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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Energetische Sanierung

Vollzitat: RL Energetische Sanierung vom 16. März 2010 (SächsABl. S. 508), die zuletzt durch die Richtlinie vom 5. April 2011 (SächsABl. S. 603) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung der energetischen Sanierung von Wohnraum
(RL Energetische Sanierung)

Vom 16. März 2010

[Geändert durch RL vom 25. Januar 2011 (SächsABl. S. 238) und durch RL vom 5. April 2011 (SächsABl. S. 603)
mit Wirkung vom 29. April 2011]

I.
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Konsolidierten Fassung vom 30. März 2010 (ABl. Nr. C 83 S. 47) handelt, werden sie entweder
 
nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3) oder
 
nach der Verordnung (EG) Nr.1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ,De-minimis’ Beihilfen (ABI. EU Nr. L 379 S. 5),
 
sowie nach deren jeweiligen Nachfolgeregelung gewährt.
3.
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Energieeffizienz von bestehenden, innerstädtischen Wohngebäuden auf der Basis einer energetischen Bewertung analog der Richtlinie des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) vom 10. September 2009 (Bundesanzeiger Nr. 144 S. 3360) in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Durchführung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden auf der Basis einer energetischen Bewertung mit einem öffentlichen Darlehen. Für die energetische Bewertung wird ein Zuschuss gewährt. Förderfähig sind insbesondere folgende investive Maßnahmen:

1.
zur Verbesserung der Wärmedämmung insbesondere
 
a)
der Außenwände, Fenster und Hauseingangstüren,
 
b)
des Daches und der obersten Geschossdecken,
 
c)
der Kellerdecke, der Bodenplatte oder der erdberührenden Außenflächen beheizter Räume,
2.
zur Nutzung erneuerbarer Energien insbesondere
 
a)
Solarthermische Anlagen,
 
b)
Biomasseanlagen,
 
c)
Wärmepumpen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme,
2.
zur Verbesserung der Effizienz der Energienutzung insbesondere
 
a)
Austausch von Kohle-, Öl-, Gas- oder Nachtspeicherheizungen durch Brennwert-Zentralheizungsanlagen, soweit sie nicht einer gesetzlichen Austauschpflicht unterliegen,
 
b)
energieeffiziente Lüftungsanlagen gemäß DIN 1946 T6 (Wärmebereitstellungsgrad von mindestens 80 Prozent, Leistungsaufnahme der Ventilatoren maximal 0,45 W/m3*h-1),
 
c)
Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung.

Windenergie- und Photovoltaikanlagen sind nicht förderfähig. Auch Einzelfeuerstätten mit einem Wirkungsgrad unter 85 Prozent werden nicht gefördert.

III.
Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung ist der Eigentümer eines Wohngebäudes oder einer Wohnung. Unter Wohngebäude sind Gebäude zu verstehen, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Die Förderung erfolgt in Gemeinden mit Funktionen eines Ober- oder Mittelzentrums gemäß der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen ( LEP 2003) vom 16. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 915), in der jeweils geltenden Fassung, und Grundzentren gemäß den jeweiligen Regionalplänen der Regionalen Planungsverbände, in der jeweils geltenden Fassung. Die zuständige Gemeinde muss bestätigen, dass das Wohngebäude
 
a)
zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Gebiet liegt, das nach dem Städtebaulichen Entwicklungskonzept als integrierte Lage ausgewiesen ist oder
 
b)
in einem Gebiet liegt, das vor 1949 erschlossen und bebaut ist.
2.
Das Wohngebäude muss älter als 2 Jahre sein.
3.
Voraussetzung ist eine energetische Bewertung des Wohngebäudes und der Heizungsanlage nach der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden ( Energieeinsparverordnung – EnEV) vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung. Die Bewertung muss den Ist-Zustand darstellen, Sanierungsmaßnahmen aufzeigen und eine Berechnung der erzielbaren Energieeinsparungen beinhalten. Die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen müssen in einer unter energetischen und bauphysikalischen Gesichtspunkten sinnvollen Reihenfolge durchgeführt werden. Die energetische Bewertung muss durch eine nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigte Person erfolgen.
4.
Die energetische Bewertung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein. Sie muss auf der Grundlage der Anforderungen der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung der EnEV erfolgen. Bereits durchgeführte Energiesparmaßnahmen sind nicht förderfähig.
5.
Nach der energetischen Sanierung müssen die Anforderungen des § 9 EnEV übertroffen werden. Für Einzelanlagen nach Ziffer II Nr. 2 sind die Anteile aus § 5 EEWärmeG sowie die technischen Mindestanforderungen aus der Anlage Ziffer I, II beziehungsweise III des EEWärmeG einzuhalten und durch einen Nachweis gemäß § 10 EEWärmeG zu belegen. Erträge aus Photovoltaik-Anlagen dürfen für die Jahresbilanz der Anlagen nach Ziffer II Nr. 2c nicht berücksichtigt werden.
6.
Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen muss auf Dauer tragbar erscheinen.
7.
Dem Vorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
8.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
a)
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
 
b)
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
 
c)
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
 
d)
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
 
e)
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
 
f)
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
 
g)
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
h)
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung 2 .
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Öffentliches Darlehen für die energetischen Sanierungsmaßnahmen
 
a)
Zuwendungsart: Projektförderung
 
b)
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung bis zu einer Höchstgrenze
 
c)
Form der Zuwendung: öffentliches Darlehen als Ratendarlehen
 
d)
Höhe der Zuwendung: bis zu 90 Prozent der unmittelbar durch förderfähige Maßnahmen im Sinne von Ziffer II entstandenen Ausgaben einschließlich der Baunebenkosten, aber maximal 50 000 EUR je Wohneinheit eines geförderten Wohngebäudes
 
e)
Zinsen: vom 1. bis zum 10. Jahr 1,5 Prozent pro Jahr, ab dem 11. Jahr bis zum 20. Jahr 3,0 Prozent pro Jahr
Sofern das Wohngebäude nach der Durchführung der geförderten Maßnahme die Anforderungen der EnEV an ein Neubauvorhaben erfüllt, beträgt der Zinssatz über die oben genannte Darlehenslaufzeit 1,0 Prozent pro Jahr.
 
f)
Laufzeit: 20 Jahre
 
g)
Tilgungsfreie Zeit: bis zu 1 Jahr ab Bewilligung
 
h)
Auszahlung: 100 Prozent des Darlehensbetrages
 
Die Darlehenshöhe muss mindestens 5 000 EUR betragen.
Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in gleich großen Tilgungsraten. Die Zahlweise ist monatlich. Es kann einmal jährlich mit einer Ankündigung von 10 Bankarbeitstagen zum Fälligkeitstermin der nächsten Rate eine vorzeitige teilweise Rückzahlung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen. Der Sondertilgungsbetrag sollte mindestens 2 000 EUR betragen. Eine komplette Rückzahlung des Darlehens kann ebenfalls mit einer Ankündigung von 10 Bankarbeitstagen zum Fälligkeitstermin der nächsten Rate ohne Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.
2.
Zuschuss für energetische Bewertung
 
a)
Zuwendungsart: Projektförderung
 
b)
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung bis zu einer Höchstgrenze
 
c)
Form der Zuwendung: Zuschuss
 
d)
Höhe der Zuwendung: 100 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben für die energetische Bewertung des Wohngebäudes, jedoch maximal 500 EUR je Wohngebäude
 
Der Zuschuss wird nach Vollauszahlung des Darlehens und Durchführung der Maßnahmen nach Ziffer II zum übernächsten Fälligkeitstermin der Rate des Darlehens mit der Restschuld verrechnet.
3.
Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Bewilligung. Eine Verlängerung der Abruffrist ist grundsätzlich nicht möglich. Bei Nichtabnahme eines bewilligten Darlehens können für die Bereitstellung des Darlehens Bereitstellungszinsen erhoben werden.
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.
Vorhabensbeginn
 
a)
Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Baubeginn oder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Ist in einem auf die Ausführung bezogenen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass Zuwendungen nicht gewährt werden, gilt erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen, die nicht der Baufreimachung zuzurechnen sind, als Baubeginn im Sinne der Nummer 1.3 der VwV zu § 44 SäHO .
 
b)
Bei den nach dieser Richtlinie förderfähigen Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung sowie vorbereitende Erstellung von Gutachten nicht als Beginn des Vorhabens. Die Durchführung und Finanzierung dieser Arbeiten bereits vor Beantragung der Zuwendung steht einer Anerkennung als zuwendungsfähige Ausgaben nicht entgegen.
 
c)
Die Bewilligungsstelle kann im Ausnahmefall einen vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn genehmigen, wenn die sachliche Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Mit der Genehmigung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Projektes einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. In der Genehmigung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aus ihr kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine Zusicherung auf Bewilligung einer Zuwendung darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgt.
2.
Für die Förderung finden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO) Anwendung. Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 13 Abs. 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen bis zu 300 000 EUR ausreichend, wenn durch Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist. Sofern im Ausnahmefall weniger als drei Angebote eingeholt werden sollen, bedarf dies der vorherigen Bestätigung durch die Bewilligungsstelle. Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, sind die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung erforderlich.
3.
Bei Förderdarlehen über 50 000 EUR ist das gesamte Darlehen im Grundbuch an rangbereiter Stelle zu Gunsten der Sächsischen Aufbaubank (SAB) dinglich zu sichern. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall freie Grundschuldteile zur Sicherung nutzen. Darüber hinaus kann die Sicherung mehrerer Darlehen für mehrere Objekte auf einem Objekt oder gegebenenfalls auf einem nicht zu fördernden Objekt des Antragstellers erfolgen, sofern dadurch eine werthaltigere Sicherung gegeben ist. Es können im Einzelfall zusätzliche Sicherheiten verlangt werden.
4.
Die energetische Bewertung ist erst nach Abschluss der Baumaßnahme und nur in Verbindung mit einem Darlehen nach Ziffer V Nr. 1 förderfähig.
5.
Die Gesamtausgaben für die Sanierungsmaßnahmen sind je Wohngebäude in den dafür vorgesehenen Vordrucken darzustellen und dem Antrag auf Auszahlung beizufügen.
6.
Der Bauherr ist verpflichtet, für jede geförderte Baumaßnahme eine Baurechnung zu führen und auf Anforderung vorzulegen. Die Baurechnung besteht aus
 
a)
den Einnahmen und Ausgaben entsprechend den Obergruppen der DIN 276, Kosten im Hochbau, jeweils mit Rechnungsbelegen, ihrem Grunde nach bezeichnet, geordnet und getrennt von anderen Buchungen,
 
b)
der Baugenehmigung, Abweichungsentscheidungen nach § 67 der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438), in der jeweils geltenden Fassung, und der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, soweit für das jeweilige Vorhaben erforderlich,
 
c)
dem Bewilligungsbescheid mit seinen Nebenbestimmungen,
 
d)
den dem Vorhaben zugrunde gelegten Bauvorlagen.
7.
Der geförderte Wohnraum darf innerhalb von 20 Jahren keiner anderen Nutzung zugeführt und nicht zurückgebaut werden.
8.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann durch andere Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel die Summe der Gesamtkosten nicht übersteigt. Für Vorhaben an Wohngebäuden, die auch nach den Kapiteln A, E oder G der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung ( RL ILE/2007) in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden, kann von der Gebietskulisse nach Ziffer IV Nummer 1 Satz 1 abgewichen werden.
9.
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.
10.
Die zwischen 1. Januar 2008 und 31. Dezember 2010 gewährten „De-minimis“-Beihilfen und Kleinbeihilfen dürfen in der Summe den Höchstbetrag von 500 000 EUR nicht übersteigen.
VII.
Verfahren
1.
Der Antrag ist bei der SAB auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu stellen. Die Vordrucke sind bei der SAB erhältlich.
2.
Bewilligungsstelle ist die SAB. Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte der Bewilligungsstelle ist die SAB.
3.
Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme oder nach Baufortschritt und nach Prüfung des Auszahlungsantrags. Eine Bestätigung des Baufortschrittes durch den Bauleiter oder Architekten ist mit dem Auszahlungsantrag vorzulegen. Darlehenssummen von bis zu 25 000 EUR werden grundsätzlich zu 100 Prozent nach Abschluss der Baumaßnahmen ausgezahlt. Darlehenssummen von mehr als 25 000 EUR kann die Bewilligungsstelle in bis zu drei Teilbeträgen nach Baufortschritt auszahlen. Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsstelle auf den dafür vorgesehenen Vordrucken einzureichen.
4.
Die Verwendungsnachweisführung ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu erbringen und mit der Beantragung der Schlussauszahlung vorzulegen. Sie besteht aus:
 
a)
dem Sachbericht,
 
b)
dem Finanzierungsplan,
 
c)
der Baurechnung ohne die Belege,
 
d)
der Bestätigung durch die Person, die die Bewertung nach Ziffer IV Nr. 3 vorgenommen hat, dass die geförderten Maßnahmen entsprechend der Bewilligung durchgeführt wurden.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.
Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als „De-minimis“-Beihilfe gewährt, erfolgt sie unter Anwendung des folgenden Verfahrens:
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben. Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt. Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben. Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.
7.
Das Staatsministerium des Innern kann zu Ziffer II, Ziffer IV Nr. 1 und 5 sowie zu Ziffer V Nr. 1 Buchst. e) Satz 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
VIII.
Übergangsregelung, Inkrafttreten
1.
Für Maßnahmen, für die der Zuwendungsantrag vor dem 1. Februar 2008 gestellt worden ist, ist die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung von Wohnraum auf der Grundlage einer energetischen Bewertung des bestehenden Gebäudes in der Fassung vom 25. April 2007 (SächsABl. S. 662) anzuwenden.
2.
Für Maßnahmen, die im Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2009 bewilligt wurden, ist die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung von Wohnraum auf der Grundlage einer energetischen Bewertung des bestehenden Gebäudes vom 15. Juli 2008 (SächsABl. S. 977) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2009 (SächsABl. S. 451) anzuwenden, sofern nicht nach Nummer 1 die Richtlinie vom 25. April 2007 Anwendung findet.
3.
Der in Ziffer V Nr. 1 Buchst. e festgelegte Zinssatz gilt für die Zuwendungsanträge, die nach dem 11. Februar 2011 gestellt wurden.
4.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Dresden, den 16. März 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

2
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Förderrichtlinie gelten die „Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 244 S. 2 vom 1. Oktober 2004).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 14, S. 508
    Fsn-Nr.: 554-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. April 2011

    Fassung gültig bis: 9. Februar 2012