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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Wasserrahmenrichtlinienverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Wasserrahmenrichtlinienverordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 456)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Wasserrahmenrichtlinienverordnung

Vom 26. Juni 2008

Aufgrund von § 119 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestandsaufnahme, Einstufung und Überwachung der Gewässer (Sächsische Wasserrahmenrichtlinienverordnung – SächsWRRLVO) vom 7. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 610) wird wie folgt geändert:

  1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Abweichend von Satz 1 obliegen die Aufstellung und Durchführung der Überwachungsprogramme nach § 7 und die Einstufung nach § 8 für Oberflächenwasserkörper, die Standgewässer im Zuständigkeitsbereich des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung sind, dem Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie; die Ergebnisse werden diesem zur Verfügung gestellt.“
  2. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter „technischen Fachbehörden sowie“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 10, S. 456
    Fsn-Nr.: 612

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 12. Juli 2014