Gesetz
über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Personalvermittlungsplattform
(Sächsisches Personalvermittlungsplattformgesetz – SächsPVPG)
erlassen als Artikel 9 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010
(Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 –
HBG 2009/2010)
Vom 12. Dezember 2008
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die personalverwaltenden Stellen der obersten Dienstbehörden im Rahmen der durch die Staatsregierung eingerichteten und im Landesweb der Staatsbehörden bereitgestellten Personalvermittlungsplattform.
§ 2
Speicherung personenbezogener Daten
(1) Die obersten Dienstbehörden dürfen Daten von Beamten und Arbeitnehmern (Beschäftigte), die zur ressortübergreifenden Verwendung vorgesehen sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 auch ohne deren Einverständnis in der Personalvermittlungsplattform speichern, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung personeller Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung, des Personaleinsatzes sowie zur Sicherung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, erforderlich ist.
(2) Die personalverwaltenden Dienststellen erörtern mit den Beschäftigten deren Speicherung in der Personalvermittlungsplattform und teilen dem Beschäftigten die zu speichernden Daten mit. Folgende personenbezogene Daten sind in der Personalvermittlungsplattform zu speichern:
- der Name,
- der Vorname,
- das Beschäftigungsressort,
- das Geburtsjahr,
- die ersten drei Ziffern der Postleitzahl des Wohnortes,
- eine Behinderung, soweit der Beschäftigte dem Eintrag zustimmt,
- der Bildungsabschluss,
- die Besoldungs- oder Entgeltgruppe,
- die Laufbahngruppe oder die vergleichbare Laufbahngruppe,
- die Fachrichtung,
- der Umfang einer Teilzeitbeschäftigung und
- die personalverwaltende Dienststelle und der Ansprechpartner.
Darüber hinaus können mit Einwilligung des Beschäftigten weitere personenbezogene Daten gespeichert werden, soweit sie für seine ressortübergreifende Vermittlung förderlich sind.
§ 3
Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die obersten Dienstbehörden sind berechtigt, die in der Personalvermittlungsplattform gespeicherten Daten zur Prüfung eines Einsatzes bei einer Dienststelle des Freistaates Sachsen zu verarbeiten. Die in der Personalvermittlungsplattform gespeicherten Daten (§ 2 Abs. 2) werden automatisiert verarbeitet.
(2) Zu einem Abruf der gespeicherten Daten sind nur die obersten Dienstbehörden berechtigt. Die Namen und die Vornamen der Beschäftigten werden ausschließlich der obersten Dienstbehörde angezeigt, die die Daten gespeichert hat.
(3) Die oberste Dienstbehörde, die die jeweiligen Daten gespeichert hat, darf einer anderen obersten Dienstbehörde auf deren Ersuchen den Namen, den Vornamen und die Beschäftigungsdienststelle eines Beschäftigten übermitteln, der für einen Einsatz in deren Geschäftsbereich geeignet erscheint. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die ersuchende Stelle. Die obersten Dienstbehörden dürfen die nach Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 empfangenen Daten an nachgeordnete Dienststellen übermitteln, wenn ein Beschäftigter für einen Einsatz im Bereich dieser Dienststellen geeignet erscheint.
§ 4
Auskunft an Beschäftigte
(1) Dem Beschäftigten ist auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über ihn in der Personalvermittlungsplattform gespeichert sind.
(2) Über Mitteilungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ist der Beschäftigte unverzüglich zu informieren. Dabei ist ihm mitzuteilen, wer Empfänger der Übermittlung ist und in welchem Auswahlverfahren seine Daten berücksichtigt werden sollen.
§ 5
Löschung personenbezogener Daten
Nach einer dauerhaften Vermittlung eines Beschäftigten in eine andere Dienststelle oder seinem Ausscheiden aus dem Dienst des Freistaates Sachsen oder dem Wegfall des Vermittlungszweckes sind die personenbezogenen Daten des Beschäftigten in der Personalvermittlungsplattform durch die oberste Dienstbehörde zu löschen.
§ 6
Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen. Darin sind insbesondere die Administration und die Datenpflege in der Personalvermittlungsplattform und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu regeln.
§ 7
Einschränkung eines Grundrechts
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.