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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.03.2012 bis 26.04.2019

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Vollzitat: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
(SächsAGPStG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes

Vom 11. Dezember 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

§ 1
Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Ausführung des Personenstandsrechts sind die Gemeinden. Sie richten dafür ein Standesamt ein.

(2) Die den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 und § 49 Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313, 314), in der jeweils geltenden Fassung, beschränkt.

(3) Die Gemeinden bestellen die erforderliche Anzahl von Standesbeamten.

§ 2
Gemeinsamer Standesamtsbezirk

(1) Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sollen mit benachbarten Gemeinden desselben Landkreises nach Maßgabe des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), einen gemeinsamen Standesamtsbezirk mit einem Standesamt bilden.

(2) Die Bildung, Änderung oder Auflösung eines Standesamtsbezirkes ist jeweils nur mit Wirkung zum 1. Januar zulässig. Sie bedarf der Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Standesamtsbezirke bleiben unberührt.

§ 3
Standesamtsaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Standesämter führen:

  1. die Landkreise als untere Aufsichtsbehörden,
  2. die Landesdirektion Sachsen als obere Aufsichtsbehörde und
  3. das Staatsministerium des Innern als oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Das Standesamt einer Kreisfreien Stadt unterliegt zusätzlich der Prüfung durch ein anderes Amt der Stadt. Dieses Amt nimmt auch die Aufgaben einer Aufsichtsbehörde nach bundesrechtlichen Bestimmungen wahr.

(3) Die Aufgaben der Landkreise nach Absatz 1 Nr. 1 und der Kreisfreien Städte nach Absatz 2 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 1

§ 4
Zuständige Verwaltungsbehörde

(1) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des Personenstandsgesetzes und der zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie sind auch zuständig für die Fortführung und Aufbewahrung der in Papierform geführten Sicherungsregister nach Jahresabschluss durch das Standesamt.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist für den Vollzug des § 25 PStG zuständig.

(3) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 PStG ist die Polizeidienststelle zuständig, die die amtlichen Ermittlungen führt. 2

§ 5
Notfallbestellung

(1) Im Notfall kann die untere Aufsichtsbehörde oder das nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zuständige Amt der Kreisfreien Stadt die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend einem Standesbeamten eines anderen Standesamts übertragen. Wenn die Übertragung der Wahrnehmung der Geschäfte einen Monat überschreitet, ist dies der oberen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Sind Standesämter in mehreren Landkreisen oder in einem Landkreis und einer Kreisfreien Stadt betroffen, ist die obere Aufsichtsbehörde zuständig. 3

§ 6
Gebühren und Auslagen

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, auch in Abweichung von § 14 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Erstattung von Auslagen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 7
Archivierung

(1) Die Personenstands- und Sicherungsregister sind jahrgangsweise von den Archiven zu übernehmen. In den Fällen, in denen mehrere Jahrgänge eines in Papierform geführten Personenstands- oder Sicherungsregisters oder verschiedene Personenstands- oder Sicherungsregister eines Jahres zusammengebunden sind, verbleiben diese bis zum Ablauf der letzten Fortführungsfrist beim Standesamt, der unteren Aufsichtsbehörde oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Amt der Kreisfreien Stadt.

(2) Das Sächsische Staatsarchiv ist abweichend von § 13 Abs. 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, zuständiges öffentliches Archiv im Sinne von § 7 Abs. 3 PStG für die Sicherungsregister.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 20, S. 938
    Fsn-Nr.: 26-5/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012

    Fassung gültig bis: 26. April 2019