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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 02.03.2012 bis 19.10.2018

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 3), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften
(SächsPStVO)

Vom 7. Januar 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. März 2012

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 74 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418, 2419) geändert worden ist,
2.
§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 1600 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122, 2129) geändert worden ist,

jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Personenstandswesens und des Familienrechts vom 27. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 627) sowie aufgrund von

3.
§ 6 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (SächsAGPStG) vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938),
4.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist:

§ 1
Bestellung zum Standesbeamten

(1) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer

  1. die Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Angestelltenprüfung bestanden hat,
  2. an einem Grundseminar für Standesbeamte an der Akademie für Personenstandswesen mit Erfolg teilgenommen hat und
  3. als Sachbearbeiter oder zur Einweisung in einem Standesamt mindestens sechs Monate tätig gewesen ist.

(2) Die untere Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 zulassen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist.

(3) Die Standesbeamten werden von der Gemeinde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. In einem gemeinsamen Standesamtsbezirk nach § 2 SächsAGPStG obliegt die Bestellung der Körperschaft, die die Aufgaben des Standesamtes wahrnimmt.

§ 2
Widerruf der Bestellung

(1) Die Bestellung zum Standesbeamten kann von der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Stelle schriftlich widerrufen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn

  1. sich der Standesbeamte als persönlich oder fachlich ungeeignet erweist,
  2. der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr keine Eintragung in ein Personenstandsregister vorgenommen und beurkundet hat oder
  3. der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren an keiner fachbezogenen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann der Widerruf der Bestellung von der unteren Aufsichtsbehörde, bei Kreisfreien Städten von der oberen Aufsichtsbehörde angeordnet werden.

§ 3
Gebühren

(1) Für die Amtshandlungen des Standesamtes werden Gebühren nach der Anlage erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag erforderlich ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde.

(3) Bei Unvermögen zur Zahlung (Bedürftigkeit) oder aus Gründen der Billigkeit kann das Standesamt Gebühren ermäßigen oder diese erlassen.

§ 4
Gebührenfreiheit

(1) Liegt die Amtshandlung ganz oder überwiegend im öffentlichen Interesse, sind keine Gebühren zu erheben. Gebührenfrei ist auch die Ausstellung von Personenstandsurkunden, wenn sie von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt wird, sofern die Gebührenfreiheit zwischenstaatlich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder die Gegenseitigkeit der Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Gebührenfrei ist darüber hinaus:

  1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Bestimmung eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft,
  2. die Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach § 1617 BGB,
  3. die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen, wenn die Gebührenfreiheit im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist,
  4. die Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der Namensführung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft, wenn sie zusammen mit der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde erteilt wird.

§ 5
Auslagen

Auslagen sind zu erheben für:

  1. die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher,
  2. die Kosten für die Durchführung der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der Dienststelle auf Wunsch der Beteiligten,
  3. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen. Dies gilt auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind.

Für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen Entgelte für einfache Briefsendungen, können Auslagen erhoben werden. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6
Anträge auf Aufhebung einer Ehe;
Anfechtung der Vaterschaft

(1) Die Landesdirektion Sachsen ist antragsberechtigte Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist anfechtungsberechtigte Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für die Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft. 1

§ 7
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Standesämter an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.

§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) vom 29. August 2000 (SächsGVBl. S. 410), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 487, 488), außer Kraft, mit Ausnahme ihres § 1, der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 außer Kraft tritt.

(2) Die §§ 3 bis 5 und die Anlage dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 7. Januar 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 1, S. 3
    Fsn-Nr.: 231-2.7/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012

    Fassung gültig bis: 19. Oktober 2018