewilligungsbehörde ist vor der Vergabe einzuholen, wenn die bisher veranschlagten Investitionskosten um mehr als 20 vom Hundert überschritten werden sollen.
6.2
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände (zu Nummer 4 ANBest-K)
6.2.1
Die ordnungsgemäße Unterhaltung sowie der sachgemäße Betrieb der geförderten Anlagen ist vom Zuwendungsempfänger zu gewährleisten. Die Zuwendung kann zurückgefordert werden, wenn die geförderten Anlagen nicht in einem den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand erhalten werden.
6.2.2
Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass bauliche Anlagen innerhalb von 25 Jahren und technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb von zehn Jahren veräußert oder nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf das Ende des Bewilligungszeitraums folgenden Jahres. Soweit der Zuwendungsgeber einer Verkürzung der Zweckbindefrist zustimmt und diese Verkürzung nicht im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Entscheidungen beantragt wurde, ermäßigen sich die Zuwendungen entsprechend. Werden Zinszuschüsse zu Darlehen gewährt, endet die Zweckbindefrist mit dem Ablauf der Zinsverbilligung.
6.3
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung (zu Nummer 8 ANBest-K )
6.3.1
Ist ein Zweckverband oder ein Wasser- und Bodenverband Zuwendungsempfänger und tritt innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der Förderung des Vorhabens (Auszahlung der letzten Teilzuwendung) ein Mitglied aus der Körperschaft aus, kann der Freistaat Sachsen den auf das austretende Mitglied entfallenden Zuwendungsanteil zurückfordern.
6.3.2
Kommt der Zuwendungsempfänger einem Rückforderungsbescheid oder einer Zinsforderung nicht nach, können weitere Zuwendungen versagt werden.
6.3.3
Die Zuwendung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt, dass
  • in Ausschreibungen die Abgabe von Nebenangeboten nicht ausdrücklich zugelassen wird;
  • das Vorhaben nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids begonnen worden ist;
  • bis zu drei Monate vor Ablauf des Haushaltsjahres nicht erkennbar ist, dass die Zuwendung bis zum Jahresende zweckentsprechend verwendet wird.
6.4
Vorteilsweitergabe
6.4.1
Der Empfänger einer Zuwendung für Maßnahmen der Wasserversorgung oder der Abwasserentsorgung ist verpflichtet, die Vorteile aus der Förderung an die Entgeltpflichtigen der geförderten Maßnahme weiterzugeben. Soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes geregelt ist, ist die Zuwendung als Ertragszuschuss zu behandeln. Dies gilt auch, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung mit Genehmigung des Zuwendungsgebers an einen Eigenbetrieb, eine in Sonderrechnung geführte Einrichtung oder einen anderen Dritten weiterleiten darf.
6.4.2
Bei der Ermittlung des angemessenen Betriebskapitals gemäß § 17 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1 6 Januar 2003 (SächsGVBl. S.  2, 5) geändert worden ist, sind die Zuwendungen in Abzug zu bringen, solange sie ertragswirksam sind.
6.4.3
Bei der Gebührenbedarfsrechnung ist zur Ermittlung des Zinsaufwandes das betriebsnotwendige Kapital um die Zuwendungen zu kürzen; bei der Berechnung der Abschreibungen sind die um die Zuwendung gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen, soweit die Zuwendung nicht passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst wird.
6.4.4
Zuschüsse zur Zinsverbilligung von Darlehen sind vom Darlehensnehmer von den einzelnen Zinszahlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im Zuwendungsbescheid anteilig kostenmindernd abzusetzen.
6.4.5
In den Fällen gemäß Nummer 4.7 hat der Zuwendungsempfänger nachzuweisen, dass und in welcher Weise die Zuwendung in der Entgeltkalkulation gemäß SächsKAG langfristig berücksichtigt wird.
6.5
Publizität
Empfänger von Zuwendungen sind verpflichtet, auf dem Baustelle nschild auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen hin zu weis en . Bei Zuwendungen aus Mitteln der Europäischen Union oder des Bundes g elten darüber hinaus gesonderte Regelungen. In Pressemitteilungen sollen Zuwendungsgeber und Zuwendungshöhe genannt werden.
6.6
Standardklausel
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind diesem beizufügen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Verfahrensbeteiligte
Bewilligungsbehörden nach dieser Richtlinie sind die Regierungspräsidien oder im Falle der Gewährung von zinsverbilligten Darlehen die Sächsische Aufbaubank GmbH.
Das Staatliche Umweltfachamt ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung (technische Fachbehörde) im Sinne der Vorl. VwV zu § 44 SäHO. Es ist durch den Vorhabensträger bereits während der Aufstellung der Vorplanung zu beteiligen, andernfalls kann die Zuwendung versagt werden.
Vorhabensträger sollen den Regierungspräsidien möglichst frühzeitig ihre Planungen und Bauabsichten unter Angabe der wesentlichen technischen, zeitlichen und finanziellen Parameter mitteilen und dazu Angaben über den voraussichtlichen Fördermittelbedarf machen. Das Regierungspräsidium soll dem Vorhabensträger sachdienliche Hinweise für die Vorbereitung der Antragsunterlagen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Förderung geben.
7.1.2
Antragstellung
Die vollständigen Antragsunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Das Landratsamt nimmt die eingehenden Anträge entgegen und prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Als Untere Wasserbehörde bezieht es das Staatliche Umweltfachamt (StUFA) als technische Fachbehörde ein und als Rechtsaufsichtsbehörde (sofern nicht das Regierungspräsidium zuständig ist) gibt es eine gemeindewirtschaftsrechtliche Stellungnahme ab. Danach werden die Anträge, versehen mit einer Stellungnahme und dem Prüfvermerk des StUFA, einer Zustimmung der unteren Wasserbehörde und einer positiven gemeindewirtschaftsrechtlichen Stellungnahme an das Regierungspräsidium weitergeleitet. Anträge, die nicht vor dem 1. Oktober beim Regierungspräsidium vorliegen, können in der Regel für das Folgejahr nicht mehr berücksichtigt werden.
7.1.3
Antragsunterlagen
  • Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Muster 1a der Vorl. VwV zu § 44 SäHO;
  • Fachspezifische Angaben nach Anlage 1 und Anlage 2 dieser Richtlinie;
  • Konzeption für die technische Lösung (Pläne, Kostenberechnungen, Erläuterungen zur Maßnahme, Bauzeit- und Finanzierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsplanung (Phase 4 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure);
  • Kostenzusammenstellung, gegliedert nach Kostengruppen analog DIN 276 (außer bei Wasserbauvorhaben);
  • bei Anträgen auf Förderung des Erwerbs von Anlagen beglaubigte Abschriften der Verträge oder verbindliche Vorverträge beziehungsweise satzungsrechtliche Beschlüsse über die Eigentumsübertragung und Nachweise über das Entgelt für die Übertragung und seine Ermittlung;
  • Prüfvermerk und gemeindewirtschaftsrechtliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Nummer 4.4;
  • Prüfvermerk und Stellungnahme des StUFA zur Einhaltung der wasserwirtschaftlichen Anforderungen, zur technischen Lösung und zur Wirtschaftlichkeit gemäß Nummer 4.1;
  • Nachweis der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des Vorhabens, insbesondere nach baurechtlichen, haushaltsrechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften;
  • Darlegung, wie die Ziele der Abfallwirtschaft gemäß § 1 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes ( SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S.  261, 262), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, und des Bodenschutzes (§ 7 SächsABG) bei der Durchführung der Maßnahme vorbildhaft eingehalten werden;
  • Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers zur Durchführung des Vorhabens;
  • Auszug aus der gültigen Zweckverbandssatzung, aus dem der Umlageschlüssel für Investitionen hervorgeht.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Der Zuwendungsbescheid wird nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch das Regierungspräsidium erlassen. Sofern das Regierungspräsidium nicht selbst Bewilligungsstelle ist, gibt es die Anträge gemäß Nummer 7.2.2 an die zuständige Stelle ab.
7.2.2
Das Regierungspräsidium gibt nach Abstimmung mit dem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung beziehungsweise der Sächsischen Aufbaubank GmbH die bewilligungsreifen Antragsunterlagen für geeignete Vorhaben zur Bewilligung dorthin ab, soweit eine Förderung im Rahmen von Förderprogrammen für den ländlichen Raum oder dem Darlehensprogramm Wasserwirtschaft erfolgen soll.
7.2.3
Der Lenkungsausschuss „Wasserwirtschaft“ beim SMUL ist vor der Bewilligung von Zuwendungen oder der Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Baubeginn gemäß Nummer 4.5.3 in folgenden Fällen durch die Bewilligungsbehörde zu beteiligen:
  • Förderung von Trinkwasseraufbereitungsanlagen;
  • Vorhaben, bei denen gemäß Nummer 4.7 eine Weiterbewilligung vorgesehen ist ;
  • Bewilligung von Zuwendungen für Vorhaben, bei denen die Ausbaukosten 2 500 EUR/AA in städtischen Gebieten beziehungsweise 3 500 EUR/AA überschreiten;
  • Gewährung erhöhter Fördersätze gemäß Nummer 5.6.4 beziehungsweise Nummer 5.6.6;
  • bei Zuwendungen, die insgesamt die Höhe von 2 Mio. EUR überschreiten;
  • bei sonstigen Ausnahmen, die einer Zustimmung des SMUL bedürfen.
7.2.4
Durch weitere Nebenbestimmungen ist sicherzustellen, dass dem Zuwendungsempfänger besondere Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen für die Verwendung von Fördermitteln der Europäischen Union oder des Bundes ergeben, auferlegt werden.
7.2.5
Je eine Mehrfertigung des Zuwendungsbescheides erhalten das StUFA, die für die Rechtsaufsicht zuständige Verwaltungsbehörde sowie der Sächsische Rechnungshof.
7.3
Durchführung, Auszahlung der Zuwendung, Überwachung und Verwendungsnachweis
7.3.1
Die baufachliche Begleitung des Vorhabens sowie die Prüfung des Verwendungsnachweises als begleitende und abschließende Erfolgskontrolle über die geförderten Maßnahmen erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Sie kann sich dazu des StUFA bedienen.
7.3.2
Die Auszahlung der Zuwendungen ist bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Auszahlungen erfolgen nur auf der Basis tatsächlicher Ausgaben, die vom Zuwendungsempfänger durch die Vorlage von Originalrechnungen und entsprechenden Zahlungsbelegen nachzuweisen sind. Vor der ersten Auszahlung von Zuwendungen hat die Bewilligungsbehörde die Erfüllung der Nebenbestimmungen gemäß Nummer 6.1.4 und Nummer  6.3.3 zu überprüfen.
7.3.3
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach der letzten Auszahlung der Zuwendung nach Muster 4 zu § 44 SäHO in dreifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dazu gehören die Zahlungsbelege zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung und die Ist-Darstellung der geschaffenen Kapazitäten nach Anlage 2. Wurden Bauten oder sonstige Anlagen gefördert, die nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem SächsWG einer Planfeststellung oder einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist mit dem Verwendungsnachweis der gemäß § 94 Abs. 4 SächsWG von der zuständigen Wasserbehörde erteilte Abnahmeschein vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
7.3.4
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Projektes und kennzeichnet die Originalbelege vor der Rückgabe an den Zuwendungsempfänger mit einem Vermerk über die erfolgte Förderung.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls für Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen der SäHO sowie des VwVfG in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 131, 133) geändert worden ist, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Besondere Zuwendungsbestimmungen
 
Für Maßnahmen zur Hochwasserschadensbeseitigung nach Nummer 2.4 gelten folgende abweichende Regelungen
8.1
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Nummern 4.1 und 4.4 sind für Sofortmaßnahmen und Ersatzinvestitionen, die keine wesentliche Änderung der bisher vorhandenen Anlagen darstellen, nicht anzuwenden. An ihre Stelle tritt, dass das allgemeine Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wird und dass die Ersatzinvestitionen gemeindewirtschaftsrechtlich positiv durch die Rechtsaufsichtsbehörden bewertet werden. Grundsätzlich darf die erleichterte Förderung der Ersatzinvestitionen nicht dazu führen, dass sich aus aktueller Sicht technisch oder wirtschaftlich unvorteilhafte Ver- oder Entsorgungsstrukturen verfestigen.
8.2
Ausnahme vom Verbot der Förderung begonnener Maßnahmen
Das Verbot der Förderung bereits begonnener Maßnahmen gemäß Nummer 4.5 ist nicht anzuwenden auf Räumungs- und Sicherungsarbeiten, die der Betroffene im Interesse der Wiederherstellung geordneter Verhältnisse, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, vorgenommen hat. Gleiches gilt für sofort begonnene Ersatzinvestitionen zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs (zum Beispiel für elektrotechnische Ausrüstung und Maschinentechnik) und Provisorien.
8.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebszustandes ab dem Eintritt des Schadensereignisses durch Aufträge bewirkt worden sind. Ausgaben für die Schadenserfassung und –bewertung sind wie Planungskosten gemäß Nummer 5.4.4 zu behandeln. Nummer 5.4.5 ist für die betreffenden Maßnahmen nicht anzuwenden. Finanzierungsmittel von dritter Seite sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen.
8.4
Antragsunterlagen
Für Sofortmaßnahmen sowie Ersatzinvestitionen, die zeitnah und ohne wesentliche Änderungen durchgeführt werden, sind vereinfachte Antragsunterlagen zugelassen.
Diese umfassen regelmäßig:
  • Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Muster 1a der Vorl. VwV zu § 44 SäHO
  • Kostenschätzung
  • Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Schadensortes/Schadensgebietes
  • Kurzdarstellung des Schadens mit fotografischen Belegen
  • Bestätigung des Staatlichen Umweltfachamtes, dass die Maßnahme angemessen und erforderlich ist und keine zusätzlichen Gefahren schafft.
Im Übrigen liegt die Feststellung der im Einzelfall erforderlichen Unterlagen im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Regierungspräsidiums.
Abweichend von Nummer 7.1.2 können die Anträge für Sofortmaßnahmen und kurzfristige Ersatzinvestitionen auch direkt beim Staatlichen Umweltfachamt eingereicht werden.
8.5
Auszahlung der Zuwendungen
Nummer 7.3.2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Es gelten die Auszahlungsbestimmungen der Vorl. VwV zu § 44 SäHO.
8.6
Vorteilsweitergabe
Die Bewilligungsbehörde kann die Bestimmungen nach Nummer 6.4.1 bis 6.4.4 so modifizieren, dass in Abhängigkeit vom Restbuchwert der zerstörten Anlage ein Teil der Zuwendung als Abzugskapital im Sinne der §§ 12 und 13 SächsKAG außer Betracht bleibt.
9
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
9.1
Diese Richtlinie wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen erlassen. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.
9.2
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (Förderrichtlinie Wasserwirtschaft – FRW 2002) vom 27. Juni 2002 (SächsABl. S. 769) außer Kraft.

Dresden, den 3. Juli 2003

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

 

1
Nr. 2.3 und 2.4 sind nur noch anzuwenden für die Gewährung von Zuwendungen, die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Rates vom 12 Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EG Nr. L 213 S. 1) gewährt werden. [siehe Nummer 8 Satz 3 der FRL vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1302)]

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 31, S. 705
    Fsn-Nr.: 5564-V03.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008